Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 21.08.2007, Az.: S 24 AS 174/05
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.08.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 174/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0821.S24AS174.05.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung ihrer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Zwischen den Beteiligten ist insofern streitig, ob die Klägerin vermögend ist.
Die Verwertung des Grundeigentums der Klägerin war bereits zur Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe im Jahr 2004 zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit streitig. Die Klägerin ist nach dem Testament Ihres Vaters vom 13.12.78 seine alleinige Nacherbin. Vorerbin war ihr Mutter. Ihre Schwester Ingrid sollte das Grundstück 521/215 erhalten. Ein Erbschein des Nachlassgerichts Celle vom 2.2.2004 bestätigt die Klägerin als Alleinerbin ihres am 11.05.1980 verstorbenen Vaters. Die Mutter der Klägerin verstarb am 18.06.2003, ohne ein Testament zu hinterlassen. Von ihrem Vater erbte die Klägerin verschiedene Grundstücke.
Nach einem Bestandsnachweis des Amtsgerichts Celle, Grundbuchamt, vom 24.01.2005 war die Klägerin am 04.11.2004 Eigentümerin von 7 Flurgrundstücken in unterschiedlicher Größe zwischen 50 m2 und 12 247 m2 mit einer Gesamtfläche von 38 881 m2 (Im Einzelnen: Furstücke der gemeinde G. 250/001; 697/170; 521/215; 435/034; 251/003; 35/000; 17/002). Bei einem dieser Grundstücke handelt es sich um das mit dem Wohnhaus der Klägerin bebaute Grundstück in der H. in I. mit einer Größe von 3 972 m2. Der Wohnrichtwert dieses Grundstücks beläuft sich nach einer Auskunft des Gutachterausschusses des Landkreises Celle auf 40,00 EUR pro Quadratmeter. Der Wert des Hauses beläuft sich laut Angaben der Klägerin auf 70 000,00 EUR. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von 120 m2.
Bei den weiteren Grundstücken handelt es sich um Wiesen- und Ackerflächen. Dafür ist nach Angaben laut Auskunft des Gutachterausschusses des Landkreises Celle ein Quadratmeterpreis von etwa 0,50 EUR zu erzielen. Einige der Grundstücke sind verpachtet. Die Klägerin erzielt dadurch jährliche Pachteinnahmen 483,59 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst von der Beklagten zu 1. aufgrund eines Bewilligungsbescheids vom 7.12.04 und eines Änderungsbescheids vom 18.1.05 Leistungen nach dem SGB II.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.12.04 erhob sie am 21.12.04 Widerspruch mit der Begründung, es seien höhere Unterkunfts- und Heizkosten zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 24.2.05 nahm die Beklagte unter Verweis auf die festgestellten Vermögensverhältnisse der Klägerin die Bewilligung ab dem 1.3.05 zurück und forderte gleichzeitig die für Januar und Februar 05 geleisteten Zahlungen zurück.
Zuvor war die Klägerin von der Beklagten zu 1. zu einem möglichen unrechtmäßigen Bezug von Leistungen wegen vorhandenen Vermögens angehört worden und hatte in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass ein Verkauf des Grundbesitzes einen derben Eingriff in ihre Lebensplanung darstelle. Selbst einen Teil des von ihr bewohnten Grundstücks könne sie nicht verkaufen, da sie vorhabe, dort selbst zu bauen. Sie müsse auf Sicht ihr jetzt bewohntes Haus aufgeben, da es auf Dauer von ihr allein nicht zu tragen sei. Es sei nicht mit einer Zentralheizung ausgestattet. Weiterhin führte sie aus, dass sie ihre Schwester noch aus dem Erbe anzufinden habe. Der Pflichtteilsanspruch der Schwester sei nicht verjährt, da ihre Mutter Vorerbin des Erbes ihres Vaters gewesen sei. Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtanteils beginne damit erst nach dem Tod der Mutter zu laufen.
