Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 06.11.2007, Az.: S 26 AY 40/06
Gewährung von Leistungen an Asylbewerber; Nachweis der Identität eines Asylbewerbers in Form eines Reisepasses zur Beschaffung von Heimreisepapieren; Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen Vertreters hinsichtlich zu gewährender Leistungen an einen asylberechtigten Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 06.11.2007
- Aktenzeichen
- S 26 AY 40/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 53396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:1106.S26AY40.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 AsylbLG
- § 1a Nr. 2 AsylbLG
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG
- § 96 Abs. 1 SGG
- § 164 BGB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger erstreben vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 06. November 2007, dem Tag der mündlichen Verhandlung.
Der 1959 geborene Kläger zu 1 und die 1971 geborene Klägerin zu 2 sind Eltern der 1991, 1993, 1996 und 2000 geborenen Kläger zu 3 bis 7. Sie M. Staatsangehörige. Die Kläger zu 1 bis 6 reisten am 12. Januar 1999 in das Bundesgebiet ein. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind sie vollziehbar ausreisepflichtig und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet wird geduldet.
Nach eigener Auskunft sprachen die Kläger am 25. August 2003 erstmalig bei der N. Botschaft in O. vor. Am 04. April 2006 suchten sie erneut die Botschaft auf. Dabei erhielten sie auch ein Merkblatt zu den konsularischen Bestimmungen hinsichtlich der Bedingungen zur Erteilung eines neuen Reisepasses (Bl. 42 des Verwaltungsvorganges II). Dabei wies die Botschaft darauf hin, dass bei Verlust des Reisepasses unter anderem ein Identitätsnachweis notwendig sei, wobei dieser in Form eines Personalausweises oder beglaubigten Auszuges aus dem Zivilregister erbracht werden könne.
Die Kläger erhielten in der Vergangenheit Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG.
Am 11. Mai 2006 stellten sie einen Antrag auf Gewährung von privilegierten Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog.
Die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt P. lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 2006 den Antrag ab und bewilligte ab dem 01. Juni 2006 stattdessen gekürzte Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 zurück (Bl. 5 bis 6 der Gerichtsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus von den Klägern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Seit der Ausreisepflicht der Kläger zu 1 bis 6 im Jahre 2001 seien diese mehrfach zur Ausreise und zur Beschaffung von Heimreisepapieren aufgefordert worden. Dem seien sie nicht zureichend nachgekommen. Insbesondere hätten sie ihre Identität nicht hinreichend nachgewiesen. Sie hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten, Unterlagen über ihre Identität wie z.B. alte Pässe, Auszüge aus dem Zivilregister oder Geburtsurkunden bei der N. Botschaft vorlegen können, um Reisepässe zu erhalten.
Dagegen haben die Kläger am 06. November 2006 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Die Kläger seien mehrfach bei der N. Botschaft vorstellig gewesen und dort abgewiesen worden. Denn bei der Botschaft bestehe keine Hilfsbereitschaft bei der Rückführung. Ferner hätten die Kläger einen Vertrauensanwalt in Q., Herrn R. (Bl. 47 der Gerichtsakte), beauftragt, welcher jedoch keinen Personalausweis habe erhalten können, weil die Kläger nicht persönlich in Q. anwesend gewesen seien ( Erklärung vom 04. März 2007). Den Klägern sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschaffung eines Zivilregisterauszuges oder eines Familienbuches ohne persönliche Anwesenheit möglich gewesen wäre.
Die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt P. hat mit Bescheid vom 19. Januar 2007 für die Zeit ab dem 01. Februar 2007 (Bl. 72 bis 74 der Gerichtsakte), mit Bescheid vom 07. August 2007 für die Zeit ab 01. September 2007 (Bl. 82 bis 84 der Gerichtsakte), mit Bescheid vom 24. September 2007 für die Zeit ab dem 01. Oktober 2007 (Bl. 101 bis 103 der Gerichtsakte) und mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 ab dem 01. November 2007 (Bl. 106 bis 107 der Gerichtsakte) gekürzte Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG bewilligt.
Die Kläger haben am 12. September 2007 die S. Botschaft aufgesucht und ihr Antrag auf Erteilung T. Pässe wurde entgegengenommen (Bl. 70 der Gerichtsakte).
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt P. vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2006, abgeändert durch Bescheide vom 19. Januar, 07. August, 24. September und 08. Oktober 2007 den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 06. November 2007 nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII analog zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Es werde nicht die mehrmalige Vorsprache der Kläger bei der N. Botschaft bestritten. Eine Vorsprache ohne Identitätsnachweise, deren Vorlagenotwendigkeit den Klägern aufgrund des Merkblattes der Botschaft bekannt gewesen sei, sei sinnlos gewesen. Im Übrigen könnten im Gegensatz zu Personalausweisen Registerauszüge und Auszüge aus Familienbüchern in Q. ohne persönliche Anwesenheit erlangt werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt P. vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2006, abgeändert durch Bescheide vom 19. Januar, 07. August, 24. September und 08. Oktober 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.
Streitgegenständlich ist vorliegend die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 06. November 2007, dem Tag der mündlichen Verhandlung. Denn bei dem ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 29. Mai 2006 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, weil der Beklagte den Zeitraum ab dem 01. Juni 2006 ohne zeitliche Eingrenzung regelte.
Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen hat zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes mit Beschluss vom 12. April 2007 (- L 8 SO 61/07 ER -) folgende Erwägungen getroffen:
"Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt - vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her - nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse - bestimmte oder unbestimmte - zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt (BSGE 56, 165; 58, 27 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84]; 61, 286 [BSG 13.05.1987 - 7 RAr 62/85]; 78, 109) [BSG 20.03.1996 - 6 RKa 51/95]. Für die Feststellung, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist maßgeblich, wie ihn ein Leistungsberechtigter bei objektiver Würdigung verstehen kann (Senatsbeschluss vom 24.01.2006, AZ: L 8 SO 83/05 ER; vgl. dazu Rothkegel/Grieger in: Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil IV Kapitel 6 S. 686f, Rdnr 52ff)."
Damit sind die für die nachfolgenden Zeiträume ergangenen Verwaltungsakte als Folgebescheide zu werten, welche gemäß § 96 Absatz 1 SGG Bestandteil des anhängigen Klageverfahrens geworden sind, weil sie teilweise denselben Streitgegenstand betreffen. Sie mussten nicht gesondert mit Widerspruch angegriffen werden. Denn mit Bescheid vom 19. Januar 2007 gewährte der Beklagte gekürzte Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG für die Zeit ab 01. Februar 2007, mit Bescheid vom 07. August 2007 für die Zeit ab 01. September 2007, mit Bescheid vom 24. September 2007 ab dem 01. Oktober 2007 und mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 ab 01.November 2007. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07. November 2006 ( - B 7b AS 14/06 R -) ist bei einem ablehnenden Bescheid streitig der Zeitraum bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 1 a Nr. 2 AsylbLG.
Die Kläger sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nr. 4, 5 AsylbLG, weil sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird.
Nach § 1 a Nr. 2 AslybLG erhalten Leistungsberechtigte nur Leistungen, die das unabweisbar gebotene betreffen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für das Vertretenmüssen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kausal hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (vgl. GK - AsylbLG § 1 a, Rdn. 101).
Von einem vorwerfbaren Verhalten ist regelmäßig auszugehen, wenn der Leistungsberechtigte durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung verhindert oder wesentlich verzögert, etwa dadurch, dass er an der Beschaffung aller für die Heimreise erforderlichen Dokumente, insbesondere eines Reisepasses, nicht mitwirkt (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2001, FEVS 53, 160 ff.), soweit die geforderte Mitwirkung rechtlich zulässig und zumutbar ist ( vgl. Schellhorn - Schellhorn - Hohm § 1 a AsylbLG, Rdn. 19).
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Kürzungsgrundes nach § 1 a AsylbLG hat die Behörde (vgl. GK - AsylbLG § 1a, Rdn. 132).
So liegt es im Ergebnis hier.
Die Kläger sind M. Staatsangehörige, so dass eine Abschiebung nach U. grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Die Kläger haben in der Vergangenheit nicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorgenommen, welche eine Abschiebung ermöglicht hätten. Denn sie haben es bis zum Juni 2007 versäumt, Auszüge aus dem V. Zivilregister zu beantragen und einzuholen.
