Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.08.2007, Az.: S 15 SF 129/06

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
27.08.2007
Aktenzeichen
S 15 SF 129/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0827.S15SF129.06.0A

Tenor:

  1. Unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits endgültig auf einen Betrag in Höhe von 261,76 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist seit dem 25. Juli 2006 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Gründe

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I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin von dem Beklagten im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) zu erstattenden Gebühren im sozialgerichtlichen Verfahren.

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Im zugrunde liegenden Klageverfahren begehrte die im Februar 1998 geborene - also jetzt 9 Jahre alte - Klägerin, bei der zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG", "H", "B" und "RF" bindend festgestellt worden waren, mit Neufeststellungsantrag vom 06. Februar 2004 die Zuerkennung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Diesen Antrag lehnte das (damalige) Versorgungsamt Verden mit Bescheid vom 21. April 2004 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. Mai 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob sie vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 15 SB 205/05 - am 04. Mai 2005 Klage. Nach Einholung diverser Befundberichte und sonstiger medizinischer Unterlagen (insbesondere eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens des E. vom 04. Mai 2006) gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 ein Teilanerkenntnis ab, verpflichtete sich, bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ab Januar 2004 festzustellen und erklärte sich bereit, die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 an und erklärte darüber hinaus den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

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Mit gleichem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kosten für das erstinstanzliche Klageverfahren in Höhe von 377,76 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt zusammensetzen:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG 210,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 92 Fotokopien gemäß Nr. 7000 1a VV-RVG 31,30 EUR Zwischensumme 651,30 EUR 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV-RVG 104,21 EUR Gesamtsumme 755,51 EUR

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hiervon ? 377,76 EUR

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Mit Beschluss vom 05. August 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren wie beantragt in Höhe von 377,76 EUR festgesetzt.

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Für das erstinstanzliche Klageverfahren sei die Verfahrensgebühr über der Mittelgebühr anzusetzen, weil sich das gerichtliche Verfahren als insgesamt überdurchschnittlich gestaltet habe, was sich aus den von dem Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätzen ergebe. Eine Terminsgebühr sei entstanden, weil zumindest ein Teilanerkenntnis vorliege. Wenn es einen Termin zur mündlichen Verhandlung gegeben hätte, hätte mühelos bei gleichem Prozessausgang eine lange mündliche Verhandlung geführt werden können. Daher sei auch insoweit eine Mittelgebühr zugrunde zu legen. Zur Frage der Festsetzung der Einigungs-/Erledigungsgebühr enthält der Beschluss keine Begründung. Kosten für 92 Kopien seien zu berücksichtigen, weil zu den 45 Kopien, die der Beklagte anerkannt habe, noch Unterlagen aus anderen Behördenakten hinzugekommen sein dürften.

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Hiergegen hat der Beklagte am 17. August 2006 Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei zu hoch angesetzt worden, das Verfahren sei nicht überdurchschnittlich gewesen; insbesondere könne eine Überdurchschnittlichkeit nicht aus der Anzahl der gefertigten Schriftsätze abgeleitet werden. Die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten und Gutachten sei in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht die Regel. Liege - wie hier - ein Durchschnittsfall vor, so sei auch eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr unbillig. Eine (fiktive) Terminsgebühr sei nicht angefallen. Neben der Verfahrensgebühr sei eine Einigungs-/Erledigungsgebühr angefallen. Ein Nebeneinander der Einigungs-/Erledigungsgebühr und der Terminsgebühr sei jedoch nicht zulässig. Ferner seien nur 45 Kopien zu berücksichtigen. Als notwendig würden lediglich Kopien der ärztlichen Unterlagen und gutachtlichen Stellungnahmen anzusehen.

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Die Klägerin hält die urkundsbeamtliche Gebührenfestsetzung für rechtmäßig.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung des Beklagten nicht abgeholfen (23. August 2006) und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr kostenrechtlich in Höhe eines Betrages von 210,00 EUR zutreffend erfasst (dazu unter 1.). Demgegenüber hat er eine Terminsgebühr zu Unrecht festgesetzt (dazu unter 2.); insoweit hat die Erinnerung (teilweise) Erfolg. Im Übrigen ist die urkundsbeamtliche Festsetzung nicht zu beanstanden (dazu unter 3. ff.).

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Die Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattenden Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)). Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem billigen Ermessen des Prozessbevollmächtigten überlassen, wobei nach dem Gesetzeswortlaut alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die Gebührenbestimmung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Festsetzung der Gebühr Ermessen auszuüben und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 12).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt Folgendes:

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1. Zutreffend hat der Urkundsbeamte - entgegen der Auffassung des Beklagten - eine Verfahrensgebühr in Höhe von 210,00 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr ist dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser sieht eine Gebührenspanne von 20,00 EUR bis 320,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 170,00 EUR angemessen. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.

