Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.01.2007, Az.: S 25 AS 1325/06 ER
Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Berücksichtigung des Einkommens von in einer Verantwortungsgemeinschaft mit dem Antragssteller zusammenlebenden Person; Begriff des Zusammenlebens i.S.d. § 7 Abs. 3 Buchst. a SGB II; Begriff der Verantwortungsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 17.01.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 1325/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 65559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0117.S25AS1325.06ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Ziff. 3 Buchst. c SGB II
- §§ 19 ff. SGB II
Tenor:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau D. zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) über den 31. Oktober 2006 hinaus.
Der 1959 geborene und seit 1983 geschiedene Antragsteller, der bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, bewohnt mit Frau D. und deren 26jährigen Sohn F. seit dem 01. Januar 1998 eine Drei-Zimmerwohnung in Adendorf, die eine Wohnfläche von etwa 83 qm umfasst. Die Miete beträgt ausweislich des Wohnraum-Mietvertrages vom 02. Dezember 1997 inklusive Heiz- und Nebenkosten 1.250,00 DM (= 639,11 EUR). In dem Wohnraum Mietvertrag ist sowohl der Antragsteller als auch Frau D. als Mietpartei aufgeführt.
Nachdem der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau G. bezogen hatte, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 und 31. Oktober 2006 mit, dass von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werde und daher eine gemeinsame Antragstellung vom ihm und Frau G. erforderlich sei und dass der zwischenzeitlich eingereichte Fortzahlungsantrag nur des Antragstellers nicht ausreichend sei. Dem liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin durch ihren Außendienst am 13. Oktober 2006 bei dem Antragsteller einen Hausbesuch durchführen ließ; insoweit wird auf den Vermerk vom 16. Oktober 2006 (Blatt 60 der Verwaltungsakte) sowie die Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters vom 25. Oktober 2006 (Blatt 72 der Verwaltungsakte) verwiesen. Eine Entscheidung hinsichtlich des Fortzahlungsantrages traf die Antragsgegnerin jedoch bislang nicht.
Am 28. November 2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Lüneburg beantragt. Er trägt vor, er lebe nicht mit Frau G. in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern in einer Wohngemeinschaft. Er werde auch von Frau G. finanziell nicht unterstützt. Es sei zwar unstreitig, dass er bereits seit mehreren Jahren mit Frau G. zusammenlebe, auch solle nicht verheimlicht werden, dass ursprünglich eine Beziehung bestanden habe. Er und Frau G. hätten sich jedoch offiziell voneinander im Jahre 2001 getrennt. Aufgrund der Trennung hätte beide auch eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der Wohnung der Frau G. wohnen bleiben dürfe. Eine der Voraussetzungen sei gewesen, dass er sich selbst um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern habe und das er für die Benutzung eines Zimmers auch Miete zu zahlen habe. Er bewohne in der Wohnung der Frau G. seit dem Jahre 2001 ein eigenes Zimmer, in dem er ein Bett, einen Kühlschrank und sonstige Dinge, die im gehören, stehen habe. Seit 2001 zahle er fortlaufend 200,00 EUR Miete monatlich. Die finanzielle Situation und die eingetretene Arbeitslosigkeit hätten es nicht zugelassen, dass sich der Antragsteller eine eigene Wohnung habe suchen können. Daher kam er mit Frau G. überein, langfristig und zwar bis er wieder eine neue Wohnung gefunden habe, mit ihr zusammenzuwohnen. Das Zimmer des Antragstellers sei voll eingereichtet, mit allen Bedarfsgegenständen, die ihm gehören. Er habe neben dem Bett, dem Schrank, dem Kühlschrank dort auch einen Fernseher und sämtliche sonstigen Habseligkeiten. Auch befänden sich dort die persönlichen Unterlagen, die der Antragsteller für seine Bewerbungen benötige. Lediglich das Bad und die Küche würden von dem Antragsteller mitbenutzt werden. Auch zeige sich, dass Frau G. für den Antragsteller nicht einstehe. Dies werde vor allem dadurch deutlich, dass, obwohl derzeit eine Notlage beim Antragsteller bestehe, Frau G. nicht bereit sie, den Antragsteller finanziell oder in sonstiger Art und Weise zu unterstützen. Bislang habe der Antragsteller nur überleben können, weil er sich Gelder von Freunden und Bekannten geborgt habe. Dieser Zustand werde jedoch nicht mehr lange andauern. Die Freunde und Bekannten hätten ihm schon erläutert, dass sie nicht länger bereit seien, ihn finanziell zu unterstützen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau D. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 a SGB II vorliegen und das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vermutet werden könne.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen BG0003448 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - in der Hauptsache wäre letztlich die Verpflichtungsklage oder mangels Verwaltungsentscheidung die Untätigkeitsklage statthaft - als Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d.h., die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d.h., die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund trotz der bisherigen Unterstützung des Antragstellers durch Freunde und Bekannte gegeben ist, denn es fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau D. zusteht. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft machen können, dass ihm Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II ab dem 01. November 2006 zustehen. Nach summarischer Prüfung des hier zugrunde liegenden Tatsachenmaterials ist von einer Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II auszugehen, weil Frau D. so in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Diese Regelung ist mit Wirkung zum 01. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 2006, S.1706 ff.) in Kraft getreten. Angelehnt an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft wurden Voraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen von einer solchen Partnerschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. In dem neuen § 7 Abs. 3a SGB II heißt es nunmehr, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben
- 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- 4.
befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
Die genannten Voraussetzungen sind vom Leistungsträger festzustellen und im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von diesem glaubhaft zu machen. Da das Gesetz nur eine Vermutung aufgestellt hat, kann diese von den Betroffenen im Einzelfall durch entsprechende Nachweise widerlegt werden. Dies ist dann wiederum von dem jeweiligen Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Voraussetzungen der Vermutungsregelung glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wohnt zusammen mit Frau G. bereits seit dem 01. Januar 1998 in der gemeinsam angemieteten Wohnung in H. zusammen. Zu dem Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens" hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 03. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - folgendes ausgeführt:
"Dieses Tatbestandsmerkmal muss [ ] dahingehend verstanden werden, dass das "Zusammenleben" geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist [ ] der Leistungsträger pflichtig."
Dieser Sichtweise folgt die erkennende Kammer uneingeschränkt und macht sie sich ausdrücklich auch in diesem Verfahren zu Eigen. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Antragsteller und Frau G. eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt und daher von einem "qualifizierten Zusammenwohnen", mithin einem "Zusammenleben" auszugehen ist. Insoweit ergeben sich nämlich gewichtige Indizien aus dem anlässlich des Hausbesuches vom 13. Oktober 2006 von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen. Auch nach Auffassung der Kammer und nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass nicht die von dem Antragsteller behauptete "Dreier-WG" vorliegt, sondern die 3-Zimmerwohnung so aufgeteilt ist, dass von einem Zusammenleben im Sinne einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden kann. So hat der Außendienstmitarbeiter festgestellt, dass sich in dem als Zimmer des Antragstellers ausgewiesenen Zimmer zwar ein Kühlschrank, ein Gefrierschrank, ein tiefes Bett, ein Sideboard mit Musikanlage und ein TV-Gerät befindet und dazu ein Sessel, ein schmaler Kleiderschrank, eine Vitrine, ein Couchtisch, und ein Regal vorhanden ist. Jedoch spricht diese Ausstattung unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass über dem Bett ein eingerahmtes Bild, das den Sohn der Frau G. abbildet sowie die Tatsache, dass an der dort befindlichen Pinnwand zwei Briefe für F. angeheftet gewesen sind, mehr dafür, dass es sich dabei um das Zimmer des F. und nicht des Antragstellers handelt. Darüber hinaus lag auf dem Couchtisch ein Merkzettel des Antragstellers, der an F. gerichtet war und diesen darauf hinweisen sollte, etwas in der Küche zu erledigen. Ein derartiger Zettel für F. und insbesondere auch die offenbar ausschließlich an F. gerichteten Briefe würden nicht auf einem Tisch im Zimmer des Antragstellers liegen. Die entgegenstehenden Angaben erscheinen vor dem Hintergrund der tatsächlich festgestellten Umstände, an deren Richtigkeit die Kammer - jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - keinen Zweifel hat, nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat nach dem Außendienstbericht in einer Ecke des Zimmers eine Sporttasche mit den Sachen von I. gestanden. Ferner - dies ist für die Kammer auch besonders bedeutsam - haben sich in dem Regal lediglich Ordner mit Unterlagen des F. befunden. Nicht nachvollziehbar erscheinen demgegenüber auch wegen des offen zutage getretenen Widerspruches zu den objektiv festgestellten Indizien die Erläuterungen des Antragstellers, er erlaube I. eben, seine Sachen bei sich abzustellen. Auch die Tatsache, dass der Außendienstmitarbeiter seinen persönlichen Eindruck des Zimmers dahingehend schilderte, es handele sich eher um ein Jugendzimmer, weil sich Rock-CD's im Regal oder Lkw-Modelle auf der Fensterbank befunden hätten, macht es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich um das Zimmer des F. und nicht des Antragstellers handelt, zumal sich - was nahe gelegen hätte - persönliche Dokumente des Antragstellers selbst in diesem Zimmer nicht befunden haben. Wenig glaubhaft erscheint überdies auch die Aussage der Frau D., dass sie sich mit ihrem immerhin 26jährigen Sohn I. das Doppelbett im Schlafzimmer teile.
