Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 09.05.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 472/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0509.S24AS472.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB II § 9 Abs. 2
- GG Art. 20 Abs. 1
- SGB II § 9 Abs. 5
- SGB II § 7 Abs. 5
- SGB II § 7 Abs. 1
- SGB II § 9 Abs. 1
- GG Art. 1 Abs. 1
Tenor:
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Den Antragstellern wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt.
- 3.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Die 1989, 1997 und 1999 geborenen Antragsteller leben mit ihrer Mutter und deren Ehegatten, ihrem Stiefvater, zusammen. Die Mutter studiert an der Universität I. und erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Stiefvater der Antragsteller ist Eigentümer eines 120 m2 großen Hauses in J., für welches noch Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen sind. Er ist als Servicetechniker tätig und erzielt dadurch ein monatlich wechselndes Einkommen. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter (K.), für die er monatlich 249,00 EUR Unterhalt bezahlt. Diese Unterhaltsverpflichtung ist nicht tituliert.
Die Antragsgegnerin erbrachte den Antragstellern zunächst bis August 2006 Leistungen nach dem SGB II.
Am 17.11.2006 stellten die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, einen Folgeantrag. Dieser Folgeantrag sollte rückwirkend zum 01.08.2006 gelten. Die Bescheidung dieses Antrags verweigerte die Antragsgegnerin zunächst mit der Begründung, dass nur die gesamte Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Antragstellern sowie deren Mutter und deren Ehegatten, einen Antrag stellen könne.
Am 08.01.2007 ersuchten die Antragsteller deshalb das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie tragen zur Begründung vor, dass ihr Stiefvater ihnen nicht unterhaltsverpflichtet sei. Ihr Stiefvater unterstütze sie deshalb nicht. Ihr Stiefvater unterstütze lediglich ihre Mutter. Ihr Stiefvater habe Unterhaltsleistungen an dessen Kind in Höhe von 249,00 EUR monatlich zu erbringen. Außerdem entstünden ihm durch seine Erwerbstätigkeit hohe Kosten, u. a. durch Reisekosten, so dass nach Abzug seiner Verbindlichkeiten kein ausreichendes Einkommen verbleibe, um sie zu unterstützen. Zwar bestimme § 9 Abs. 2 SGB II in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung, dass das Einkommen von Stiefeltern beim Bedarf ihren Stiefkinder zu berücksichtigen sei, in einer verfassungskonformen Auslegung könnten jedoch nur solche Einkünfte zur Anrechnung gelangen, die auch tatsächlich geleistet würden.
Dem Antrag war eine eidesstattliche Versicherung des Stiefvaters der Kinder der Antragsteller beigefügt, wo dieser u. a. erklärt, dass er nicht bereit sei, den Antragstellern finanziell unter die Arme zu greifen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern jeweils Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters zu bewilligen,
hilfsweise, bei der Einkommensberechnung des Stiefvaters weitere Abzüge vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das insofern richtig berechnete Einkommen des Stiefvaters zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen nur auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rz. 16 b f.).
Unter diesen Voraussetzungen ist weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
1. Zunächst haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Leistungen für die Vergangenheit können grundsätzlich nicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Aber auch ab Antragstellung bei Gericht ist ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
a. Zwar ist der Antrag zulässig. Insbesondere können die Antragsteller ihre individuellen Anträge im Wege der subjektiven Klagehäufung gemäß der § 74 SGG i. V. m. § 60 Zivilprozessordnung (ZPO) geltend machen, da dies zweckmäßig ist ( vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, § 74 Rz. 2).
b. Die Antragsteller sind auch Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Sie unterfallen alle der Anwendbarkeit des SGB II und nicht der Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII). Zwar hat nur der Antragsteller zu 1. bereits das 15. Lebensjahr vollendet und damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die Ansprüche der Antragsteller richten sich jedoch insgesamt nach dem SGB II, da sie eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater bilden. Die Mutter erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, ihr Leistungsanspruch entfällt nur aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 SGB II wegen ihres BAFöG Bezuges. Ebenso bilden die Antragsteller mit ihrem Stiefvater gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft (siehe hierzu LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 08.08.2006 - L 9 AS 237/06 ER -).
c. Die Antragsteller sind aber nicht hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ihre Hilfebedürftigkeit entfällt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, da das Einkommen ihres Stiefvaters ausreicht, den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung ist bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Diese Norm ist nach der Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 18.04.07 - L 9 AS 139/07 ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.1.07 - L 13 AS 27/06 ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 9.1.07 - L 6 AS 740/06 ER; a.A: SG Berlin , Beschluss vom 08.01.2007 - S 103 AS 10869/06 ER -; SG Berlin , Beschluss vom 20.12.2006 - S 37 AS 11401/06 ER -, SG Oldenburg , Beschluss vom 11.01.2007 - S 44 AS 1265/06 ER -, SG Duisburg , Beschluss vom 07.03.2007 - S 17 AS 60/07 ER -, SG Düsseldorf , Beschluss vom 28.09.2006 - S 24 AS 213/06 ER -).
