Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 27.03.2007, Az.: S 15/3 SB 45/04
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 27.03.2007
- Aktenzeichen
- S 15/3 SB 45/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0327.S15.3SB45.04.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB IX § 146 Abs. 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Der 1954 geborene nicht erwerbstätige Kläger beantragte am 23. Mai 2003 bei dem (damaligen) Versorgungsamt H. die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen und die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach Einholung verschiedener - auch von dem Kläger eingereichter - medizinischer Unterlagen durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamts (vgl. gutachtliche Stellungnahme vom 03. September 2003) stellte es mit Feststellungsbescheid vom 15. September 2003 einen GdB von 50 ab dem 23. Mai 2003 fest. Die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" lehnte es ab. Diese Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem chronischen Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenverschleiß, depressiven Episoden sowie Angstsymptomatik mit Anpassungsstörungen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Oktober 2003 Widerspruch. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 unter Zugrundelegung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08. Januar 2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 09. März 2004 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, sein Gehvermögen sei erheblich eingeschränkt. Eine schmerzfreie Wegstrecke bestehe nicht. Maßgebend für das aufgehobene Gehvermögen sei vor allem die Erkrankung im Bereich der Füße. Hinsichtlich des rechten Fußes habe bereits eine Operation stattgefunden. Es sei eine erneute Operation geplant. Darüber hinaus habe der Terminssachverständige Dr. med. Gerhard I. in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der LVA auf Rentengewährung festgestellt, dass seine Wegstrecke nur noch 700 m betrage. Damit sei von einer Wegeunfähigkeit auszugehen. Durch die starken Schmerzen in der Außenkante des rechten Fußes könne er den Fuß nicht abrollen. Jedenfalls sei die Schmerzsymptomatik stärker zu berücksichtigen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner ihm obliegenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende medizinische Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Orthopäden Dr. J. vom 14. November 2004, einen Befundbericht des Anästhesisten K. vom 28. November 2004, einen Befundbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 12. Oktober 2004, einen Befundbericht des Facharztes für innere Medizin Dr. M. vom 15. Oktober 2004, einen Befundbericht des Dipl.-Psychologen N. vom 01. Dezember2004, einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. med. O. vom 29. November 2004, einen weiteren Befundbericht des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. vom 28. Dezember 2006 und schließlich einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. O. vom 23. März 2007. Ferner lag ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Lüneburg vom 29. August 2002 (Az.: S 4 RJ 321/01) vor, in der Herr Dr. med. Gerhard I. als Terminssachverständiger gehört worden ist.
Schließlich hat das Gericht zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung das fachchirurgische Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Chirotherapie Herrn Dr. med. Felix P. vom 02. September 2005 erstatten lassen. Der Sachverständige empfahl eine Gesamt-GdB-Bewertung von 50, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" konnte der Sachverständige demgegenüber nicht feststellen.
Nachdem ein Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2006 rechtskräftig zurückgewiesen worden war, beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verpflichten, bei dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 das Merkzeichen "G" ab dem 23. Mai 2003 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags führt er aus, die Befundunterlagen begründeten den Anspruch des Klägers nicht. Er sei trotz der bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht daran gehindert, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Im Übrigen verweist er auf die Stellungnahmen seines ärztlichen Dienstes vom 19. April 2004, vom 14. Januar 2005, vom 14.Dezember 2005, vom 24. Mai 2006, vom 13. Juli 2006 sowie schließlich vom 19. März 2007.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 56-9989 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger ist durch sie nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte zu seinen Gunsten die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" feststellt.
Der Kläger erfüllt nämlich nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung nach den §§ 145, 146 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der in Folge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder in Folge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Voraussetzungen sind nach Nr. 30 Abs. 3 der nunmehr einschlägigen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2004/2005, S. 138) erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, zum Beispiel bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen für eine erhebliche Gehbehinderung ist den vorhandenen medizinischen Unterlagen und Feststellungen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der bei dem Kläger zu berücksichtigenden Funktionseinschränkungen folgt die Kammer den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. Felix P. in dessen Gutachten vom 02. September 2005. Nach dessen Ausführungen, die er in seinen Stellungnahmen vom 30. März 2006 sowie 02. Juni 2006 nochmals bestätigt hat, beträgt der Gesamt-GdB 50.
Bei der Einzel- und Gesamtbeurteilung legt das Gericht die Bewertungsrichtlinien der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP 200) zu Grunde. Sie sind für die Gerichte zwar nicht verbindlich, bilden jedoch das Ergebnis langer medizinischer Erfahrungen und stellen deshalb eine zuverlässige und für die Richter geeignete Hilfe bei der Bewertung von Körperschäden dar. Sie dienen vor allem auch der Gleichbehandlung aller Behinderten (vgl. Bundessozialgericht, SozR 3870 § 4 Nr. 3). Nach den AHP 2004/2005, S. 25 ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen folgt die Kammer den schlüssigen, widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. Felix P ... Dieser hat die dauernden Funktionsbeeinträchtigungen in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten zutreffend bewertet. Danach liegen bei dem Kläger Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule) - nach Nr. 26.18, S. 116 AHP 2004/2005 mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten -, eine Angststörung mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit - nach Nr. 26.3, S. 48 AHP 2004/2005 mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten - und Fußdeformitäten beidseits mit Einsteifung der rechten Großzehe mit statischer Auswirkung stärkeren Grades - nach Nr. 26.18S. 127 mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten - vor. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, weshalb diese durch den Sachverständigen getroffene GdB-Einschätzung unzutreffend sein sollte. Diese Einschätzung stimmt auch mit den im Gerichtsverfahren eingeholten und von dem Kläger vorgelegten medizinischen Befundunterlagen überein.
