Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.02.2007, Az.: S 24 AS 42/07 ER
Rechtmäßigkeit einer Absenkung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf Null; Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Unterkunftskosten unter Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen; Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung; Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei der Ausbildungsstelle aufgrund einer Drogensucht als versicherungswidriges Verhalten eines Leistungsempfängers
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 20.02.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 42/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 65564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0220.S24AS42.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 1 Abs.1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung
- § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II
- § 44a SGB II
- § 65a SGB II
- § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III
Tenor:
- 1.
Der Antragsgegner zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten der Unterkunft zu bewilligen, ohne das Kindergeld als Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
- 2.
Der Antragsgegner zu 2.) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten. Die Antragsgegnerin zu 1. ) hat keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
- 3.
Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Leistungsabsenkung im Bezug nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) und gegen die Festsetzung der Unterkunftskosten.
Der Antragsteller steht seit Juli 2006 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zuvor befand er sich in einer Ausbildung zum Koch. Nachdem er der Ausbildung mehrfach unentschuldigt ferngeblieben war, wurde ihm das Ausbildungsverhältnis zu Ende Juni 2006 gekündigt.
Mit Bescheid vom 02.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin zu 1. dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum September 2006 bis März 2007. Dabei wurden für den Zeitraum 01.12.2006 bis 28.02.2007 die Leistungen auf Null abgesenkt. Ebenfalls mit Bescheid vom 02.11.2006 wies die Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 die Zahlung des Arbeitslosengeldes II entfalle. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insofern für den oben genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) aufgehoben. Bei dem Antragsteller seien die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) erfüllt. Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlösche damit der Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung ging die Antragsgegnerin zu 1. von einem Bedarf in Höhe von 221,00 EUR monatlich aus. Dieser ergab sich aus dem Ansetzen der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR gemindert um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR.
Der Antragsgegner zu 2. bewilligte dem Antragsteller für den Zeitraum Dezember 06 bis Februar 07 Kosten der Unterkunft und Heizung. Er berücksichtigte dabei jedoch das Kindergeld des Antragstellers in Höhe von 154,00 EUR monatlich als Einkommen. Er minderte dieses Einkommen um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR pro Monat und berücksichtigte damit ein bereinigtes Gesamteinkommen in Höhe von 124,00 EUR. Dem Antragsteller wurden monatliche Leistungen in Höhe von 21,00 EUR für den genannten Zeitraum bewilligt.
Von der Antragsgegnerin zu 1. wurden dem Antragsteller für den Zeitraum der Leistungskürzung Lebensmittelgutscheine zur Verfügung gestellt.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass eine Rechtsfolgenbelehrung zuvor nicht erfolgt sei. Außerdem stehe die Sanktion nicht in einem zeitlich nahen Zusammenhang zum Abbruch der Maßnahme. Schließlich liege auch ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme vor. Mit dem Ausbilder habe man nicht zurechtkommen können.
Auch gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, eine Kürzung der Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.
Am 09.01.2007 ersuchte der Antragsteller das Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt er an, für das Abbrechen der Ausbildung liege ein wichtiger Grund darin, dass er mit dem Ausbildungsleiter seiner Ausbildung nicht zurechtgekommen sei. Er habe Drogenprobleme und habe der Ausbildung deshalb nicht mehr nachkommen können. Er konsumiere regelmäßig in hohen Dosen Haschisch. Seine Drogensucht habe sich so verschlimmert, dass er nunmehr eine Therapie in Anspruch nehmen müsse. Er verbringe die meiste Zeit des Tages damit, zu schlafen. Er sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Das Kindergeld werde an seine Mutter ausbezahlt.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Kürzungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Auch der Antragsgegner zu 2. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1. verweist darauf, dass eine Rechtsfolgenbelehrung bei einer Sanktion nach § 31 Abs. 4 SGB II nicht erfolgen könne. Bei einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wegen Arbeitsaufgabe könne naturgemäß eine Rechtsfolgenbelehrung vorher nicht erfolgen, weil der Leistungsempfänger zu dem Zeitpunkt, in dem die Handlung erfolge, die zur einer Sperrzeit berechtige, nicht im Kontakt mit der Agentur für Arbeit stehe. Deshalb werde in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch eine Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt. Ein wichtiger Grund könne nicht anerkannt werden. Zunächst sei der Drogenkonsum erst im Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angegeben worden. Die geplanten amtsärztlichen Untersuchungen habe der Antragsteller versäumt. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei gesichert, da er Lebensmittelgutscheine erhalten habe. Ab März 2007 würden die Leistungen des Antragstellers wieder in ungekürzter Höhe ausgekehrt werden.