Hauptargument für eine Verfassungswidrigkeit wäre nach Ansicht der Kammer, dass die Kinder in Bedarfsgemeinschaften wie der vorliegenden, keinen rechtlich einklagbaren Leistungsanspruch haben. Denn in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht leistungsfähig sind, der Stiefelternteil die Leistung verweigert, und die staatlichen Leistungsträger sich unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Leistungserbringung nicht in der Lage sehen, verbleibt dem hilfebedürftigen Kind kein durchsetzbarer Rechtsanspruch, um seine Existenz zu sichern. Deshalb könnte § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dem aus Art. 20 Abs. 1 GG resultierenden Sozialstaatsgebot widersprechen. Nach Art. 20 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist der Staat verpflichtet, einem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein, erforderlichenfalls durch Sozialleistungen, zu sichern. Diesem Argument ist jedoch entgegen zu halten, dass es auch nicht einklagbare Leistungsangebote durch staatliche (sowie kirchliche und soziale) Träger gibt, die in diesem Fall eintreten würden. Außerdem ist letztlich auch in Fällen, in denen grundsätzlich ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht, keine Garantie gegeben, dass die staatlichen Sicherungssysteme greifen. Schließlich zeichnet sich ein gesellschaftspolitischer Wandel ab, durch den die Eigenverantwortung des Bürgers sowie die Einstandsverantwortung der Familie weiteren Vorrang vor staatlichen Leistungen erhält. Im Rahmen eines solchen Wandels wird es zwangsläufig zu der Situation kommen, dass Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtgebieten (hier zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch und öffentlich-rechtliche Einstandsverpflichtung) inkongruent sind. Daraus folgt nicht notwendig, dass die neu geschaffenen Normen dem übrigen Rechtssystem anzupassen sind. Vielmehr ist dies auch umgekehrt denkbar. Damit entfällt auch das Argument, Kinder eines mit einem neuen Ehegatten zusammenlebenden hilfebedürftigen Elternteils seien schlechter gestellt, als dieser Elternteil selbst, da der Elternteil selber die Möglichkeit habe, sich von seinem Ehegatten zu trennen und damit die Anrechnung dessen Einkommens gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II zu beenden, die Kinder diese Möglichkeit aber nicht hätten.
Damit ist das Einkommen des Stiefvaters anzurechnen. Bei einem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellern sowie deren Stiefvater (die Mutter ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht zu berücksichtigen) in Höhe von 1.873,83 EUR (Kosten der Unterkunft 838,83 EUR; Regelleistung Meyer 345,- EUR; Regelleistung Antragsteller zu 1. 276,- EUR; Sozialgeld Antragsteller zu 2. und 3. 207,- EUR) und einem zuletzt nachgewiesenen Einkommen von 2.174,23 EUR verbleibt unter Berücksichtigung der Kindergeld- und Unterhaltsansprüche sowie unter Abzug der Freibeträge ein deutlicher Einkommensüberhang. Insbesondere kann die nicht titulierte Unterhaltszahlung nicht berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II).
d. Eine Berücksichtigung erhöhter Freibeträge nach § 9 Abs. 5 SGB II (so: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 18.04.07 - L 9 AS 139/07 ER; SG Duisburg , Beschluss vom 07.03.2007 - S 17 AS 60/07 ER) erscheint der Kammer nicht möglich, da § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II lex specilais gegenüber § 9 Abs. 5 SGB II ist, der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nach Ansicht der Kammer dagegen spricht und es gerechtfertigt ist, einem sonstigen Verwandten höhere Freibeträge zu gewähren als einem Stiefelternteil.
2. Auch ein Anordnungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben seit dem 01.08.2006 keine Leistungen mehr von der Antragsgegnerin bezogen. Sie leben also seit etwa einem dreiviertel Jahr ohne den Bezug von staatlichen Leistungen. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile sind ihnen daraus, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie den Folgeantrag erst im November 2006 gestellt haben, offenbar nicht entstanden. Zumindest haben sie solche, auch nachdem ihnen die Zweifel des Gerichts am Vorliegen eines Anordnungsgrunds bekannt waren, weder behauptet noch dargelegt.
3. Prozesskostenbeihilfe war hier gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, obwohl die Sache selbst abzuweisen war, da die tatsächliche Beurteilung schwierig und die rechtliche Beurteilung offen ist.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.