Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.05.2007, Az.: S 24 AS 1450/06 ER

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
16.05.2007
Aktenzeichen
S 24 AS 1450/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0516.S24AS1450.06ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  2. 2.

    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt weitergehende Kosten für Unterkunft und Heizung.

2

Der Antragsteller steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom Antragsgegner bezieht er die Kosten für Unterkunft und Heizung.

3

Mit Bescheid vom 12.10.2006 setzte der Antragsgegner die monatlichen Leistungen des Klägers ab dem 01.11.2006 auf 284,- Euro fest. Dabei setzte er für die Heizkosten 41,- Euro fest, die er errechnete aus 0,82 EUR pro Quadratmeter (qm) anerkennbarer Wohnfläche. Die anerkennbare Wohnfläche wurde auf 50 qm festgesetzt. Für die Kosten des Schornsteinfegers setzte er monatliche Kosten von 4,29 Euro an.

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Hiergegen erhob der Antragsteller am 19.10.2006 Widerspruch mit der Begründung, die Kürzung der tatsächlich zu erbringenden Heizkosten sei unzulässig. Zumindest aber müsse der Antragsgegner 1,- Euro pro qm bezahlen.

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Ob über den Widerspruch bereits entschieden wurde, ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.

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Am 20.12.2006 ersuchte der Antragsteller das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er führt zur Begründung aus, sein Gesundheitszustand erfordere es, dass der gesamte Heizkostenbetrag übernommen werde. Außerdem seien die Kosten des Schornsteinfegers höher als bislang berücksichtigt. Tatsächlich zahle er monatlich 4,38 Euro.

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Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass bezüglich der Kosten des Schornsteinfegers ein Anordnungsgrund nicht vorläge, da dem Antragsteller bereits monatlich Kosten in Höhe von 4,29 Euro bewilligt worden seien. Außerdem sei davon auszugehen, dass die vorgelegte Rechnung manipuliert worden sei. Der Schornsteinfeger habe auf Nachfrage angegeben, die vorgelegte Rechnung nicht erstellt zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

11

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

12

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.

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Unter diesen Voraussetzungen ist teilweise ein Anordnungsanspruch, teilweise ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden.

14

1. Der Antragsteller kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine weiteren Heizkosten verlangen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits höhere Heizkosten bewilligt, als diesem zustehen.

15

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

16

Zunächst kann der Antragsteller nicht die Heizkosten in voller Höhe verlangen, da die entstehenden Kosten nicht angemessen sind. Denn das von ihm bewohnte Haus ist unangemessen groß.

17

Zur Bestimmung der angemessenen Größe eines selbst bewohnten Eigenheims ist auf die Wohnflächengrenzen des mittlerweile außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes abzustellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 2/05 ER). Nach § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes ist für ein Familienheim mit zwei Wohnungen eine Wohnfläche von 200 qm förderungsfähig. Damit ergibt sich pro Wohnung eine im Sinne des SGB II geschützte Fläche von 100 qm. Diese Werte gelten für einen Vier-Personenhaushalt. Wohnen in dem betreffenden Hausweniger Personen, ist pro Person ein Abzug von 20 qm vorzunehmen, wobei die gleiche Wohnungsgröße für einen Ein- oder Zwei-Personenhaushalt gilt (BSG a.a.O.). Da der Antragsteller alleine wohnt, sind hier 40 qm in Abzug zu bringen, so dass sich eine geschützte Wohnfläche von 60 qm ergibt.

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Das vom Antragsteller bewohnte Zweifamilienhauses weist hingegen eine Gesamtfläche von etwa 210 qm auf. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung hat eine Wohnfläche von etwa 105 qm.

19

Selbst wenn man anstelle der förderungefähigen Fläche eines Hauses mit 2 Wohnungen die förderungsfähige Fläche einer selbst genutzten Eigentumswohnung mit 120 qm zu Grunde legte, wäre die vom Antragsteller bewohnte Wohnung nach Abzug von 40 qm deutlich zu groß und damit nicht geschützt.

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Damit sind Heizkosten nur für die angemessene Wohnfläche zu erstatten. Diese bestimmt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum sozialen Wohnungsbau (BSG Urteil vom 7.11.06 - B 7 b 10/06 R). Für Niedersachsen sind dies für einen 1-Personenhaushalt entsprechend § 11 der Wohnraumförderungsbestimmungen 50 qm.

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Also stehen dem Antragsteller monatlich 39,50 EUR Heizkosten zu. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aus dem Verhältnis der bewohnten Wohnfläche zur angemessenen Wohnfläche. Der Antragsteller und die Bewohnerin der zweiten Wohnung des Hauses, Frau D., haben monatliche Abschläge für Gas in Höhe von 203,- Euro zu bezahlen. Zieht man von diesem Betrag den Zuschlag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 18 % ab, ergibt sich ein Betrag von 166,46 Euro. Dieser Betrag auf 2 Personen aufgeteilt ergibt einen Betrag pro Person von 83,23 Euro. Bei einer bewohnte Fläche von 105 qm also 0,79 EUR pro qm. Der angemessene Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der pro qm entstehenden Kosten mit der angemessenen Wohnfläche.

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2. Bezüglich weitergehender Schornsteinfegerkosten liegt kein Anordnungsgrund vor. Nach der vorgelegten Rechnung, an der offensichtlich handschriftliche Veränderungen vorgenommen wurden, stünden dem Antragsgegner 7 Cent pro Monat mehr zu, als bewilligt wurden. Dem Antragsteller ist zuzumuten, dass eine endgültige Klärung hierüber im Hauptsacheverfahren erfolgt.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.