Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 19.01.2007, Az.: S 25 SF 220/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 19.01.2007
- Aktenzeichen
- S 25 SF 220/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0119.S25SF220.06.0A
Fundstelle
- RVGreport 2007, 262 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Tenor:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 15. Dezember 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen: S 25 AS 27/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im zugrunde liegenden Streitverfahren erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Lüneburg am 30. August 2006 Untätigkeitsklage und begehrte die Verbescheidung seines Widerspruches gegen eine Entscheidung der Beklagten über die Höhe von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Die Beklagte gab sinngemäß ein Anerkenntnis ab, in dem sie dem Bescheidungsbegehren des Klägers durch Erlass eines Widerspruchsbescheides vom 06. September 2006 entsprach. Ferner gab sie mit Schriftsatz vom 18. September 2006 ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte der Kläger die Festsetzung der folgenden Gebühren:
Verfahrensgebühr gemäß § 3 RVG, Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme netto 270,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 43,20 EUR Summe 313,20 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten auf 139,20 EUR fest.
Hiergegen richtet sich die am 18. Dezember 2006 beim Sozialgericht Lüneburg eingegangene Erinnerung, mit welcher der Kläger sein Festsetzungsbegehren weiterverfolgt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begegnet auch nach eingehender Überprüfung keinen Bedenken. Der Urkundsbeamte hat die erstattungsfähigen Kosten zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 139,20 EUR festgesetzt.
Ein höherer Kostenansatz ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu erstatten ist, so ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Der Ausgangspunkt ist die so genannte Mittelgebühr, d. h. die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr), die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 24. April 2006, L 4 B 4/05 KR SF). Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist.
Nach den vorgenannten Kriterien stellt sich das Verfahren als deutlich unterdurchschnittlich dar. Es muss die der Untätigkeitsklage eigene Minderung vorgenommen werden, was in der Regel nur die Festsetzung einer deutlich reduzierten Gebühr rechtfertigt, die sich bis zur Mindestgebühr erstrecken kann. Dies ergibt sich insbesondere unter den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Diesbezüglich wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die völlig zutreffende Begründung im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2006 verwiesen, die sich die Kammer zu Eigen macht.
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf die Bedeutung des materiellen Begehrens abstellt, ist dies wegen der Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es - anders als im Verwaltungsprozess - nur um den Erlass einer bisher nicht ergangenen Verwaltungsentscheidung geht, hier nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen gestaltet sich die anwaltliche Prüfung des zureichenden Grundes i. S. v. § 88 Abs. 1 SGG regelmäßig besonders einfach. Zudem hier ist festzustellen, dass ein Grund für die Nichtbescheidung durch die Beklage nicht ersichtlich war und die Untätigkeitsklage offensichtlich begründet war. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die prozessuale Tätigkeit der Bevollmächtigten auf die Klagerhebung beschränken konnte. Das Verfahren wurde mit einem auf die Klagerhebung kurzfristig folgendem Anerkenntnis abgeschlossen. Weitere inhaltliche Stellungnahmen waren nicht erforderlich, was sich ebenfall auf den Tätigkeitsumfang auswirkt. Die Übermittlung einer Prozesserklärung beinhaltet auch keine materielle Auseinandersetzung mit Rechts- oder Tatsachenfragen und stellt nur den formalen Verfahrensabschluss dar, der sich gebührenrechtlich allenfalls neutral auswirken kann.
Daher ergibt sich der zu erstattende Betrag aus der Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss, auf die verwiesen wird.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.