Soweit der Antragsteller die Vermutung äußert, dass der Außendienstbericht des Mitarbeiters der Antragsgegnerin falsch sein müsse, entbehrt dies jeder Grundlage. Hierfür ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen und der Prozessakte keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Außendienstmitarbeiter diejenigen Tatsachen neutral mitgeteilt hat, die er bei dem Hausbesuch vorgefunden hat.
Die so von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachte Vermutung des einjährigen Zusammenlebens konnte der Antragsteller nicht widerlegen. In der Literatur ist umstritten, ob diese Beweislastverteilung verfassungsgemäß ist (siehe hierzu Werner, Verfassungsrechtlich problematische Regelung für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, Soziale Sicherheit 2006, S. 146 ff.). Die Frage, ob dies zutrifft, kann jedoch für die Durchführung dieses Verfahrens dahinstehen. Denn nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht mehr für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft als dagegen.
Die Lebensumstände und die Wohnsituation bestätigen nämlich das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft. Bereits die Tatsache, dass nach den Bekundungen des Außendienstmitarbeiters eine Trennung der Wohnbereiche nicht erkennbar ist und die Wohnsituation dadurch gekennzeichnet ist, dass eine klassische Eltern-Kind-Aufteilung vorliegt, bestätigt diese Annahme in eindrucksvoller Weise.
Der Umstand, dass der Antragsteller seit der angeblichen Trennung im Jahre 2001 nach wie vor zusammen mit Frau G. in dem Mietvertrag als gesamtschuldnerisch haftend aufgeführt ist, zeigt, dass ein wechselseitiger Wille besteht, den Antragsteller finanziell dahingehend abzusichern, dass (auch) bei entsprechender Zahlungsunfähigkeit der gesamte Mietzins von Frau G. übernommen und dem Antragsteller damit ein quasi auf Vertrauensbasis fußendes Darlehen gewährt wird. Damit wird deutlich, dass Frau G. ihr Einkommen nicht nur vorrangig zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse einsetzt. Bei einer tatsächlichen Trennung hätte es näher gelegen, eine vertragliche Abrede dahingehend zu treffen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau G. nunmehr ein Untermietverhältnis besteht und gegebenenfalls bei dem Vermieter eine Änderung des Hauptmietvertrages zu erstreben. Darüber hinaus wird der wechselseitige Wille füreinander einzustehen, auch nicht zuletzt dadurch deutlich, dass das der Frau G. gehörende Kraftfahrzeug über die Haftpflichtversicherung des Antragstellers abgewickelt und das Fahrzeug von beiden genutzt wird.
Die entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherungen führen indes zu keiner anderen Bewertung. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt nämlich in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, S. 545 m.w.N.). Dabei liegt auf der Hand, dass die bloße Erklärung, nicht füreinander einstehen zu wollen, für die Widerlegung der Vermutungsregelung nicht ausreichend sein kann. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II: Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 14. Juni 2005, - L 11 B 226/05 AS ER -). Die schlichte Erklärung, nicht in einer Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt nicht (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend in das Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen - insbesondere die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II und die damit in deren Anwendungsbereich bewirkte Beweislastumkehr - faktisch bedeutungslos. Da es sich bei der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; sowie auch BVerwGE 98, 195) im Wesentlichen um innere Vorgänge im Verhältnis zwischen den Partnern einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft handelt, ist es naturgemäß schwierig, bei ihrer Feststellung allein auf die schlichten Erklärungen der Partner einer derartigen Gemeinschaft entscheidend abzustellen. Denn deren Angaben sind häufig von dem nahe liegenden Interesse getragen, in möglichst weitgehendem Umfang staatliche Transferleistungen zu erhalten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein Westfalen , Beschluss vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER - NJW 2005, 2253 m.w.N.). Entscheidend ist das Vorliegen bestimmter Indizien anhand derer zu beurteilen ist, ob erwartet werden kann, dass die Partner füreinander einstehen. Diese Indizien sprechen - nach den obigen Ausführungen - mehr für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft als dagegen. Bei dieser Sachlage war es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht angezeigt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt - also bevor ein Hauptsacheverfahren anhängig ist - eine auch im eintsweiligen Rechtsschutzverfahren mögliche Beweisaufnahme durchzuführen. Dies mag dann in dem Hauptsacheverfahren erfolgen.
Die Tatsache, dass die zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II erforderlichen Informationen über die Einkommensverhältnisse der Frau G. nicht vorliegen, kann auch zu keiner anderen Entscheidung führen. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Unterlagen für einen gemeinsamen Antrag mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2006 übersandt hat, ist nicht ersichtlich, dass es zur Durchsetzung etwaig bestehender gemeinsamer Ansprüche gegen die Antragsgegnerin einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG; das Verfahren ist für den Antragsteller gerichtskostenfrei, § 183 S. 1 SGG.
Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorstehenden Gründen erfolglos bleibt, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E. abzulehnen, § 73a Abs. 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO).