Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.06.2007, Az.: S 30 AS 779/07 ER

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
14.06.2007
Aktenzeichen
S 30 AS 779/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0614.S30AS779.07ER.0A

Tenor:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung der gesamten ihr entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Ihr wurden zuletzt mit Bescheid vom 19. März 2007 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,45 EUR monatlich gewährt. Widerspruch gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin nicht ein. Die Antragstellerin hat zwei Klagen erhoben, von denen sich eine gegen ein Bescheid vom 22. August 2006 richtet, der den Zeitraum bis zum 31. März 2007 regelt. Eine weitere Klage richtet sich gegen einen Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2006, der ebenfalls den Zeitraum bis zum 31. März 2007 regelt. Der Bewilligungsbescheid vom 19. März 2007, der den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 regelt, wurde nicht angegriffen.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

4

Im vorliegenden Fall besteht für den gegenwärtigen Zeitraum kein streitiges Rechtsverhältnis, für das eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

5

Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist, dass gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben worden sein muss. Der Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig sein (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Randnr. 7 zu § 86 b).

6

Die Antragstellerin hat zwar gegen die Bescheide vom 22. August 2006 und vom 21. Dezember 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2006 und vom 19. März 2007 Klage erhoben. Keiner dieser Bescheide betrifft jedoch den gegenwärtigen Leistungszeitraum. Für die Vergangenheit können jedoch im Eilverfahren keine Leistungen begehrt werden. Im Streit vor Gericht ist ausschließlich der Zeitraum bis zum 31. März 2007. Der Bescheid, der den jetzigen Bewilligungszeitraum regelt, wurde nicht angegriffen und dürfte zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein. Die notwendige Voraussetzung eines streitigen Rechtsverhältnisses für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher nicht erfüllt, so dass die Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist.

7

Auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 44 SGB X bei der Antragsgegnerin wird hingewiesen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.