Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.02.2007, Az.: S 24 AS 1464/06 ER
Anspruch eines Empfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf Bewilligung eigener Unterkunftskosten anstatt einer Führung als Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern; Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 06.02.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 1464/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 65540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0206.S24AS1464.06ER.0A
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
Tenor:
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, mit seinen Eltern gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft geführt zu werden.
Der Antragsteller ist am 14.03.1984 geboren. Seine Eltern beziehen seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Zum 01.05.2006 mieteten die Eltern eine neue Wohnung an. In dieser Wohnung bewohnt der Antragsteller ein Zimmer. Hierüber liegt ein Mietvertrag vor. Nach diesem Mietvertrag hat der Antragsteller von den Eltern ein Zimmer sowie das Gäste-WC gemietet. Nach dem Mietvertrag beträgt die gemietete Wohnfläche 20 m². Nach dem zum Verwaltungsverfahren gereichten Grundriss des Hauses etwa 13 qm. Küche und Bad sollen mitbenutzt werden. Hierfür soll der Antragsteller nach dem Mietvertrag 90,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 30,00 EUR Betriebskosten zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zahlen. Zuvor wohnte der Antragsteller in der vorherigen Wohnung der Eltern mit diesen zusammen.
Nach den Ermittlungen des Außendienstes der Antragsgegnerin wird das genannte Zimmer vom Antragsteller ausschließlich genutzt. Wohn- und Badezimmer sowie die Küche werden gemeinsam genutzt. Im Keller des Hauses befindet sich ein separater Kühlschrank, in dem ausschließlich Getränke gelagert werden.
Nach den Ausführungen des Antragstellers wohnt er aus rein wirtschaftlichen Gründen mit seinen Eltern zusammen. Sein Essen bereite er sich allein zu, gehe aber überwiegend bei Mc Donalds essen. Sein Zimmer reinige er allein und kaufe sich die dafür notwendigen Reinigungsmittel auch selber. Auch die Freizeitgestaltung erfolge ohne die Eltern, das Verhältnis zu den Eltern sei aber gut.
Der Antragsteller bezieht ebenfalls seit 2005 mit gelegentlichen Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II. Im Sommer des Jahres 2006 wandten sich die Eltern des Antragstellers gegen die Berücksichtigung des Antragstellers zu deren Bedarfsgemeinschaft bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt nicht hilfebedürftig. Im dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht S 24 AS 624/06 ER erkannte der damalige Antragsgegner, der ausschließlich für die Erbringung der Leistungen der Unterkunft zuständige Landkreis, an, dass der Antragsteller nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen sei.
Am 01.11.2006 beantragte der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II; dieser Antrag wurde am 11.12.2006 von der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, dass ein eigenständiger Anspruch auf Leistungen nicht vorliege. Da der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, unverheiratet sei und im Haushalt der Eltern lebe, sei er zu deren Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 20.12.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass er einen eigenen Haushalt führe.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers Leistungen ab dem 01.11.2006 und berücksichtigte dabei den Antragsteller als Teil der Bedarfsgemeinschaft.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 abgewiesen. Die Antragsgegnerin verwies auf § 7 Abs. 3 SGB II.
Am 28.12.2006 beantragte der Antragsteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin verpflichten zu lassen, ihm einen eigenständigen Leistungsanspruch zu bewilligen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 1.
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 zu verpflichten,
- 2.
ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als eigene Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine eigenständige Haushaltsführung des Antragstellers nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Behörde nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten verletzt, da sich die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erweist.
