Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 21.02.2007, Az.: S 25 AS 503/05
Anrechnung von Kindergeld bei der Ermittlung des Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft; Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Prüfung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 503/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 51735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0221.S25AS503.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 7 Abs. 3 Nr. 3c, 4 SGB II
- § 9 Abs. 2 S. 1, 3 SGB II
- § 19 SGB II
- § 24 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger zu 1. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu behandeln ist und wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungsberechtigungen nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) nebeneinander stehen. Streitig ist vorliegend allein der Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005.
Der Kläger zu 1. erlitt am 06. September 2004 einen Schlaganfall und bezieht ausweislich eines Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04. November 2005 seit dem 01. Januar 2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 720,83 EUR, wobei die volle Erwerbsminderung seit dem 01. Oktober 2004 anerkannt wurde. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 errechnete der Kläger zu 1. eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 10.008,98 EUR, die teilweise mit geleistetem Krankengeld sowie Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Erstattung verrechnet wurde. Außerdem stellte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit Bescheid vom 01. Juni 2005 bei dem Kläger zu 1. ab dem 03. November 2004 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H" und "B" fest.
Nachdem die Kläger bereits in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen hatten, beantragten sie am 05. Februar 2005 bei der Funktionsvorgängerin der Beklagten - der Agentur für Arbeit Lüneburg - Leistungen nach dem SGB II. In dem entsprechenden Antragsformular gaben sie u.a. an, dass ihr 1984 geborener Sohn G. zusammen mit ihnen in einem Haushalt lebt (Bl. 184 VA). Für diesen erhielt der Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Lüneburg - Familienkasse - vom 19. Januar 2005 auch das Kindergeld ausgezahlt. Erst ab dem Monat Januar 2006 zahlte die Familienkasse ausweislich des Abzweigungsbescheides vom 27. Januar 2006 das Kindergeld direkt an den Sohn aus.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21. April 2005 gewährte die Beklagte zunächst Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 75,84 EUR für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005. Auf den Widerspruch der Kläger vom 26. April 2005 (Bl. 212 VA) änderte die Beklagte ihre Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 30. September 2005 dahingehend, dass nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 252,50 EUR bewilligt wurden. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin zu 2. in ihrem Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005 (Bl. 212 ff. VA) u.a. ausführte:
"[ ] Vorsorglich weise ich schon einmal darauf hin, daß mein Sohn, welcher z. Zt. In der Ausbildung zum Finanzanwärter beim Finanzamt H. tätig ist und der Hausgemeinschaft, nicht jedoch der Bedarfsgemeinschaft angehört[,] ab 1.7.05 im Rahmen der Ausbildung bis ca. April bzw. Mai 06 in I. dem anhän[g]igen Studium nachgeht. [ ]"
Daher berücksichtigte die Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,00 EUR (ohne Abzug von 1/3 in Höhe von 176,67 EUR) erst ab dem 01. Juli 2005. Ferner stellte sie als Einkommen das Krankengeld des Klägers zu 1. in Höhe von 775,50 EUR sowie das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in ihre Berechnung ein.
Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 (Bl. 262 ff. VA) als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Anrechnung des Kindergeldes sei rechtmäßig erfolgt, auch sei ein Mehrbedarf für Schwerbehinderte nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen haben die Kläger am 25. August 2005 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren auf Gewährung höherer Leistungen weiter. Sie tragen vor, die Klägerin zu 2. sei wegen der von ihr zu leistenden Pflege ihres Ehemannes nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch sei das Kindergeld nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Schließlich lebe der Sohn Sebastian bereits seit dem 01. August 2004 ausbildungsbedingt in I. und halte sich nur gelegentlich in der elterlichen Wohnung auf. Darüber hinaus sei bei dem Kläger zu 1. neben einem Mehrbedarf für Schwerbehinderte auch ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Erforderlichkeit natriumdefinierter Kost zu berücksichtigen, weil er - der Kläger zu 1. - unter Hypertonie leide.
Nachdem die Kläger mit einer Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Oktober 2005 erfolgreich waren (vgl. Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 09. Juni 2006 - L 8 B 169/05 AS -), erließ die Beklagte unter dem 12. Februar 2007 einen Änderungsbescheid (Bl. 63 GA), mit dem sie für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr Leistungen wie folgt bewilligte:
01. April 2005 bis 30. Juni 2005 154,40 EUR
01. Juli 2005 bis 30. September 2005 331,06 EUR.
In der Berechnung berücksichtigte die Beklagte nunmehr für den Kläger zu 1. einen monatlichen Mehrbedarf für Behinderung in Höhe von 53,00 EUR sowie einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR, so dass sich der bei der Klägerin zu 2. bislang aus dem Krankengeldbezug des Klägers zu 1. ergebende Einkommensüberhang entsprechend verringerte und der Leistungsanspruch sich erhöhte. Insgesamt fordern die Kläger ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung (Stand: 02/07) für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.482,86 EUR und berufen sich dabei auf einen "Bedarf lt. Rentenbescheid" des Klägers zu 1.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2007 aufzuheben und höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen und führt vertiefend aus, die Klägerin zu 2. habe selbst angegeben, dass sich ihr Sohn ab dem 01. Juli 2005 wieder in Rinteln aufhalte, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine geänderte Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen könne. Auch sei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zuzustimmen, wenn es in seinem Beschluss vom 09. Juni 2006 die Kindergeldanrechnung als rechtmäßig erachte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie zwei Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Aktenzeichen 25102BG0006131 Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Ferner wird zur weiteren Ergänzung auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2007 nebst den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zunächst war im wohlverstandenen Interesse der Kläger das Aktivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Neben dem Kläger zu 1. war auch seine Ehefrau als Klägerin zu 2. in das Aktivrubrum aufzunehmen, weil das Gericht davon ausgeht, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seine eigenen individuellen Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vermutet.
Die zulässige Klage ist nach der Erteilung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2007 unbegründet.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2007, damit also der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005.
Die Berechnung der Beklagten in ihrem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2007 ist nicht zu beanstanden. Die im Laufe des Klageverfahrens getroffene Bewilligungsentscheidung vom 12. Februar 2007, die die bisherigen Bewilligungsentscheidungen ersetzt und damit gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtmäßig. Sie beschwert die Kläger nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Diese haben keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach den § 19 ff. SGB II. Im Einzelnen ist die Annahme der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 2. (dazu unter 1.), die Annahme der Zugehörigkeit der Kläger zu ein und derselben Bedarfsgemeinschaft (dazu unter 2.), die Berücksichtigung von nur 2/3 der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01. April 2005 bis um 30. Juni 2005 (dazu unter 3.) sowie schließlich die Bedarfsberechnung einschließlich der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers zu 1. insgesamt (dazu unter 4.) rechtmäßig.
1.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gemäß § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger, auch wenn deren Anspruch der Höhe nach nicht über den von der Beklagten mit dem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2007 bewilligten Umfang hinausgeht.
Die Klägerin zu 2. ist danach im streitigen Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005 eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 19 SGB II, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II), zwischen 15 und 65 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Insbesondere ändert daran die Tatsache nichts, dass die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, rund um die Uhr betreut. Darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bereits in seinem Beschluss vom 09. Juni 2006 hingewiesen. Diesem schließt sich die Kammer ausdrücklich an und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 3, zweiter Absatz des Entscheidungsabdrucks zu Eigen.
Die Klägerin zu 2. ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II auch hilfebedürftig.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II unter anderem derjenige, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von Anderen erhält. Dies ist bei der Klägerin zu 2. der Fall, da sie ihren Bedarf an Mitteln zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhaltes ihres Ehemannes - dem Kläger zu 1. -, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht selbst decken kann und hierzu auch keine Leistungen von Dritten erhält.
Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich deshalb aus der ihr gemäß § 20 SGB II zustehenden Regelleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes (Regelsatz) zuzüglich der ihr gemäß § 22 SGB II zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Dabei hat die Beklagte den Regelsatz der Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2005 zutreffend mit monatlich 311,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954 ff.) bemessen. Denn die der Klägerin zu 2. zustehende Regelleistung beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II nur 90% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, weil ihr Ehegatte als weiterer Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und deshalb nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unwiderleglich davon auszugehen ist, dass aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in einem Haushalt wegen der sich dadurch ergebenden Synergieeffekte der mit der Regelleistung zu deckende Bedarf geringer ist als bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden, welche den vollen Regelsatz gemäß § 20 Abs. 2 SGB II erhalten. Eine solche gesetzlich vorgesehene Absenkung der Regelleistung von Ehegatten gegenüber Alleinstehenden ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß (so schon zur Arbeitslosenhilfe: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87 = NJW 1993, S. 643 ff ).
2.
Die Annahme des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft scheitert dabei nicht daran, dass der Ehemann wegen seines Einkommens selbst nicht hilfebedürftig ist und seit dem 01. Oktober 2004 als erwerbsunfähig gilt.
Für die Annahme der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft spricht bereits der klare Wortlaut des Gesetzes, der in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II ("zur Bedarfsgemeinschaft gehören als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte") die Hilfebedürftigkeit gerade nicht zur Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft macht, sondern dies stattdessen nur in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II tut (" zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder soweit die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können", vgl. Sächsisches Landessozialgericht , Urteil vom 07. September 2006, - L 3 AS 11/06 - ).
