Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 01.10.2007, Az.: S 2 U 181/03
Entscheidung über eine Abfindung im Zusammenhang mit der Verkürzung der Lebenserwartung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 01.10.2007
- Aktenzeichen
- S 2 U 181/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 52954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:1001.S2U181.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I
- § 76 Abs. 1 S. 1 SGB VII
- § 54 Abs. 2 SGG
Tenor:
- 1.)
Der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 werden aufgehoben.
- 2.)
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
- 3.)
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abfindung einer Verletztenrente.
Bei dem im Jahr 1965 geborenen Kläger ist eine Berufskrankheit nach der Ziffer 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt. Aufgrund eines Versicherungsfalls vom 29. August 1998 erhält er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) i. H. v. 20%. Aufgrund des Gutachtens von Dr. L. vom 6. Juni 2001, in dem eine wesentliche Besserung der Lungenfunktion beschrieben worden war, versuchte die Beklagte zunächst mit dem Bescheid vom 5. Juli 2001 diese Rente zu entziehen. Aufgrund eines Berichts des behandelnden Arztes Dr. M. vom 11. September 2001, der eine Verschlechterung der Lungenfunktionswerte dokumentierte, half die Beklagte jedoch dem Widerspruch ab und stellte die Verletztenrente nach einer MdE i. H. v. 20% auf unbestimmte Zeit fest (Bescheid vom 4. Oktober 2002).
Den am 12. Mai 2003 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rentenabfindung lehnte die Beklagte mit Bescheid von 25. Juli 2003 ab. Hierbei stützte sie sich auf ein Gutachten von Dr. N. vom 8. Juli 2003. Darin wurde ausgeführt, dass die Lebenserwartung des Klägers herabgesetzt sei, falls es zu einer Verschlechterung der Lungenerkrankung kommen würde. Als zusätzliche Risikofaktoren würden eine Adipositas, ein Diabetes mellitus und ein Hypertonus bestehen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter Berufung auf ein Attest von Dr. M. vom 21. August 2003 geltend, dass in Bezug auf die Lungenerkrankung ein Dauerzustand eingetreten sei. Dieser Ansicht schloss sich Dr. L. in der Stellungnahme vom 26. September 2003 an und führte aus, dass der Abfindung zugestimmt werden könne. Allerdings hat er in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2003 darauf hingewiesen, dass aus die Lebenserwartung des Klägers mit Wahrscheinlichkeit herabgesetzt sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass nach dem Gutachten von Dr. L. die ernsthafte Möglichkeit bestehen würde, dass künftig eine Besserung in den Folgen der Atemwegserkrankung eintritt. Außerdem würde die Lebenserwartung des Klägers nicht dem altersgemäßen Durchschnitt entsprechen. Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2003 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und sich hierbei auf ein Attest von Dr. N. vom 17. Februar 2004 gestützt. Darin wurde ausgeführt, dass die Lebenserwartung nur dann herabgesetzt sei, wenn es zu einer Verschlechterung der Lungenerkrankung kommen würde. Bei ausreichender medikamentöser Therapie und geeigneter Lebensführung würde eine normale Lebenserwartung bestehen. In der Stellungnahme vom 17. April 2004 bekräftigte Dr. L., dass mit einem weiteren Rückgang der MdE künftig nicht gerechnet werden könne, jedoch erhebliche Bedenken wegen der Lebenserwartung bestehen würden. Im Gutachten vom 1. Februar 2006 gelangte Dr. L. zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Besserung nicht nachzuweisen sei und weiterhin eine MdE i. H. v. 20% vorliegen würde. Er wies darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben 6 Zigaretten täglich rauchen würde. Allerdings hat Dr. L. nunmehr die Auffassung vertreten, dass eine Besserung der Lungenerkrankung in den nächsten 24 Monaten möglich sei. Eine Begründung hierfür hat er nicht gegeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
- 1.)
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2003 und den Widerspruchs- bescheid vom 30. Oktober 2003 aufzuheben,
- 2.)
die Beklagte zu verurteilen, die Verletztenrente des Klägers abzufinden, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden,
- 3.)