Der Antragsteller bildet keine eigene Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, in der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung, gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst hat der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist unverheiratet und kann die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Er gehört auch dem Haushalt der Eltern an.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern ist hier positiv festzustellen, da eine der Vorschrift des § 36 Satz 1 SGB XII entsprechende Vorschrift im SGB II nicht aufgenommen wurde. Nach § 36 Satz 1 SGB XII wird bei einem gemeinsamen Wohnen ein gemeinsames Wirtschaften vermutet. Dem Haushalt gehören diejenigen Personen an, die einen gemeinsamen Haushalt führen und "aus einem Topf" wirtschaften (Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/1560, 53). Es muss also eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Eine reine Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung, aber mit einer getrennten Haushaltsführung, genügt hingegen nicht (Brühl/Schoch in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 9 Rz. 55). Von einer Wirtschaftsgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam angeschafft, gebraucht und verbraucht werden, und die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden (SG Dresden , Beschluss vom 01.08.2006 - S 23 AS 1122/06 ER -).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führt. Zunächst spricht für eine gemeinsame Haushaltsführung, dass der Antragsteller bereits vor Bezug der neuen Wohnung mit seinen Eltern in einer gemeinsamen Wohnung lebte und dort ein getrenntes Wohnen offensichtlich nicht vorlag. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso diese Art der Lebensführung mit dem Bezug der neuen Wohnung aufgegeben worden sein sollte. Vielmehr fällt der Abschluss des Untermietvertrags bei Bezug der neuen Wohnung in eine Phase, in der die Eltern des Antragstellers mit dem zur Erbringung der Unterkunftskosten zuständigen Landkreis in Streit über die Höhe der zu erstattenden Unterkunftskosten lagen, und nach Möglichkeiten suchten, die Unterkunftskosten zu senken. Es ist also nahe liegender, von wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss des Mietvertrags auszugehen, als davon auszugehen, dass sich die Art der Lebensführung zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Antragsteller selbst plötzlich geändert habe.
Zudem sprechen die festgestellten Umstände des Zusammenlebens für eine gemeinsame Haushaltsführung. Der Antragsteller bewohnt ein Zimmer, in dem sich keinerlei Haushaltsgegenstände befinden. Er hat insofern vorgetragen, dass er sowohl die Küche als auch das Badezimmer mit seinen Eltern gemeinsam benutze. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Hausbesuch ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, dass in der Küche oder im Badezimmer getrennt gewirtschaftet würde. So konnte der Antragsteller keine eigenen Lebensmittel vorzeigen. Der als Kühlschrank des Antragstellers deklarierte Kühlschrank im Keller war nur mit Getränken bestückt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Kühlschrank um einen gemeinsamen Kühlschrank der Familie handelt, in dem die Getränke aufbewahrt werden. Auch ist es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller ausführt, dass er sich ausschließlich bei Mc Donalds ernähre. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich auch andere Lebensmittel zu sich nimmt. Da er solche bei dem Hausbesuch nicht vorweisen konnte, ist davon auszugehen, dass er von den Lebensmitteln, die sich im gemeinsamen Haushalt der Eltern befinden, isst.
Auch ist zu berücksichtigen, dass nach dem vorgelegten Grundriss des Hauses ersichtlich ist, dass sich eine Mitbenutzung vom Wohnzimmer der Eltern praktisch zwangsläufig ergibt, da die Küche von dort betreten wird.
Auch ist zu berücksichtigen, dass nach dem vorgelegten Grundriss des Hauses ersichtlich ist, dass sich eine Mitbenutzung vom Wohnzimmer der Eltern praktisch zwangsläufig ergibt, da die Küche von dort betreten wird.
Wenn der Antragsteller vorträgt, dass er sein Zimmer selbstständig reinige, spricht das nicht gegen das Annehmen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Auch in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist es durchaus üblich, dass die Zuständigkeiten getrennt verteilt werden und nicht jedes Mitglied im Wechsel für alle anfallenden Hausarbeiten zuständig ist.
Auch die Aussage des Antragstellers, dass er seine Freizeit nicht mit seinen Eltern gestalte, spricht nicht gegen die Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft. Es ist auch bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus üblich, dass die einzelnen Mitglieder einer eigenen Freizeitgestaltung nachgehen.
Auch aus dem Anerkenntnis des Landkreises im Verfahren S 24 AS 624/06 ER ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Das Anerkenntnis erfolgte am 15.06.06, und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 7 Abs. 3 SGB II.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.