Der Antragsgegner zu 2. verweist darauf, dass die Regelleistung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zu 1. in voller Höhe zu kürzen sei. Das Einkommen aus Kindergeld sei deshalb bei den Kosten der Unterkunft anzusetzen. Damit verbleibe für den Antragsteller der bewilligte Betrag in Höhe von 21,00 EUR monatlich. Im Übrigen sei er an die Feststellungen der Antragsgegnerin zu 1.) gebunden.
Die Kammer hat den Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mehrfach aufgefordert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben und die behandelnden Ärzte zu benennen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Außerdem waren im gerichtlichen Verfahren insgesamt 3 amtsärztliche Untersuchungstermine angesetzt, diese hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegner Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Zunächst ist die zulässige Antragsart im vorliegenden Fall die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bewilligung der Leistungen für den in Streit stehenden Zeitraum und die Absenkung der Leistung erfolgten am selben Tag. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Absenkung erhobenen Widersprüche würde dem Antragsteller also nichts nützen, weil dadurch kein zuvor ergangener Bewilligungsbescheid wieder in Kraft treten würde. Dem Antragsteller wurden von vornherein für den Zeitraum 01.12.2006 bis 28.02.2007 keine Leistungen bewilligt. Damit kann dem Antragsteller nur die Regelungsanordnung helfen. Diese richtet sich nach § 86 b Abs. 2 SGG.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden kann.
Unter diesen Voraussetzunge hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gegen den Antragsgegner zu 2.) glaubhaft gemacht (dazu unter 1.). Bezüglich der Absenkungen der Leistungen des Antragstellers auf Null durch die Antragsgegnerin zu 1. liegt ein Anordnungsanspruch hingegen nicht vor (dazu 2.).
1.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wehrt, dass der Antragsgegner zu 2.) das Kindergeld als Einkommen bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt hat, ist ihm einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
a.
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, da das Kindergeld nicht als Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen ist, sondern als Einkommen der Mutter des Antragstellers. Dieses ergibt sich aus § 1 Abs.1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung (ebenso, allerdings zur Rechtslage der alten Fassung des § 11 SGB II: BSG Urteil vom 12.11.06 - B 11b AS 1/06 R). Danach ist als Einkommen des Hilfebedürftigen das Kindergeld nicht zu berücksichtigen, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weiter geleitet wird. Im Umkehrschluss ist es als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, wenn es nicht weiter geleitet wird. Der Antragsteller hat hier unwidersprochen angegeben, dass seine Mutter das Kindergeld behalte.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu 1.) das Kindergeld bereits (rechtswidrig) als Einkommen des Antragstellers gewertet. Das Kindergeld aber einmal bei der Regelleistung und ein weiteres Mal bei den Kosten der Unterkunft anzurechnen, ist nicht möglich. Es ist in sich widersprüchlich, wenn der Antragsgegner zu 2.) sich einerseits bezüglich der Absenkung der Leistung an die Vorgaben der Antragsgegnerin zu 1.) gemäß § 65a SGB II gebunden fühlt, andererseits aber die Berechnungsweise des Leistungsanspruchs der Antragsgegnerin zu 1.) nicht übernimmt. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass § 65a SGB II nicht einschlägig ist und darüber hinaus mit Wirkung zum 1.8.06 aufgehoben worden ist, und der Antragsgegner zu 2.) sich hier auf § 44a SGB II beruft.
b.