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Die Kammer teilt die Auffassung des Urkundsbeamten, dass es sich bei dem Verfahren um ein insgesamt bereits überdurchschnittliches Verfahren gehandelt hat, was sich allerdings nicht aus Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ableitet, sondern aus der vergleichsweise überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ergibt. Denn der Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung des Merkzeichens "Bl", das - wie die Klägerin zu Recht einwendet - mit der Gewährung des Landesblindengeldes (vgl. § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (LBlGG)) sowie mit der Gewährung eines erhöhten Steuerfreibetrages (vgl. etwa § 33b Abs. 3 S. 3 und Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG)) einhergeht. Demgegenüber hat die Klägerin für die in § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG genannten sonstigen Kriterien, mithin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder ein besonderes Haftungsrisiko, nichts vorgetragen, was sich als überdurchschnittlich einstufen ließe; vielmehr sind diese als durchschnittlich zu bewerten.

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Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren indes durchschnittlich. Ein schwerbehindertenrechtliches Verfahren bewertet die Kammer im hier vorzunehmenden Vergleich mit den üblicherweise in diesem Rechtsgebiet geführten Gerichtsverfahren dann als durchschnittlich umfangreich und schwierig, wenn der Rechtsvertreter (1.) Klage erhebt, (2.) die Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht anfordert, (3.) die Klage unter Auseinandersetzung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten und den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen umfassend unter eingehender Auseinandersetzung mit den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (AHP) begründet, (4.) mindestens die Schwerbehinderteneigenschaft zwischen den Beteiligten im Streit stehen und er sich im Verlaufe des Klageverfahrens ferner (5.) mit denjenigen Befundberichten und mindestens einem fachärztlichen Sachverständigengutachten oder mehreren umfangreichen Befundunterlagen und den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes des Beklagten inhaltlich schriftsätzlich unter erneuter Berücksichtigung der AHP auseinandersetzt, die anlässlich des laufenden Klageverfahrens eingeholt oder sonst vorgelegt werden. Die sonstigen Tätigkeiten wie etwa die übliche schriftliche Korrespondenz und Besprechungen mit dem Mandanten gehören darüber hinaus zu den obligatorischen Tätigkeiten eines seinen Mandanten umfassend beratenden und vertretenden Rechtsanwalt, der durch diese Tätigkeiten (lediglich) seinen insbesondere aus den §§ 43, 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten nachkommt. Schwierigkeitserhöhende Merkmale können sich etwa daraus ergeben, dass zusätzlich um die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für ein Merkzeichen gestritten wird.

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Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verfahren als insgesamt unterdurchschnittlich umfangreich und überdurchschnittlich schwierig zu bewerten: Streitgegenständlich war vorliegend lediglich die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl". Darüber hinausgehende Erwägungen zur Feststellung und Bewertung dauernder Funktionsbeeinträchtigungen und die Einordnung der entsprechenden Leiden in die AHP waren ebenso wenig erforderlich wie Ausführungen zur Bildung eines Gesamt-GdB unter umfassender und schriftsätzlich dokumentierter Auseinandersetzung mit den ärztlichen Befunden, so dass sich die Angelegenheit nach den oben dargestellten Kriterien zunächst als unterdurchschnittlich umfangreich einordnen lässt. Indes verkennt die Kammer nicht, dass mit dem Streit um die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" regelmäßig und auch hier die Aufklärung und Beantwortung komplexer und schwieriger medizinischer und juristischer Fragen einhergeht, was sich bereits an dem Umfang der versorgungsärztlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren eindrucksvoll zeigt. Darüber hinaus stand ein überdurchschnittlich langer Beurteilungszeitraum (beginnend mit der Geburt der Klägerin im Februar 1998) in Streit. Demgegenüber war die Verfahrensdauer durchschnittlich. Darüber hinaus handelte es sich insgesamt um ein vergleichsweise geringes Aktenvolumen. Die Erhebung der Klage, die Durcharbeitung der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sonstige Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Besprechungen wiesen im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts keinen überdurchschnittlichen Umfang auf. Nach Überzeugung der Kammer ist letztlich entscheidend, dass sich zwar Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bis zur Fertigung der Klagebegründung als insgesamt durchschnittlich darstellten, jedoch danach auf ein unterdurchschnittliches Niveau absanken. Nach der Übersendung der Klagebegründung erfolgte eine schriftsätzlich dokumentierte Auseinandersetzung mit den im Klageverfahren eingeholten Befundunterlagen und den ärztlichen Stellungnahmen des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten dann allenfalls noch rudimentär. Auch eine eingehende Auseinandersetzung mit dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten erfolgte nicht, sondern schlicht ein knapper Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Eine objektiv erforderliche nennenswerte Tätigkeit - darauf kann es allein ankommen - ist deshalb danach - abgesehen von der mit den Mandanten erfolgten Besprechung und der Abgabe der prozessbeendenden Erklärungen, die obligatorisch sind - nicht mehr erfolgt. Unter Abwägung der oben aufgestellten Kriterien liegt daher insgesamt betrachtet eine durchschnittlich schwierige und umfangreiche anwaltliche Tätigkeit vor, die dem eingangs abgesteckten Rahmen für durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entspricht.