Gegen den Bescheid vom 24.2.05 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.3.05 Widerspruch mit der Begründung, ihr Erbe sei zu respektieren.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.05 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte zu 1. aus, dass das von der Klägerin bewohnte Grundstück mit einer Größe von 3 972 m2 als Bauland ausgewiesen sei und laut Auskunft des Katasteramtes teilbar sei. Ziehe man einen der Klägerin zustehenden Grundstücksanteil von 1 000 m2 ab, ergäbe sich ein verkaufbarer Teil von 2 972 m2. Bei einem Bodenrichtwert von 38,00 EUR hätte die Klägerin damit ein Vermögen von 112 936,00 EUR. Selbst wenn die Klägerin dieses Grundstück nicht sofort verkaufen könne, könne sie es doch zumindest sofort beleihen. Weiterhin habe die Klägerin Ländereien mit einer Größe von etwa 27 000 m2, die ebenfalls zu verwerten seien.
Hiergegen richtet sich die am 13.5.05 erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass eine Verwertung der Grundstücke nicht möglich sei, weil diese dem Erbrecht unterfielen und insbesondere ihre Schwester Pflichtteilsansprüche habe. Außerdem bestehe eine moralische Verpflichtung, die Familientradition zu wahren. Denn die Grundstücke befänden sich seit vielen Generationen in Familienbesitz.
Der Beklagte zu 2. wies den Widerspruch vom 21.12.04 am 21.7.05 zurück und führte zur Begründung aus, dass zwischenzeitlich durch die Beklagte zu 1. festgestellt worden sei, dass eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht vorliege.
Auch hiergegen erhob die Klägerin Klage.
Die Kammer hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Im Jahr 2007 strengte die Klägerin ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren an, das auch in zweiter Instanz erfolglos blieb ( LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 2.7.07 - L 9 AS 211/07 ER ).
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 24.2.05 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.4.05 aufzuheben
- 2.
den Widerspruchbescheid des Beklagten zu 2. vom 21.7.05 aufzuheben, und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihr die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu bezahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Ländereien zu verwerten sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten S 24 AS 1334/06, S 24 AS 14/07 ER und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Kammer hatte in diesem Verfahren nur über den Zeitraum 1.1.05 bis 30.6.05 zu entscheiden. Denn angegriffen war die Entscheidung der Beklagten zu 1., die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum aufzuheben (und dem folgend die Entscheidung des Beklagten zu 2., für diesen Zeitraum keine höheren Leistungen zu bewilligen). Hätte die Klägerin obsiegt, wäre die ursprüngliche Leistungsbewilligung in Kraft getreten, und die Klägerin hätte Leistungen im genannten Zeitraum erhalten. Auch im Falle des Obsiegens hätte die Klägerin also für den Zeitraum ab dem 1.7.05 einen Folgeantrag stellen müssen. Einen solchen Folgeantrag hat sie auch gestellt.
Nicht zu entscheiden hatte die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. über den Zeitraum vom 1.1.05 bis zur mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich bereits, wie oben dargestellt, aus dem Klaggegenstand. Darüber hinaus ergibt es sich daraus, dass die Klägerin zwischenzeitlich mehrere neue Anträge bei der Beklagten zu 1. gestellt hat, die jeweils beschieden wurden und damit gesondert anzugreifen waren. Denn es handelte sich dabei um Entscheidungen über die Anträge, nicht aber um den angegriffenen Bescheid vom 24.2.05 abändernde oder aufhebende Bescheide, auch wenn die Beklagte zu 1. entgegen dem entsprechenden Wortlaut des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diese Bescheid teilweise zum Verfahren gereicht hat und die Auffassung vertreten hat, sie seien Teil des Verfahrens. Die Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide war im Übrigen auch zutreffend.
2. Die Klage ist nicht begründet, da die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Sie besitzt zu verwertendes Vermögen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind (Nr. 3). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (Nr. 2) und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Der Grundbesitz der Klägerin fällt unter diesen Vermögensbegriff.
a. Bereits das Grundstück, welches mit dem Haus, in dem die Klägerin wohnt, bebaut ist, ist von der Klägerin zu verwerten. Denn gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Das Haus der Klägerin ist aber unangemessen groß.
