Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 31.05.2007, Az.: S 24 AS 82/07

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
31.05.2007
Aktenzeichen
S 24 AS 82/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0531.S24AS82.07.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 17.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 18.12.2006 verpflichtet, der Klägerin einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II wegen Alleinerziehung zu bezahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt einen Mehrbedarf für Alleinerziehende.

2

Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Sie ist Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter. Bis einschließlich November 2006 wurde ihr durch die Beklagte ein Zuschlag für Alleinerziehende bewilligt.

3

Mit Bescheid vom 17.11.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2007. Dabei wurde der Mehrbedarf nicht mehr berücksichtigt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Auskunft der Unterhaltsvorschusskasse vorliege, wonach die Klägerin mit dem Kindesvater eine Beziehung führe. Deshalb könne ein Mehrbedarf nicht bewilligt werden. Ob sie mit dem Kindesvater zusammenwohne oder ob eine Bindung bestünde, sei unerheblich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin am 24.11.2006 Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, dass sie allein für die Pflege und Erziehung der Tochter aufkomme. Der Kindesvater selbst lebe bei seinen Eltern und befinde sich in einer Ausbildung. Er nehme zwar sein Umgangsrecht wahr, mehr jedoch nicht.

5

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kindsvater noch eine Beziehung zur Antragstellerin führe. Aufgrund dieser persönlichen Beziehung zur Mutter ginge auch der Kontakt zum Kind über eine bloße Wahrnehmung des Umgangsrechts hinaus. Er wirke also wesentlich an der Pflege und der Erziehung des Kindes mit.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 18.01.2007 Klage.

7

Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 28.2.07 ( S 24 AS 172/07 ER) hat das erkennende Gericht die Beklagte verpflichtet, den Mehrzuschlag vorläufig zu bezahlen.

8

Zur Begründung führt die Klägerin aus, mit der Unterhaltsvorschusskasse habe sie letztmalig vor der Geburt ihrer Tochter Kontakt gehabt. Damals habe sie noch mit dem Kindsvater in einer Beziehung gelebt. Deswegen sei ihr kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden. Nach der Geburt der Tochter habe man sich getrennt. Seitdem kümmere sie sich allein um die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Kindsvater übe lediglich etwa 1 x wöchentlich sein Umgangsrecht aus. Leider habe sie es versäumt, nach der Trennung erneut einen Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss zu stellen. Sie sei in der irrigen Annahme gewesen, dass ihr ein solcher auch nach der Trennung nicht zustünde. Erst die jetzt beauftragte Rechtsanwältin habe sie darauf hingewiesen, dass hier wohl ein solcher Anspruch bestehen könnte.

9

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2006 zu verpflichten, der Klägerin einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu bewilligen.

10

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Dass ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehe, stehe für sie nicht fest. Die Klägerin sei verpflichtet, näher darzulegen, wie sich der Umgang mit dem Kindesvater und dem Kind darstelle. Außerdem bestünde möglicherweise doch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der insofern anzurechnen wäre.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist auch begründet.

14

Die Klägerin hat Anspruch auf die Erbringung eines Mehrbedarfs aufgrund Alleinerziehung in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung, monatlich also 124,00 EUR.

15

Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen in Höhe von 36 v. H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren zusammenleben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

16

Die Klägerin ist Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter. Für deren Pflege und Erziehung sorgt sie allein. Ein Leistungsempfänger sorgt allein für die Pflege und Erziehung, wenn keine andere Person in etwa dem gleichen Umfang wie die allein betreuende Person an der Erziehung und Pflege der Kinder beteiligt ist, so dass sich die beiden Personen etwa je zur Hälfte die Pflege und Erziehung teilen (Münder in: LPK SGB II, 2. Aufl. § 21 Rz. 8). Allein erziehend ist auch ein Leistungsempfänger, dessen Partner von der Familie getrennt lebt (Lang in: Eicher-Spellbrink, SGB II, § 1 Randzeichen 40; Münder in: LPK SGB II, 2. Aufl., § 21 Rz 10; jeweils m.w.N.).

