Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 06.11.2007, Az.: S 22 SO 38/07
Begriff der Einsatzgemeinschaft bei einem in einem Pflegeheim untergebrachten Ehegatten; Einkommensteuererstattung als den Hilfebedarf im konkreten Bedarfszeitraum minderndes und tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen; Rechtmäßigkeit einer Nichtberücksichtigung von Heizkosten als Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 06.11.2007
- Aktenzeichen
- S 22 SO 38/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 65542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:1106.S22SO38.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 3 SGB XII
- § 61 SGB XII
- § 82 Abs. 2 SGB XII
- § 85 SGB XII
- § 87 Abs. 1 SGB XII
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, abgeändert durch Bescheid vom 6. Februar 2007, verpflichtet, für den Zeitraum vom 7. November 2006 bis 18. Januar 2007 bei der Berechnung des Kostenbeitrages des Klägers die Aufwendungen der Kfz-Haftpflichtversicherung und - steuer ebenso wie die monatlichen Prämien der Familienunfallversicherung vom monatlichen Einkommen abzusetzen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Der Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des von dem Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages für die Unterbringung seiner Ehefrau in einem Pflegeheim für die Zeit vom 07. November 2006 bis 18. Januar 2007
Der 1959 geborene Kläger ist mit der 1966 geborenen Frau H. verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei 1989 und 1993 geborene Töchter hervor. Die Ehefrau des Klägers erlitt im Jahre 2006 eine Gehirnblutung und 2 Schlaganfälle, wurde in die Pflegestufe 2 eingestuft und musste schließlich am 07. November 2006 im Spezialpflegezentrum Klinik I. untergebracht werden. Die monatlichen Heimpflegekosten einschließlich Barbetrag betragen 3.354,69 Euro, von denen die Pflegekasse einen Betrag von 1.279,- Euro trägt.
Mit Bescheid vom 20. November 2006 (Bl. 113 bis 115 der Verwaltungsakte) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 891,- Euro, für den Monat November 2006 anteilig von 721,80 Euro fest. Dabei ermittelte er ein Gesamteinkommen von 2.826,94 Euro, wobei er auch einen Betrag von monatlich 140,88 Euro aus der Einkommensteuererstattung für das Jahr 2005 in Höhe von 1.690,53 Euro (Bl. 82 bis 84 der Verwaltungsakte) berechnete. Von dem Gesamteinkommen zog er 124,80 Euro für Fahrtkosten, 22,60 Euro für Gewerkschaftsbeiträge, 12,36 Euro für eine Hausratsversicherung und 6,97 Euro für eine Haftpflichtversicherung ab, so dass ein bereinigtes Einkommen von 2.660,21 Euro verblieb. Dem stellte er die Einkommensgrenze von 1.578,42 Euro entgegen, wobei Unterkunftskosten von monatlich 162,42 Euro berücksichtigt wurden. (Bezüglich der Zusammensetzung der Unterkunftskosten wird auf den Bescheid Bezug genommen.)
Von der Differenz von bereinigtem Einkommen und Einkommensgrenze zog er den Kläger mit einem Anteil von 60 Prozent zuzüglich eines Betrages von 242,- Euro als Einsatz für die häusliche Ersparnis zu einem Kostenbeitrag heran.
Der Kläger legte am 08. Dezember 2006 Widerspruch ein (Bl. 120 bis 121 der Verwaltungsakte) und begründete diesen wie folgt:
Die Einkommensteuererstattung sei als Vermögen zu werten. Es seien auch die Kosten der Kfz - Versicherung von monatlich 56,13 Euro und die Kfz - Steuer von 11,25 Euro zu berücksichtigen. Ferner seien abzusetzen die Familienunfallversicherung von monatlich 53,42 Euro, die Rentenversicherung der Ehefrau von 51,13 Euro und vermögenswirksame Leistungen von 39,88 Euro. Bei den Kosten der Unterkunft müsse auch der Deichverbandsbeitrag von 4,08 Euro pro Monat einbezogen werden. Auch müssten Erhaltungsaufwendungen hinzu gerechnet werden. Zudem bestünden besondere Belastungen durch tägliche Besuche im Pflegeheim.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 zurück (Bl. 160 bis 166 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Hinsichtlich der Absetzungsbeträge für Aufwendungen für Arbeitsmittel und Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers, der Kosten der Wartung der Heizungsanlage, Fahrtkosten zum Besuche der Ehefrau und Kosten der Kfz - Reparatur werde dem Widerspruch abgeholfen. Die Kosten der Besuche von 100,- Euro pro Monat erkannte der Beklagte ebenso wie die Wartungskosten von 9,57 Euro als besondere Belastung an. Darüber hinaus bestehe jedoch kein Anspruch auf Freilassung der Einkommensteuerrückerstattung. Auch könnte die Beiträge für den Deichverband nicht berücksichtigt werden, weil diese in den Kosten für Trinkwasser bereits übernommen worden seien. Heizkosten seien keine Unterkunftskosten und deshalb nicht zu übernehmen, wie bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt habe. Neben der Fahrtkostenpauschale dürften Kfz - Versicherung und Kfz - Steuer nicht berücksichtigt werden. Die Familienunfallversicherung sei unangemessen. Vermögenswirksame Leistungen seien als Teil des Gehaltes als Einkommen anzurechnen.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 (Bl. 176 bis 181 der Verwaltungsakte) berücksichtigte der Beklagte die Kosten der Kfz - Reparatur in Höhe von 266,60 Euro als besondere Belastung im Monat Januar 2007 und forderte einen Kostenbeitrag von 631,- Euro.
Der Kläger hat am 19. Februar 2007 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Es dürfe nur ein Kostenbeitrag von 30 Prozent des übersteigenden Einkommensbetrages zusätzlich häusliche Ersparnis berücksichtigt werden, weil die Pflege der Ehefrau dauerhaft sein werde. Es müssten analog die Regelungen zur Schwerstpflegebedürftigkeit gelten. Die Steuererstattung dürfe nicht als Einkommen gewertet werden, weil sie aus in der Vergangenheit erwirtschafteten Vermögen herrühre. Auch Kfz - Steuer und - Versicherung seien ebenso wie die angemessene Familienunfallversicherung zu übernehmen, weil die Fahrten zum Pflegeheim als sozialrechtlich anerkennenswert anzusehen seien. Überdies seien Heizkosten im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, abgeändert durch Bescheid vom 06. Februar 2007, den Beklagten für dem Zeitraum vom 07. November 2006 bis zum 18. Januar 2007 zu verpflichten,
- 1.
bei der Berechnung des Kostenbeitrages des Klägers die Einkommensteuererstattung für das Steuerjahr 2005 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die Aufwendungen für die Kfz - Haftpflichtversicherung sowie die Kfz - Steuer neben der Kilometerpauschale von 5,20 Euro monatlich vom Einkommen abzusetzen, die Prämien der Familienversicherung vom monatlichen Einkommen abzusetzen, die Heizkosten im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen und
- 2.
als Kostenbeitrag des Klägers lediglich 30 Prozent des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens zuzüglich der ersparten Aufwendungen in Höhe von 242,- Euro monatlich festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Einkommensteuererstattung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Einkommen anzusetzen. Aufwendungen für Kfz - Steuer und - Versicherung seien mit der Pauschale abgegolten. Heizkosten seien nach der Rechsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes keine Unterkunftskosten. In der Regel seien 80 bis 100 Prozent des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages als Kostenbeitrag zu fordern, so dass bereits eine Besserstellung des Klägers vorliege. Eine Gleichstellung mit Schwerstpflegebedürftigen sei nicht sachgerecht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise insoweit Erfolg, als der Beklagte die jeweils monatlichen Prämien der Unfallversicherung von 21,38 Euro und der Kfz - Versicherung von 56,13 Euro sowie die Kfz - Steuer von 11,25 Euro für die Zeit vom 07. November 2006 bis 18. Januar 2007 zu berücksichtigen hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, abgeändert durch Bescheid vom 06. Februar 2007, erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsstreit die Zeit vom 07. November 2006, dem Zeitpunkt des Beginns der stationären Unterbringung der Ehefrau des Klägers im Pflegeheim, bis zum 18. Januar 2007, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Denn der Beklagte hat mit Bescheid vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, abgeändert durch Bescheid vom 06. Februar 2007 lediglich für die Monate November 2006 bis Januar 2007 entschieden ( vgl. Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 06. Dezember 2006, - S 22 SO 307/05 -). Bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages liegt dem ein invalider Sachverhalt zugrunde, welcher sich insbesondere in Betracht der besonderen Belastungen monatlich ändern kann.