Zur Bestimmung der angemessenen Größe sind auf die außer Kraft getretenen Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes abzustellen ( BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R ). Nach § 39 Zweites Wohnungsbaugesetz ist für einen 4-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 130 m2 angemessen. Bei einer geringeren Familiengröße sind pro Person 20 m2 in Abzug zu bringen. Allerdings sind auch bei nur einer Person 90 m2 geschützt ( BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R ). Das von der Klägerin bewohnte Eigenheim liegt mit einer Wohnfläche von 120 m2 deutlich darüber. Selbst wenn dieses Haus, wie von der Klägerin vorgetragen, alt ist, keine Heizungsanlage hat und einzelne Räume seit mehreren Jahren unbewohnt sind, mögen sich diese Tatsachen allenfalls auf den für das Haus zu erzielenden Preis auswirken. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Klägerin selbst jedoch von einem Wert des Hauses von etwa 70 000,00 EUR aus. Dies scheint angesichts der Größe und Lage des Hauses nicht unrealistisch.
Für den Wert des Grundstücks selbst gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem mindestens zu erzielenden Preis von 38,00 EUR pro Quadratmeter aus (die Klägerin selbst von 40,00 EUR). Nach der Notarsurkunde vom 02.05.2006 des Notars Staiger mit der Urkundenrolle 2006 Nr. 178 beläuft sich der Verkehrswert sogar auf 50 EUR / qm. Selbst wenn man also den geringsten Preis von 38 EUR/ qm ansetzt, ergibt sich bei der Grundstücksgröße von 3 972 m2 allein für das Grundstück ein zu erzielender Betrag von 150 936,00 EUR. Selbst bei Abzug der in § 12 Abs. 2 SGB II normierten Freibeträge vermag die Klägerin damit ihren Lebensunterhalt auf Jahre sicherzustellen, da sich der zu berücksichtigende Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II nur auf 7 800 EUR beläuft.
Die von der Klägerin angegebenen weiteren Abzugsbeträge für die Beerdigung ihres 1980 verstorbenen Vaters und die Erfüllung des Pflichtteilanspruches ihrer Schwester sind unbeachtlich.
aa. Bezüglich der Beerdigungskosten ist davon auszugehen, dass diese, 27 Jahre nach dem Tod des Vaters, beglichen wurden.
bb. Ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Schwester ist verjährt. Gemäß § 2332 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt der Pflichtteilsanspruch in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Dabei bezieht sich der Verjährungsbeginn auf den Erbfall, also den Tod des Vaters im Jahr 1980. Daran ändert sich nichts durch die Einsetzung der Mutter der Klägerin als Vorerbin (vgl. Edenhofer in: Palandt BGB, 62. Aufl. § 2332 Rz. 1). Der zum Pflichtteil berechtigende Erbfall ist der des Vaters.
Die Schwester der Klägerin kannte das Testament ihres Vaters, wusste also von der sie beeinträchtigenden Verfügung. Ihr Pflichtteilsanspruch war damit 3 Jahre nach der Eröffnung des Testamentes am 16.7.1980, also am 16.7.1983 verjährt.
Selbst wenn man den Pflichtteil der Schwester berücksichtigte, ergäbe sich keine Bedürftigkeit der Klägerin. Die Höhe des Pflichtteils beliefe sich gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Erbes. Bei Abzug eines Achtels des genannten Betrags ergäbe sich ein der Klägerin verbleibender Betrag von 131 806 EUR. Berücksichtigt man zusätzlich den Wert des Hauses mit 70 000 EUR und die übrigen Grundstücke (dazu unter c.) ergibt sich ein Vermögen von über 200 000 EUR.
b. Das Hausgrundstück der Klägerin ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II geschützt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bezüglich der Verwertung des Baugrundstückes ist nicht zu erkennen.
Auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn ein ungewöhnlicher Fall vorliegt, bei dem aufgrund einer Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die soziale Stellung des Hilfesuchenden durch die Verwertung nachhaltig beeinträchtigt wird, wobei insbesondere auch auf die zukünftige Verwendung des Vermögens abzustellen ist ( Bundessozialgericht , Urteil vom 16.5.07 - B 11b AS 37/06 R; Brühl in: LPK, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rz. 54).
Die Klägerin hat hierzu zum einen vorgetragen, dass es sich bei dem Haus um ein seit 4 Generationen in Familienbesitz befindliches Grundstück handele. Zum anderen, dass sie vorhabe, dieses Grundstück selbst neu zu bebauen.