Ausgehend hiervon lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass für die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bereits ein GdB von 50 erreicht wird. Denn die für diesen Bereich festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bedingen nach Überzeugung der Kammer einen solchen GdB nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich für mittelgradige Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten - nämlich im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich der Lendenwirbelsäule - zwar ein GdB von 30, wobei jedoch für die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten - hier also die beidseitigen Fußdeformitäten - "lediglich" Funktionsstörungen vorliegen, die einen Einzel-GdB von 20 bedingen. Selbst wenn man ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, das bereits bei dem Funktionskomplex der Psyche berücksichtigt worden ist, hier erhöhend berücksichtigte, ergäbe sich wegen des Verbots der Addition der Einzel-GdB-Werte (vgl. Nr. 19 Abs. 1 AHP 2004/2005) noch immer kein Einzel-GdB von 50 für die unteren Extremitäten und/oder die Lendenwirbelsäule, weil der für die Wirbelsäulenschäden ermittelte Einzel-GdB von 30 nicht ausschließlich auf die Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, auf die es neben den unteren Extremitäten hier allein ankommt, sondern auch auf die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bezogen ist.
Schließlich liegen auch keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, die für sich einen Einzel-GdB von 40 bedingen und die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken.
So hat der Sachverständige für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, auf die es hier allein ankommt, lediglich einen Einzel-GdB von 20 feststellen können. Dies steht mit den Anhaltspunkten 2004/2005, Seite 127 , Nr. 26.18 in Einklang. Eine höhere Bewertung für Fußdeformitäten beiderseits mit Einsteifung der rechten Großzehe mit statischer Auswirkung stärkeren Grades ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht möglich. Selbst unter Berücksichtigung eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms, das - wie gezeigt - bereits bei dem Funktionskomplex der Psyche mit einem Einzel-GdB von 30 mitberücksichtigt worden ist, kann sich hier unter keinen Gesichtspunkten ein Einzel-GdB von 40 der unteren Gliedmaßen ergeben.
Selbst wenn man jedoch von einem Gesamt-GdB von 40 für die unteren Gliedmaßen ausginge, führte auch dies nicht zur Feststellung der medizinischen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Denn weitere Voraussetzung wäre, da jedenfalls kein GdB von 50 für diesen Bereich erreicht wird, dass sich die Behinderungen auf die Gehfähigkeit besonders ungünstig auswirken wie zum Beispiel bei einer Versteifung des Hüftgelenkes oder einer Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung. Funktionseinschränkungen dieses Schweregrades liegen bei dem Kläger indes nicht vor. Die von ihm als außergewöhnlich stark empfundenen Schmerzen im Bereich der Füße, haben bereits durch die Bewertung im Funktionskomplex der Psyche ausreichend Berücksichtigung gefunden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gerhard I. in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg (Aktenzeichen: S 4 RJ 321/01). Die Feststellung einer Gehstrecke von lediglich 700 m ist nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Gehvermögens nachzuweisen. Vielmehr fassen die Anhaltspunkte, die als antizipierte Sachverständigengutachten maßgebend sind, zusammen, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch in Folge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit tragen die Anhaltspunkte dem Umstand Rechnung, dass das Gehvermögen des Menschen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus), das Alter sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte all jene heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des Schwerbehinderten im Straßenverkehr nicht in Folge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. August 1997 - SozR 3/3870, § 60 Nr. 2). Entscheidend war daher allein auf die in den Anhaltspunkten genannten Voraussetzungen abzustellen, die vorliegend aus den genannten Gründen nicht erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kammer ferner, dass der Sachverständige aufgrund eigener Anschauung eindrucksvoll darlegte, dass der Kläger in der Praxis und nach Abschluss der Untersuchung beim Verlassen der Praxis beim Gang in die Stadt ein relativ zügiges nicht hinkendes Gangbild festgestellt hat. Auch tritt die Kammer der Auffassung des Beklagten bei, dass bei dem Kläger eine Muskelminderung der Beine nicht festgestellt werden konnte. In allen Untersuchungen wird nämlich eine unauffällige Ober- und Unterschenkelmuskulatur beschrieben. Darüber hinaus stellte der Sachverständige anlässlich der ambulanten Untersuchung des Klägers am 31. August 2005 eine normale Plantarbeschwielung beider Füße ohne Zeichen einer chronischen Fehlbelastung fest. Diese Feststellungen wären nicht möglich, wenn der Kläger unter einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gehvermögens leiden würde. Auch zeigte er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2006 sowie am 27. März 2007 im Sitzungssaal des Sozialgerichts ein zügiges nicht hinkendes sowie raumgreifendes Gangbild.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG; das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei.