Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.05.2007, Az.: S 30 AS 647/07 ER

Anspruch auf Zahlung höherer (ergänzender) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.05.2007
Aktenzeichen
S 30 AS 647/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0515.S30AS647.07ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren die Zahlung höherer (ergänzender) Leistungen nach dem SGB II.

2

Mit Bescheid vom 27. März 2007 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II, wobei unter anderem Arbeitslosengeld I, auf das der Antragsteller zu 1. einen Anspruch hat, angerechnet wird. Darüber hinaus werden nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, sondern ein geringerer Betrag berücksichtigt.

3

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 27. März 2007 am 4. Mai 2007 Widerspruch erhoben und diesen wegen der Verfristung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Als Grund für die Wiedereinsetzung wurde genannt, dass der Antragsteller zu 2. den Bescheid ungeöffnet in eine Schublade seines Vaters gelegt habe, worüber er ihn nicht informiert habe. Dem Vater sei der Bescheid erst zufällig am 29. April 2007 bekannt geworden.

4

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

5

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

6

Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

7

Der Antrag ist bereits unzulässig.

8

Es fehlt an einem Hauptsacheverfahren, das noch anhängig und nicht abgeschlossen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 ist bereits bestandskräftig geworden. Der Widerspruch der Antragsteller wurde verfristet eingelegt. Die Antragsteller haben zugleich mit dem Widerspruch bei der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

9

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 hat die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgte nach summarischer Prüfung rechtmäßig und dürfte auch in einem Klageverfahren Bestand haben.

10

Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die Erklärung des Antragstellers zu 1., sein Sohn, der Antragsteller zu 2., habe den entscheidenden Bescheid in eine Schublade gelegt und dort vergessen, glaubhaft ist. Hier fehlt es insbesondere an einer eidesstattlichen Versicherung des Sohnes, die dies noch einmal bestätigt.

11

Selbst wenn man jedoch den Vortrag des Antragstellers als glaubhaft zugrunde legt, sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 67 SGG nicht erfüllt. Insbesondere waren die Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrenspflicht des § 84 Abs. 1 SGG zu wahren.

12

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ist, dass eine gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Randnr. 3 zu § 67).

13

Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Der Bescheid der Antragsgegnerin wurde augenscheinlich zeitnah zugestellt. Die Antragsteller leben unter anderem von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II. Ihnen wird daher die Bedeutsamkeit eines behördlichen Bescheides bekannt sein. Dies trifft auch für den Antragsteller zu 2. zu. Dieser ist zwar minderjährig, war zum Zeitpunkt der Geschehnisse jedoch bereits 17 Jahre alt. In diesem Alter muss dem Antragsteller zu 2. klar sein, dass behördliche Schreiben, insbesondere wenn die Familie auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen ist, stets von Bedeutung sind bzw. sein können. Den verschlossenen Umschlag ungeöffnet in eine Schublade zu legen, entspricht keinesfalls der gebotenen Sorgfalt. Vielmehr deutet sie auf einen ausgesprochen nachlässigen Umgang mit dem behördlichen Schriftverkehr hin. Insbesondere den von der Antragsgegnerin übersandten Brief nicht einmal zu öffnen, sondern diesen ungeöffnet fortzulegen, ist unsorgfältig. Wäre der Brief geöffnet worden, so hätten die Antragsteller fristgerecht Widerspruch einlegen können und wären auch rechtzeitig über die Höhe der Bewilligung von Arbeitslosengeld II informiert gewesen. Der Antragsteller zu 1. muss sich insoweit das Verschulden des Antragstellers zu 2. zurechnen lassen. Der Antragsteller zu 2. lebt ebenfalls von ergänzendem Arbeitslosengeld II und ist nach seinem Alter in der Lage, mit Schriftverkehr sorgfältig und zweckentsprechend umzugehen. Sollte er sich im Einzelfall über die Bedeutung eines Schreibens nicht im Klaren sein, so wäre er verpflichtet, dieses seinem Vater vorzulegen, damit dieser hierüber eine Beurteilung abgeben kann. Jedenfalls muss ihm im Alter von 17 Jahren klar sein, dass behördliche Schreiben nicht ungeöffnet bei Seite gelegt werden sollten.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.