Dass der Gesetzgeber verlangt, ein seit mehreren Generationen in Familienbesitz befindliches Vermögen zu veräußern, mag bei der Klägerin subjektiv als unbillige Härte empfunden werden. Sicherlich ist dies auch objektiv eine Härte. Der Schutz des Lebensmittelpunktes der Familie wird jedoch bereits durch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt. Denn das selbst bewohnte Haus ist deswegen geschützt, damit dem Leistungsempfänger und seiner Familie der Lebensmittelpunkt erhalten bleibt (Brühl in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rz. 41 ff.). Der Gesetzgeber selbst hat hier jedoch eine Grenze für den Erhalt des Lebensmittelpunktes gesetzt. Diese Grenze wird, wie oben dargestellt, von der Rechtsprechung anhand der Größenbestimmungen im Zweiten Wohnungsbaugesetz festgelegt. Es liegt deshalb durch die Verpflichtung der Klägerin, dieses Vermögen zu verwerten, keine besondere Härte vor, sondern eine im Rahmen eines möglichen Leistungsbezugs nach dem SGB II vom Gesetzgeber erwartete und als nicht atypisch erachtete Härte ( BSG Urteil vom 16.5.07 - B 11b AS 37/06 R ).
Auch aufgrund der Ausführungen der Klägerin, sie habe selbst vor, sich auf dem Grundstück ein neues Haus zu bauen, liegt keine besondere Härte vor. Zunächst ist dieses Vorhaben zu wage, als dass sich daraus eine besondere Härte erkennen lassen könnte. Vor allem aber kann die Klägerin dieses Vorhaben auch durchführen, nämlich dann, wenn sie Teile ihres Grundbesitzes verkauft und auf einem verbleibenden Teil neu baut.
Eine besondere Härte ist auch nicht deshalb erkennbar, weil aus den übrigen Flächen (dazu unter c.) möglicherweise einmal Bauland wird, und ein Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt deshalb unwirtschaftlich wäre. Anhaltspunkte dafür sind nicht gegeben.
c. Auch die übrigen Grundflächen hat die Klägerin zu verwerten. Wenn man mit der Klägerin für die Wiesen und das Ackerland einen Quadratmeterpreis von 0,50 EUR pro Quadratmeter ansetzt, ergibt sich auch hier ein weiterer Betrag von rund 20 000,00 EUR. Zwar ist streitig, ob dem Leistungsempfänger ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Verwertung seines Vermögens zu steht (siehe hiezu Brühl in LPK SGB II, 2. Aufl. § 12 Rz. 8). Eine Verwertung nimmt die Klägerin nämlich durchaus vor, da sie die Flächen verpachtet hat. Dieses Wahlrecht hat aber dann eine Grenze, wenn die vom Hilfesuchenden vorgenommene Art der Verwertung den Lebensunterhalt nicht deckt, da dann kein verantwortlicher Umgang mit dem Vermögen mehr vorliegt (Brühl a.a.O.). Da die Pachteinnahmen von knapp 500 EUR jährlich, nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Klägerin zu sichern, steht ihr kein Wahlrecht zu.
3. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung der beantragten Leistungen besteht nicht. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.3.2006 geltenden Fasssung ist hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Zunächst ist der Klägerin der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung ihres Vermögens möglich.
Sie kann das vorhandene Grundeigentum jederzeit bei einer Bank beleihen. Zwar hat die Klägerin insofern eine Bescheinigung der Sparkasse J. vom 12.6.07 vorgelegt, wonach eine Krediteinräumung nicht möglich sei. Aus dieser Bescheinigung wird jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine grundrechtliche Absicherung angeboten hat. Vielmehr wird sich die Bescheinigung auf einen Verbraucherkredit beziehen.
Außerdem zieht sich der Streit über die Verwertbarkeit dieses Grundeigentums bereits mindestens seit dem Jahr 2004 hin, so dass die Klägerin selbst die Konsequenzen daraus tragen muss, wenn sie es seit dieser Zeit versäumt hat, geeignete Schritte zu unternehmen, um ihr Vermögen zu verwerten.
Schließlich müsste die Klägerin die Unmöglichkeit der Verwertung auch darlegen. Sie hat aber noch in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren S 24 AS 1334/06 angegeben, sich nicht um einen Verkauf ihres Grundbesitzes zu bemühen, da sie sich dazu nicht verpflichtet sehe. Da die Klägerin also noch nicht einmal Verkaufsbemühungen unternimmt, ist nicht feststellbar, dass ihr Vermögen nicht zu verwerten ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.