Ein Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers.
2.
Hinsichtlich der Leistungskürzung selbst bleibt der Antrag erfolglos. Die Leistungen des Antragstellers sind gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 Nr. 1 SGB III zu kürzen. Nach § 31 Abs. 4 SGB II gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch das wiederholte unentschuldigte Fehlen bei der Ausbildungsstelle hat sich der Antragsteller arbeitsvertragswidrig verhalten und seine Kündigung provoziert. Damit liegt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor.
Hierfür hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund glaubhaft machen können. Zwar hat der Antragsteller insofern vorgetragen, mit dem Ausbilder seiner Ausbildungsstätte habe man nicht zurechtkommen können. Näher ausgeführt hat er diese Ausführungen jedoch nicht. Woraus sich damit ergeben soll, warum er mit dem Ausbilder nicht zurechtkommen konnte, bleibt offen. Ein wichtiger Grund ist nicht glaubhaft gemacht worden.
Ebenso hat der Antragsteller ausgeführt, dass er aufgrund seiner Drogensucht so krank sei, dass er der Ausbildung habe fernbleiben müssen. Doch auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. So hat der Antragsteller mehrere Untersuchungstermine beim Amtsarzt nicht wahrgenommen. Ebenso wenig hat er die mehrfach angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung eingereicht. Dem Gericht war deshalb eine weitere Sachaufklärung nicht möglich. Damit kann offen bleiben, ob in der behaupteten Drogenabhängigkeit des Antragstellers überhaupt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen ist. Diese müsste zumindest ein derart krankhaftes Niveau erreicht haben, dass dem Antragsteller eine freie Willensbetätigung nicht mehr abverlangt werden kann. Ob dies bei einem Haschischkonsum im vorgetragenen Maße der Fall ist, mag die Kammer zwar nicht abschließend zu beurteilen, Restzweifel verbleiben aber aufgrund des Vortrags des Antragstellers. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers besteht die Drogensucht bereits seit dem 15. Lebensjahr. Sie bestand also auch während der gesamten Ausbildung. Wieso sie sich im Mai und Juni des Jahres 2006 derart verschlimmert haben sollte, dass dem Antragsteller das weitere Besuchen der Ausbildung nicht mehr möglich war, ist offen geblieben und nicht vorgetragen worden.
Die Sanktion nach § 31 SGB II konnte erfolgen, ohne dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolgen eines pflichtwidrigen Verhaltens hingewiesen worden ist. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nennt insofern die zuvorige Belehrung über die Rechtsfolgen explizit nicht, im Gegensatz zu den folgenden Nummer der genannten Norm. Eine solche Rechtsfolgenbelehrung ist auch möglich. Denn Leistungsbescheide, in deren Rahmen eine solche Rechtsfolgenbelehrung erfolgen könnte, ergehen nicht, wenn der Leistungsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Ebenso wenig ist die Sanktion aufgrund eines zu lang verstrichenen Zeitraumes ausgeschlossen. Die Sanktion soll zeitnah zum Fehlverhalten erfolgen. Dies ist vorliegend auch der Fall. Denn der Bewilligungsbescheid über die Leistungen des Antragstellers erging erst im November 2006. Dies aufgrund zu klärender Sachverhalte im Verwaltungsverfahren. Die Leistungskürzung zu Dezember 2006 erfolgte damit schnellstmöglich.
3.
Die Gewährung von Prozesskostenbeihilfe ergibt sich aus § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Ansicht des Antragsgegners zu 2.), Kosten könnten ihm nicht auferlegt werden, da er an die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1.) gebunden sei, trifft nicht zu, da der Antragsgegner zu 2.) gerade nicht der Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. ) gefolgt ist.