17

Zunächst lebt der Vater der Tochter der Klägerin nicht mit der Klägerin und seiner Tochter zusammen. Die Klägerin bewohnt mit ihrer Tochter eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Vater wohnt bei seinen Eltern. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sie zwar freundschaftlich miteinander verbunden sind, aber kein Paar bilden. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass sie noch vor der Geburt ihrer Tochter sich von dem Kindsvater getrennt hat, weil sie mit dessen Lebensführung nicht einverstanden war, und es vor sich nicht verantworten konnte, ihre Tochter mit den Lebensverhältnissen des Vaters zu konfrontieren. Auch wenn die Klägerin ein erneutes Zusammenkommen mit dem Kindsvater nicht ausgeschlossen hat, ist es bislang jedenfalls bei dieser Trennung geblieben.

18

Darüber hinaus liegt auch eine jeweils hälftige Erziehung und Pflege der Tochter nicht vor. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der Kindsmutter und des Kindsvaters beteiligt sich zwar der Kindsvater durchaus in nennenswertem Umfang an der Erziehung der Tochter. So sieht er seine Tochter meistens mehrfach die Woche jeweils für einen Zeitraum von etwa 2 Stunden. Auch nimmt er gelegentlich die Betreuung der Tochter wahr und begleitet diese gelegentlich zu Arztterminen. Allein daraus ergibt sich jedoch noch kein hälftiger Beitrag in der Erziehung. Vielmehr entspricht der Zeitumfang, in dem der Kindsvater mit seiner Tochter zusammen ist, dem eines üblichen Umgangsrechts. Eine übliche Umgangsregelung sieht beispielsweise für den nicht sorgeberechtigte Elternteil ein Umgangsrecht für ein Wochenende an allen 14 Tagen und an einem weiteren Tag pro Woche vor. Wie die Klägerin und der Kindsvater übereinstimmend dargelegt haben, findet eine Betreuung durch den Kindsvater am Wochenende nicht statt. Die in der Woche erbrachten Betreuungszeiten entsprechen damit im Umfang etwa dem der genannten Umgangsregelung.

19

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der zeitliche Aufwand, den der Kindsvater der Erziehung seiner Tochter widmet, auch dem durchschnittlichen Zeitaufwand von zusammen lebenden Eltern entsprechen kann. So ist es nicht unüblich, dass berufstätige Elternteile ihre minderjährigen Kinder nur für kurze Zeit am Tag sehen. Dies entspricht in etwa den Verhältnissen des vorliegenden Falles. Dennoch ist er anders zu beurteilen, da in den Fällen, in denen die Eltern zusammen leben, ein erheblicher Teil der Erziehung aus Vereinbarungen besteht, die die Eltern untereinander treffen. Dies geschieht auch zu Zeiten, die die Eltern ohne ihre Kinder miteinander verbringen. Solche Zeiten gibt es zwischen der Klägerin und dem Kindsvater nicht. Die Klägerin und der Kindsvater sehen sich nur, wenn die Tochter anwesend ist. Darüber hinaus ist es so, dass die Klägerin die Anwesenheitszeiten des Vaters benutzt, um eigenen Erledigungen nachzugehen. Das typische Merkmal einer, was die Verantwortung anbelangt, gleich verteilten Erziehung ist damit nicht erfüllt.

20

Die Klägerin hat hier überzeugend den Eindruck vermittelt, dass sie sich die Erziehung und Pflege der Tochter vorbehält, da sie mit dem Lebensmodell des Kindsvaters nicht einverstanden ist. Gleichzeitig möchte sie der Tochter den Kindsvater nicht vorenthalten, so dass sie ihm ein umfangreiches Umgangsrecht einräumt, ohne dass es hier einer gerichtlichen Regelung bedurfte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, da ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, den Umgang des Kindsvaters jederzeit anders ausgestalten könnte. Damit hat sie allein die Macht, über die Erziehung und Pflege der Tochter zu bestimmen.

21

Unstreitig beträgt die hier maßgebliche Regelleistung nach § 20 Abs. 2 345,00 Euro, so dass 36 % hiervon einen Betrag von 124,20 Euro ergeben. Dieser ist gemäß § 41 Abs. 3 SGB II auf 124,00 Euro abzurunden.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.