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Hilfsantrag begründet. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, da die Beklagte bei der Prüfung des Abfindungsantrags von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Da die Entscheidung über die Abfindung jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht, konnte sie nur dazu verurteilt werden, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 SGB VII können Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40% haben, auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Gem. § 76 Abs. 2 SGB VII darf die Abfindung allerdings nur dann bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, das die MdE wesentlich sinkt. Diese - negative - Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bereits im Widerspruchsverfahren ist nämlich Dr. L. zu der Auffassung gelangt, dass auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. N. und der von Dr. M. erhobenen Befunde von einem Dauerzustand auszugehen ist. Er hat daher ausdrücklich ausgeführt, dass unter diesem Aspekt der Abfindung zugestimmt werden kann. Diese Einschätzung hat er sodann in der Stellungnahme vom 17. April 2004 bekräftigt. Auch die Kammer hält diese Einschätzung, nachdem seit 1998 eine wesentliche Änderung nicht festzustellen war, für schlüssig. Aus dem gleichen Grund hält die Kammer die im Gutachten vom 1. Februar 2006 erwähnte Möglichkeit der Besserung nicht für hinreichend konkret, zumal eine wesentlichen Änderung der Lungenbefunde wiederum nicht festgestellt wurde und Gründe für die Änderung der Einschätzung nicht genannt wurden. Es handelt sich daher allenfalls um eine spekulative und vage Möglichkeit einer Änderung, die jedoch nicht an die im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB VII geforderte ernsthafte und begründete Besserungsmöglichkeit heranreicht (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar, § 76 SGB VII, Rz. 5; Sacher in Lauterbach; Unfallversicherung, § 76 SGB VII, Rz. 18). Bereits aus diesem Grund waren daher die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Für die weitere Prüfung ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen: Aus dem in § 76 Abs. 1 S. 1 SGB VII enthaltenen Wort "können" geht hervor, dass der Unfallversicherungsträger über Anträge auf Bewilligung einer Abfindung nach Ermessen zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Umgekehrt hat der Kläger nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, nicht aber einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Abfindung, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist (vgl. BSG, Urt. v. 18. April 2000 - B 2 U 19/99 R). Da dem Unfallversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt ist, hat dies auch Auswirkung auf die Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts. Gem. § 54 Abs. 2 SGG sind Verwaltungsentscheidungen, die auf Ermessensnormen beruhen, nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Abfindung bereits dann verweigern kann, wenn die Lebenserwartung des Klägers an sich herabgesetzt ist. Diese Auffassung ist für die hier relevanten Fragen zu unspezifisch. Ein Interesse des Unfallversicherungsträgers, die Abfindung aufgrund einer herabgesetzten Lebenserwartung zu verweigern, ergibt sich nämlich nur dann, wenn
die Lebenserwartung erheblich geringer ist, als diejenige des Durchschnitts der gleichaltrigen Personen und
die Lebenserwartung diejenige Zeit unterschreitet, die dem für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert entspricht.
Den überzeugenden Ausführungen im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1994 schließt sich die Kammer an (Az.: L 3 U 173/94, abgedruckt in Breithaupt 1995, S. 613 ff.). Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Ermessensspielraum eröffnet.
Schließlich hat die Beklagte bei Beachtung der Zweckbestimmung der Abfindung nach sachlichen Gesichtspunkten das eigene Verwaltungsinteresse und das Interesse der Versicherten gegeneinander abzuwägen (Wiesner, Die BG 1985, 327; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 614), wobei eine rein formelhafte Ermessensausübung unzulässig ist (vgl. BSG, Urt. v. 18. April 2000 - B 2 U 19/99 R). Nach der gesetzlichen Zielsetzung soll mit § 76 SGB VII u.a. Versicherten, die neben der Verletztenrente Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen, die Möglichkeit gegeben werden, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern (BT Drucks. 13/2204, S. 94). Schutzwürdige, vom Unfallversicherungsträger zu wahrende Interessen der Allgemeinheit werden demgegenüber verletzt, wenn der Antragsteller ohne seine Dauerrente sofort oder wahrscheinlich in absehbarer Zeit hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII oder in höherem Maß als zuvor hilfebedürftig würde (vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, a.a.O., § 76 SGB VII, Rz 3. 2., m.w.N.). Auch diesen Punkt wird die Beklagte bei ihrer Prüfung berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den Angaben im PKH-Antrag nur über ein Nettoeinkommen i. H. v. 1516,82 EUR verfügt. Dem steht jedoch ein Bedarf von 1.592,00 EUR gegenüber (Bedarfsberechnung - Regelleistung SGB II: 312,00 EUR für den Kläger, 312,00 EUR für die Ehefrau, 208,00 EUR für das Kind und 760,00 EUR für die Wohnung). Es bestehen daher Hinweise, dass der Kläger beim Wegfall der Verletztenrente zum sog. Aufstocker wird. Sofern er von der Abfindung größere Anschaffungen - wie etwa den beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung - tätigen würde, wäre das Geld alsbald verbraucht. Die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII wäre vorprogrammiert, der mit der Abfindung bezweckte Effekt einer größeren Unabhängigkeit liefe ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.