Den Klägern wurde bereits mit Merkblättern der N. Botschaft vom 04. April 2006 und 18. Juli 2006 mitgeteilt, dass bei Verlust der Reisepapiere ein Identitätsnachweis erforderlich ist (Bl. 42 der Verwaltungsakte und Bl. 37 der Gerichtsakte), wobei auch ein Auszug aus dem Zivilregister mit gestempelten Passfoto) beglaubigt vom N. Außenministerium ausreichen würde. Auf diese Möglichkeit hat im Übrigen auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2007 hingewiesen. Den Klägern war somit im gesamten Leistungszeitraum ab dem 01. Juni 2006 bekannt, dass sie einen Identitätsnachweis bei der N. Botschaft vorzulegen hatten, um in den Besitz W. Reisedokumente zu gelangen, die im Rahmen einer Abschiebung unerlässlich sind. Nicht ausreichend, weil nicht Ziel führend, waren die Besuche bei der X. Botschaft ohne Vorlage eines Identitätsausweises. Untauglich war auch die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes zur Beschaffung von Personalausweisen, weil von vornherein klar war, dass dazu eine persönliche Vorsprache in U. notwendig gewesen wäre.
Die konkret bestimmte Mitwirkungshandlung war den Klägern auch möglich und zumutbar, weil sie sich zwecks Beantragung von Auszügen aus dem X. Zivilregister nicht nach U. begeben mussten. Somit kann dahin stehen, ob eine vorherige schriftliche Aufforderung zu einer konkreten Mitwirkungshandlung erforderlich ist (vgl. ablehnend: Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein - Westfalen vom 22. August 2007, - 16 A 1158/05; Beschluss des Landessozialgerichtes Baden - Württemberg vom 25. August 2005, - L 7 AY 3115/05 ER - B -). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auch auf andere Dokumente, welche für den von der Botschaft geforderten Identitätsnachweis erforderlich sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 02. Februar 2007, - L 20 B 65/06 AY ER -).
Das Verhalten der Kläger zu 1 und 2 als Eltern der Kläger zu 3 bis 7 ist diesen nach dem Rechtsgedanken des § 164 BGB zuzurechnen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein - Westfalen vom 22. August 2007, - 16 A 1158/05 -). Dazu hat das Landessozialgericht Bayern mit Beschluss vom 19. Juni 2006 (- L 11 B 94/06 AY PKH -) ausgeführt:
"Es entspricht bislang der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass sich minderjährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter insoweit zurechnen lassen müssen, als Art und Umfang ihres Hilfeanspruches betroffen ist (vgl dazu VGH BW vom 14.09.1994 FEVS 46, 27; BayVGH vom 06.12.2004 Az: 12 CE 04.3015 und vom 27.02.2002 Az: 12 CE 01.2945; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, AsylbLG, SGB II und BKGG, 3.Aufl 2005 § 1 a AsylbLG RdNr. 15 m.w.N.)."
Die Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene entweder nicht mehr nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist oder der anspruchseinschränkende Tatbestand wegfällt (Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1 a, Rdn. 21, 40).
Bei der Bestimmung des Zeitraums ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm des § 1 a Nr. 2 AsylbLG, dass eine Aufhebung der Gewährung gekürzter Leistungen und die damit gleichzeitig verbundene Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG oder privilegierter Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog erst dann möglich ist, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen dem Grunde nach wieder vollzogen werden können bzw. aus von den Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Verweigerung der Mitwirkung in der Vergangenheit solange fortwirkt, bis aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Hinwegdenken der Verletzung der Mitwirkungspflicht vollzogen werden könnten. Dies wäre im vorliegenden Rechtsstreit frühestens dann der Fall, wenn die Registerauszüge vorliegen, bei der X. Botschaft eingereicht werden und Reisedokumente ausgestellt werden bzw. die Ausstellung der Reisedokumente nicht mehr aus von den Klägern zu vertretenden Gründen scheitern. Denn die Verzögerung bei der Ausstellung der Reisepapiere ist auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit zurückzuführen.
Als Rechtsfolge der Verwirklichung des Kürzungstatbestandes sind die Leistungen der Betroffenen entsprechend zu kürzen, ohne dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. GK - AsylbLG § 1 a, Rdn. 146). Dabei ist auch eine Kürzung der Barbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 4 AsylbLG statthaft, weil diese keine unabweisbaren Leistungen darstellen (vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm § 1 a, Rdn. 31; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein - Westfalen vom 22. August 2007, a.a.O..).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.