Im Ergebnis folgt allein aus der Tatsache, dass die hier vorliegende Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2.) keinen eigenen Anspruch des Klägers zu 1. auf Leistungen nach dem SGB II begründet (er ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII)), somit nicht, dass dieser aufgrund des Gesetzeszweckes nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Denn durch seine Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft, wird daneben auch die zutreffende Bestimmung des Bedarfs der hilfebedürftigen Klägerin zu 2. (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die Anrechnung seines Einkommens bei ihr (§ 9 Abs. 2 SGB II) ermöglicht. Würde hingegen die Hilfebedürftigkeit zur Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft, wäre eine Anrechung von bedarfsübersteigendem Partnereinkommen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II in keinem Fall mehr möglich und die Vorschrift weitgehend überflüssig.
Die davon abweichende Regelung hinsichtlich unverheirateter, im Haushalt lebender Kinder (bei denen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II deren eigene Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ist) rechtfertigt sich hingegen daraus, dass im SGB II für Kinder gegenüber ihren Eltern - abgesehen von § 9 Abs. 5 SGB II - keine Einstandspflicht mit ihrem Einkommen und Vermögen vorgesehen ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II ist vielmehr nur das Einkommen und Vermögen eines Partners (nicht aber eines Kindes) anzurechnen, wohingegen nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II nur das Einkommen und Vermögen der Eltern bei ihren unverheirateten, im Haushalt lebenden und hilfebedürftigen (somit zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden) Kindern anzurechnen ist, nicht aber umgekehrt. Darüber hinaus ist auch der Regelleistungsbedarf der übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht von der Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfsgemeinschaft abhängig, wie dies jedoch zwischen den Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft in Abgrenzung zu Alleinstehenden gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II der Fall ist.
Es besteht deshalb nach der Systematik des SGB II - im Gegensatz zu Ehegatten - keine Notwendigkeit, nicht hilfebedürftige Kinder, selbst wenn sie unverheiratet sind und zum Haushalt gehören, in eine Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Denn nach dem SGB II können sie mangels eigener Hilfebedürftigkeit selbst keine Leistungen beanspruchen, müssen ihr Einkommen und Vermögen nicht für die übrigen Haushaltsangehörigen einsetzen und bestimmen auch nicht die Regelbedarfsbemessung der übrigen Haushaltsangehörigen.
Ist die Hilfebedürftigkeit der Ehegatten somit nicht Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen, so hängt die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (und damit insbesondere die Möglichkeit der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechung) auch nicht davon ab, ob ein Partner erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist. Denn anderenfalls würden diejenigen, die eine entsprechende Rente beziehen ohne sachlichen Grund gegenüber der jüngeren, arbeitenden Bevölkerung bevorzugt, weil die Art des Einkommens keinen Bezug zum Bedarf innerhalb einer "aus einem Topf" wirtschaftenden Lebensgemeinschaft (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und auch keinen Bezug zu dem Umfang hat, in dem der eine Ehegatte dem Anderen in einer intakten, d.h. nicht dauernd getrennten Lebensgemeinschaft nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen kann (§ 9 Abs. 2 SGB II). Eine Auslegung, welche die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft über den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hinaus vom Alter des Partners oder der Art seines Einkommens abhängig macht, ist deshalb willkürlich und als solche abzulehnen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Die ausnahmslose Einbeziehung von Ehegatten in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II entspricht damit nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Systematik des SGB II und dessen Sinn und Zweck, so dass die Beklagte den Regelleistungsbedarf der Klägerin zu 2. zu Recht nur mit 90% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bemessen hat (vgl. dazu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 06. Februar 2007, - L 13 AS 24/07 ER -).
3.