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Wägt man die dargestellte insgesamt durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit und die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin mit dem Haftungsrisiko und der für die Klägerin leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ab, so rechtfertigt dies die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 210,00 EUR.

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2. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht entstanden. Für die Bestimmung der Terminsgebühr, auch für das sozialgerichtliche Verfahren, gilt Nr. 3104 VV-RVG, die einen Gebührensatz von 1,2 der Gebühr nach § 13 RVG bestimmt. Handelt es sich - wie hier - um ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 - 380,00 EUR. Ein Termin hat indes tatsächlich nicht stattgefunden. Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn

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1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

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2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird

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oder

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3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

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Insbesondere ist das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden (§ 101 Abs. 1 SGG). Das schriftliche Regelungsangebot des Beklagten vom 28. Juni 2006 stellt kein Anerkenntnis dar. Denn der Beklagte hat mit seinem Angebot nicht dem auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Bl" gerichteten Anspruch der Klägerin im vollen Umfang ab Januar 1998 entsprochen, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ab Januar 2004 zugestanden. Bei dem Regelungsvorschlag handelte es sich um ein Teilanerkenntnis, das von Ziffer 3 der Nr. 3106 VV-RVG nicht umfasst ist. Denn diese Gebührenvorschrift meint ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit sofort gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Die bloße Annahme des Vorschlages, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Bl" ab einem späteren als dem begehrten Zeitpunkt festzustellen, hätte den Rechtsstreit nicht sofort beendet. Dazu war vielmehr noch die Abgabe einer weitergehenden prozessbeendenden Erklärung erforderlich. Das Verfahren ist erst durch die Erledigungserklärung der Klägerin beendet worden, die sich gemäß § 102 SGG als Klagerücknahme im Übrigen darstellt. Dass sich der Rechtsstreit damit insgesamt erledigt, wird im Regelfall - und auch hier - durch die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG honoriert (dazu unter 3.). Ein Nebeneinander der fiktiven Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr ist in Fällen der vorliegenden Art ausgeschlossen (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 10. Mai 2006 - L 10 B 13/05 SB -; a.A. offenbar Sozialgericht Oldenburg , Beschluss vom 21. Juni 2007 - S 10 SF 103/07 -, das allerdings die Grenzen zwischen einem - materiell-rechtlichen - Vergleich und einem (bloßen) Teilanerkenntnis verbunden mit einer Klagerücknahme im Übrigen verwischt).

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Wenn danach in diesen Konstellationen eine fiktive Terminsgebühr nicht entstehen kann, hat der Urkundsbeamte diese zu Unrecht festgesetzt.

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3. Der Anfall und die Höhe der Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

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4. Soweit der Beklagte nur 45 Kopien für erstattungsfähig erachtet, ist dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entgegengetreten und hat vorgetragen, insgesamt seien 92 Fotokopien erforderlich gewesen. Die Kammer hat - gerade im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens, in dem sich weitreichende Ermittlungen von vornherein verbieten - keinen Anlass gesehen, sich die Kopien vorlegen zu lassen. Vielmehr spricht nach einer summarischen Durchsicht der 149 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgänge mehr dafür, dass die gefertigten 92 Fotokopien auch notwendig waren, wobei nach Auffassung der Kammer ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Darüber hinaus ist entscheidend zu berücksichtigen, dass sich das Klagebegehren darauf erstreckte, den Beklagten zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" seit der Geburt der Klägerin festzustellen. Dann liegt es aber auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, dass Kopien auch aus einem weiter zurückliegenden Zeitraum gefertigt werden mussten.

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5. Da die Festsetzung von Umsatzsteuer und Verzinsung nicht im Streit stand, ergibt sich folgender zu erstattender Betrag, der seit dem 25. Juli 2006 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG 210,00 EUR Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 92 Fotokopien gemäß Nr. 7000 1a VV-RVG 31,30 EUR Zwischensumme 451,30 EUR 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV-RVG 72,21 EUR Gesamtsumme 523,51 EUR

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hiervon ? 261,76 EUR

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6. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.