Sozialgericht Lüneburg
v. 19.01.2007, Az.: S 25 AS 393/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 19.01.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 393/06
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2007, 61614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0119.S25AS393.06.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), insbesondere um die Frage der Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II.
Der 1946 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner 1949 geborenen Ehefrau in C ... Er bezog im Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 09. Juni 2004 von der Agentur für Arbeit Uelzen Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 2.308,74 EUR. Auf seinen Antrag vom 29. Oktober 2004 bewilligte die zunächst zuständige Agentur für Arbeit Soltau entsprechende Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005. Auf den hiergegen am 10. Januar 2005 erhobenen Widerspruch bewilligte die nunmehr zuständige im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Soltau mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2005 höhere laufende Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. Januar 2005 in Höhe von 1.639,76 EUR bzw. ab dem 01. Juli 2005 in Höhe von 1.044,00 EUR. In diesem Bescheid berücksichtigte die Stadt Soltau einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 54,00 EUR für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 sowie ab dem 01. Juli 2005 in Höhe von 27,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. März 2005 Widerspruch. Nachdem der Kläger am 24. Mai 2005 einen Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit Uelzen vom 04. Januar 2005 eingereicht hatte, der für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 09. Juni 2004 einen Arbeitslosengeld I - Leistungsbezug in Höhe von 2.308,74 EUR auswies, erließ die Stadt Soltau am 01. Juni 2005 für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. November 2005 einen weiteren Änderungsbescheid, in dem sie hinsichtlich der Zuschlagsberechnung nunmehr für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis 09. Juni 2005 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 54,00 Euro und für den Zeitraum vom 10. Juni 2005 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes einen Betrag in Höhe von 27,00 EUR zugrunde legte.
In der Folgezeit ergingen am 10. November 2005 sowie am 03. Januar 2006 wegen veränderter wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse weitere Änderungsbescheide, die nunmehr den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 01. Januar 2006 umfassten; die Beträge, die hinsichtlich des Zuschlages errechnet wurden, sind dabei jeweils unverändert geblieben. Auch gegen die Änderungsbescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Diese wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2006 zurück. Zur Begründung führt er aus, nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalte der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld beziehe, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Der Kläger habe nach der Entgeltbescheinigung der Agentur für Arbeit Uelzen bis zum 09. Juni 2004 Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis 09. Juni 2004 in Höhe von 2.308,74 EUR erhalten. Für die 42 Tage errechne sich ein täglicher Leistungssatz in Höhe 54,97 EUR. Das monatliche Arbeitslosengeld habe daher insgesamt 1.667,42 EUR betragen. Demgegenüber hätte die Bedarfsgemeinschaft im Januar 2005 einen Bedarf in Höhe von 1.585,76 EUR gehabt. Dies ergebe eine Differenz in Höhe von 81,66 EUR. Der Zuschlag betrage 2/3 dieser Differenz, so dass sich nach einer entsprechenden Rundung ein monatlicher Betrag in Höhe von 54,00 EUR für den Zuschlag errechne. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB II werde der gerundete Zuschlag nach Ablauf des ersten Jahres um 50 % vermindert. Daher sei ab dem 10. Juni 2005 nur noch der halbierte Zuschlag in Höhe vom 27,00 EUR zu berücksichtigen. Der einmal berechnete Zuschlag zu Beginn des Leistungsanspruches werde bei späteren Änderungen in Folge einer Erhöhung oder Verringerung des Bedarfs nicht neu berechnet.
Gegen diese Entscheidungen hat sich der Kläger mit seiner am 06. April 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg erhobenen Klage gewandt. Zur Begründung seines Begehrens führt er aus, in der Berechnung des Armutsgewöhnungszuschlages sei er gegenüber vergleichbaren Arbeitslosengeld II - Empfängern ungleich behandelt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
die Bescheide der Stadt Soltau vom 28. Februar 2005, 01. Juni 2005, 10. November 2005 und 03. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2006 werden geändert und der Beklagte wird verpflichtet, einen höheren Zuschlag gemäß § 24 SGB II ab dem 01. Januar 2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen verteidigt er die angegriffenen Entscheidungen und verweist zur Begründung auf die Berechnungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 07. März 2006. Die Ermittlung und Berechnung des Zuschlages sei so transparent dargelegt worden, dass dem Kläger der Nachvollzug möglich sein müsse.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 03. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Stadt Soltau sowie des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen würden.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes II nach § 24 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Vor diesem Hintergrund sind die angefochtenen Bescheide der Stadt Soltau vom 28. Februar 2005, 01. Juni 2005, 10. November 2005 und 03. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 07. März 2006 rechtmäßig, der Kläger wird durch diese Entscheidungen nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 09. Juni 2005 ein befristeter Zuschlag nach seinem Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 54,00 EUR, für den Zeitraum ab dem 10. Juni 2005 bis zum 09. Juni 2006 ein Betrag in Höhe von 27,00 EUR zu. Dies entspricht den Beträgen, die die Stadt Soltau und der Beklagte in ihren Bewilligungsbescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides zugrunde gelegt haben und zutreffend berechneten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die völlig zutreffende Berechnung im Widerspruchsbescheid (dort Seite 2) verwiesen. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, die Stadt Soltau sowie der Beklagte hat die sich aus § 24 SGB II ergebenen Vorraussetzungen zutreffend auf die vorliegende Fallgestaltung angewandt und die entsprechenden Beträge in nicht zu beanstandender Weise errechnet.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt, ist ein solcher für das Gericht schon deshalb nicht erkennbar, weil die vom Gesetzgeber in § 24 SGB II getroffenen Entscheidungen auf alle diejenigen Leistungsempfänger Anwendung finden, die - wie der Kläger - diesen Vorraussetzungen in gleicher Weise unterfallen; eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Leistungsempfänger vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen.
Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte spätere Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der erstmaligen Berechnung des Zuschlages unberücksichtigt gelassen hat. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber jedenfalls im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. Teil I, S. 1706, S. 1709) durch die Änderung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ausdrücklich klargestellt hat, dass nur dann der Zuschlag neu festzusetzen ist, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt. Da der Gesetzgeber weitere Ausnahmen nicht normiert hat, ist die gesetzgeberische Wertung so zu verstehen, dass andere Änderungen auf die ursprüngliche Berechnung des Zuschlages keine Auswirkungen haben sollen und daher der Gesetzgeber einen Grundsatz aufgestellt wissen wollte, wonach der Zuschlag unveränderbar ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/1410, S. 24).
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die außergerichtlichen Kosten bei dem Kläger zu belassen, da er mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.