Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.12.2007, Az.: S 25 AS 1585/07 ER

Höhere Leistungsgewährung für Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
10.12.2007
Aktenzeichen
S 25 AS 1585/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 52991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:1210.S25AS1585.07ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12. November 2007 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu gewähren,

2

ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist jedoch nicht begründet.

3

Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - (ZPO)). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Der Antragsteller hat nämlich - ohne dass es darauf ankäme, ob er die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft darlegen können. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag (sog. Anordnungsgrund).

5

Der Antragsteller erstrebt bei verständiger Würdigung seines Vortrages die hälftigen tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung für die von ihm und seinem Bruder - der seinerseits nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist - bewohnte und zu Eigentum gehörende 56 Quadratmeter große Wohnung in D ... Er macht insoweit tatsächliche Neben- bzw. Betriebskosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 105,31 EUR sowie tatsächliche Heizkosten in Höhe von 84,81 EUR geltend. Ausweislich des letzten Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 15. Oktober 2007 - Bewilligungszeitraum: 01. November 2007 bis 30. April 2008 - legt dieser der Berechnung Nebenkosten in Höhe von 95,86 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 45,17 EUR zugrunde. Daher ergibt sich - unter Berücksichtigung der auf den Bruder des Antragstellers entfallenden hälftigen Anteile - ein erstrebter Betrag für die Nebenkosten in Höhe von 4,73 EUR (105,31 EUR abzüglich 95,86 = 9,45 EUR dividiert durch 2) sowie für die Heizkosten ein Betrag in Höhe von 19,82 EUR (84,81 EUR abzüglich 45,17 = 39,64 dividiert durch 2), mithin ein erstrebter Gesamtbetrag in Höhe von 24,55 EUR. Bei Streit um laufende Leistungen in einer Größenordnung von bis zu 10% der (jeweiligen) Regelleistung geht die Kammer indes davon aus, dass es Antragstellern - nicht zuletzt im Hinblick auf die Sanktionsregelungen des § 31 SGB II - zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Da der Antragsteller Unterkunftskosten in Höhe eines Betrages von weiteren 24,55 EUR begehrt, ist diese Grenze nicht nur unerheblich unterschritten.

6

Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass eine einstweilige Anordnung nicht dazu dient, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen. Sie ist vielmehr nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, S. 803 ff.). Dies ist - wie bereits ausgeführt - hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In dem anhängigen Widerspruchs- und in dem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, inwieweit nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 SGB II (weitere) Kosten für Unterkunft und Heizung in dem vom Antragsteller erstrebten Umfang zu übernehmen sind.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.