Auch im Urteil vom 31. August 1995 (- 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149 ff.) hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könne, in welchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das sei regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, und dieses gelte grundsätzlich auch für wiederkehrende Leistungen. Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folge, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind § 87 Absatz 1, 85, 19 Absatz 3 SGB XII.
Da der Ehegatte des Klägers stationär in einem Pflegeheim untergebracht ist und ergänzend Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhält, ist gemäß § 19 Absatz 3 SGB XII das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seines nicht getrennten lebenden Ehegatten grundsätzlich heranzuziehen. Diese bilden eine Einsatzgemeinschaft (vgl. LPK - SGB XII - Schoch § 19, Rdn. 30).
Inwieweit die Aufbringung des Einkommens und Vermögens der Einsatzgemeinschaft zuzumuten ist, richtet sich nach dem 11. Kapitel des SGB XII (vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 19, Rdn. 35).
Das Einkommen der Einsatzgemeinschaft liegt im vorliegenden Fall deutlich oberhalb der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII, so dass § 87 Absatz 1 SGB XII einschlägig ist für das vorliegend streitige Maß des Einsatzes des Einkommens.
Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise die Einkommensgrenze in Höhe von 1.578,42 Euro festgesetzt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (§ 136 Absatz 3 SGG). Insbesondere die Nichtberücksichtigung von monatlichen Heizkosten erweist sich als rechtmäßig, weil eine diesbezüglich Anspruchsgrundlage fehlt (vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm § 85, Rdn. 22; Grube - Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 85, Rdn. 14; a.A. LPK - SGB XII - Brühl § 85, Rdn. 8). Nach Überzeugung der Kammer können die Heizkosten nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt werden, weil sie nach der Terminologie des SGB XII, wie sie aus § 29 SGB XII deutlich wird, nicht unter den Oberbegriff Unterkunftskosten zu subsumieren sind, sondern selbständig als aliud zu betrachten sind. Jede Auslegung des § 85 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII findet ihre Grenze am klaren Wortlaut. Ein anderer Regelungswille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar.
Die Ermittlung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft erfolgte rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend die Einkommensteuererstattung für das Jahr 2005 als Einkommen berücksichtigt und auf 12 Monate angemessen verteilt. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Einkommensteuererstattung auf gezahltem Einkommen für einen Zeitraum von 12 Monaten beruht, als sachgerecht. Bei der Einkommensteuererstattung handelt es sich nicht um Vermögen, sondern über zufließendes Einkommen, welches den Hilfebedarf im konkreten Bedarfszeitraum tatsächlich mindert und zur Verfügung steht. Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bermen mit Beschluss vom 22. November 2006 (- L 8 AS 325/06 ER -) hat zu diesem Themenkomplex folgende grundsätzlichen Erwägungen getroffen, welche auch für das Sozialhilferecht gelten:
"Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Absatz 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97, BVerwG 108, 296ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11.02.1976, Az. 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 f , Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - BSGE 88, 258) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat."
Der Beklagte hat ein monatliches Gesamteinkommen von 2.826,94 Euro ermittelt, von dem er in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Gewerkschaftsbeiträge, die Prämien der Hausrats - und Haftpflichtversicherung, die Aufwendungen für Arbeitsmittel und den Beitrag zur Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers nach § 82 Absatz 2 SGB XII abgesetzt hat.
Darüber hinaus sind aber auch die Prämien der Unfall - und Kfz - Versicherung sowie der Kfz - Steuer zu berücksichtigen. Insoweit erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig.
Prämien zur Unfallversicherung sind gemäß § 82 Absatz 2 Nr. 3 SGB XII als Beiträge zu öffentlichen Versicherungen anzusehen, wenn sie angemessen sind (vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. November 1989, - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104, 108). Bei der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Grube - Wahrendorf § 82, Rdn. 40). Im vorliegenden Fall betragen die Prämien nach Änderung der Versicherungsverträge für 3 Personen 21,38 Euro pro Monat. Dies entspricht einem Anteil pro Person von 7,13 Euro und erscheint angesichts der Tatsache, dass im Falle des Eintretens eines Unfalles der Sozialhilfeträger von Leistungen frei gestellt wird, nicht als unangemessen (vgl. Grube - Wahrendorf a.a.O..). Hinzu tritt, dass die Unfallversicherung bereits vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers abgeschlossen wurde, und dass mit einem dauerhaften Aufenthalt der 41 - jährigen Ehegattin im Pflegeheim zu rechnen ist.
Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass auch die Prämie zur Kfz - Versicherung und die Kfz - Steuer zu berücksichtigen ist, was sich aus § 82 Absatz 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 SGB XII ergibt. Voraussetzung ist im jeweiligen Einzelfall, dass der Pkw zu einem sozialhilferechtlich anerkennswerten Zweck gehalten wird ( vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. November 1989, - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104, 109; Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen - Bremen vom 15. Dezember 1988, - 4 B 373/88 -, FEVS 38, 419, 421; Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Bremen vom 12. Februar 1988, - 2 B 12/88 -, FEVS 39, 16,18).
Der Kläger nutzt seinen Pkw zum einen, um seine Ehefrau im Pflegeheim gemeinsam mit den Kindern besuchen und versorgen zu können, und zum anderen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, was jeweils keinen sozialhilfewidrigen Zweck darstellt. Die Kammer geht dabei davon, dass die Kosten der Kfz-Haftpflicht und -versicherung jeweils neben den bereits gewährten Fahrtkosten zu beachten sind, zumal die Kilometerpauschale seit 1976 nicht erhöht wurde (vgl. LPK - SGB XII - Brühl § 82, Rdn. 100).
Der Kostenbeitrag der Einsatzgemeinschaft ergibt sich im Rahmen von § 87 Absatz 1 SGB XII aus einem prozentualen Anteil des Differenzbetrages zwischen einsetzbarem, von den Absetzungsbeträgen bereinigtem Einkommen und der Einkommensgrenze zuzüglich der häuslichen Ersparnis in Höhe von monatlich 242,- Euro.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages in Höhe von 60 Prozent im vorliegenden Fall erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines geringeren Anteiles von 30 Prozent.
Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB XII ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, der Einsatzgemeinschaft die Aufbringung der Mittel im angemessenen Umfang zuzumuten. Nach Satz 2 sind bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.
Bei der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei dem Sozialhilfeträger ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, weil die Bewertung der in § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII genannten Kriterien einer Fachkenntnis bedarf (Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm § 87, Rdn. 9; Grube - Wahrendorf, § 87, Rdn. 9). Einen Anhaltspunkt liefert die Regelung des § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII, nach welchem bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Absatz 3 SGB XII oder blinden Menschen nach § 72 SGB XII der Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze von mindestens 60 Prozent nicht zuzumuten ist.
Bei der Ehefrau des Klägers lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen der Pflegestufe II vor, eine Höherstufung ist auch bislang nicht erfolgt, so dass die Voraussetzungen der Schwerstpflegebedürftigkeit nicht vorliegen.
Bei Bemessung des angemessenen Kostenbeitrages hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, welche das Vorhandensein eines Beurteilungsfehlers als erkennbar erscheinen ließen. Der Beklagte hat insbesondere sämtliche dem Hilfefall zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums berücksichtigt. Der Sozialhilfeträger hat berücksichtigt, dass einerseits der Bedarf voraussichtlich langfristig bestehen wird, andererseits 3 Personen von dem restlichen, nicht im Rahmen des Kostenbeitrages herangezogenen Einkommens ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen und im Wesentlichen auch aus diesem Grunde davon abgesehen, einen Kostenbeitrag von 80 Prozent oder mehr zu fordern. Hinsichtlich der Art und Schwere der Erkrankung durfte er die Tatsache berücksichtigen, dass derzeit keine Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt. Angesichts dessen ist kein Beurteilungsfehler darin zu erblicken, dass der Beklagte die 60 - Prozent - Grenze nicht unterschritten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.