Zutreffend hat die Beklagte auch den Bedarf der Kläger an Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt und hierbei unstreitig und nach den vorliegenden Unterlagen fehlerfrei die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten der Berechnung zugrunde gelegt. Dabei ist auch für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 zutreffend nur 2/3 der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechung der Kläger zugrunde gelegt worden. Die Kammer konnte nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung und der Auswertung der in den umfangreichen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Unterlagen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Sohn Sebastian in diesem Zeitraum nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehört hat. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005, wonach ihr Sohn Sebastian "z. Zt." in Lüneburg sei und damit zur Haushaltsgemeinschaft gehöre. Diese Mitteilung kann wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem hier streitigen Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 und dem Datum des Widerspruchsschreibens, nämlich dem 26. April 2005, nur dahin verstanden werden, dass der Sohn auch und gerade in diesem Zeitraum hauptsächlich in der elterlichen Wohnung aufhältig gewesen ist und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte und dieser Umstand erst zum 01. Juli 2005 eine Änderung erfuhr. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die nunmehr gemachten - diesen Ausführungen entgegenstehenden - Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienen sollten, den geltend gemachten Bedarf nachträglich zu erhöhen. Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kammer besonders bedeutsam, dass der Sohn der Kläger seinen melderechtlichen Status seit dem Beginn seiner Ausbildung am 01. August 2004 nicht verändert hat und im gesamten Zeitraum seinen Hauptwohnsitz an der Adresse der Eltern innehatte. Schließlich hatte die Kammer entscheidend zu berücksichtigen, dass die Kläger in ihrem Folgeantrag vom 05. Februar 2005 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch selbst noch angegeben hatten, dass ihr Sohn zusammen mit ihnen in einem Haushalt lebt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen - insbesondere der "Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2005" vom 22. Dezember 2004 -, dass nur für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005 Kosten der Unterkunft von monatlich 135,00 EUR angegeben wurden. All dies berücksichtigend ist die Kammer der Überzeugung, dass der Sohn der Kläger im hier problematischen Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 auch zur Haushaltsgemeinschaft der Kläger gehörte, so dass die entsprechenden Unterkunftskosten kopfteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu verteilen waren. Dies hat die Beklagte in den angegriffenen Entscheidungen in nicht zu beanstandender Weise getan (vgl. zur kopfteiligen Aufteilung: Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 29. September 2006, - L 7 AS 91/06 -; Urteil vom 04. April 2006, - L 11 AS 81/05 - = Breith. 2006, S. 589; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05 - sowie Sozialgericht Lüneburg , Beschluss vom 29. September 2006, - S 25 AS 963/06 ER -).
4.
Wurde danach der Bedarf der Klägerin zu 2. an Arbeitslosengeld II von der Beklagten zutreffend bestimmt, so hat sie auch das Einkommen des Klägers zu 1. rechtsfehlerfrei - jedenfalls mit ihrem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2007 - auch in richtiger Höhe auf diesen Bedarf angerechnet.
a)
Die Höhe des Nettoeinkommens des Klägers zu 1. aus Krankengeld steht hierbei mit einem Betrag in Höhe von 775,50 EUR monatlich während des gesamten Zeitraumes außer Streit.
b)
Nicht zu beanstanden ist auch die Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen des Klägers zu 1. Das Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR ist entgegen der Auffassung der Kläger dem kindergeldberechtigten Kläger zu 1. als Einkommen zuzurechnen, nicht dagegen dem volljährigen Sohn. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vgl. Art 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I, S. 558). Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (zu dieser Regelungskonzeption vgl. jüngst Bundessozialgericht , Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - sowie Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -).
c)
Rechtsgrundlage für die Anrechnung des damit zu berücksichtigenden Einkommens aus dem Kranken- und dem Kindergeld des Klägers zu 1. ist § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGB II. Danach sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II), wobei dann, wenn nicht der gesamte Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Aus Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften folgt bereits, dass das Einkommen und Vermögen des Partners in vollem Umfang (soweit möglich bis zu Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft) zu berücksichtigen ist, weil insbesondere § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II andernfalls keinen Sinn ergäbe. Das der über Einkommen und Vermögen verfügende Partner dieses deshalb bis hinab zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit (und nicht etwa nur bis zum Betrag seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts) einsetzen muss, entspricht im Übrigen der allgemeinen Meinung im Schrifttum und der bisherigen Rechtssprechung (vgl. u.a. Mecke in: Eicher/Spellbrinck, SGB II, 1. Auflage 2005, § 9 Rdnr. 27, mit weiteren Nachweisen). Denn der Gesetzgeber knüpft bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten an, sondern begründet für Leistungen nach dem SGB II eine eigenständige, davon zu unterscheidende, öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (Mecke, a.a.O.).
Schon deshalb bildet der unterhaltsrechtliche Mindestselbstbehalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht die unterste Grenze der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensanrechung unter nicht getrennt lebenden Ehegatten nach dem SGB II. Gerade weil die Ehegatten in einer nicht getrennten Ehe gewöhnlich "aus einem Topf" wirtschaften und hierbei dieser gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegen, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch zur Arbeitslosenhilfe) auch verfassungsgemäß, Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten pauschal bedarfsmindernd zu berücksichtigten und bei ihnen von einem finanziellen Mindestbedarf auszugehen, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines allein Wirtschaftenden liegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 , 1 BvL 20/88, NJW 1995, 1341 ; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, - 1 BvL 8/87, NJW 1993, S. 643 ff.). dabei bildet - anders als dies offenbar die Kläger meinen - nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach dem BGB die unterste Grenze der möglichen Einkommensanrechung, sondern dass sich nunmehr aus dem SGB II bzw. dem SGB XII ergebende Existenzminimum, woran sich seinerseits der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt im BGB zu orientieren hat und nicht umgekehrt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Hat somit eine Anrechung des Einkommens des Klägers zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB II bis hin zur Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit zu erfolgen, ist das Einkommen des Klägers zu 1. zuerst auf seinen eigenen Bedarf anzurechnen und nur soweit es diesen Bedarf übersteigt, bei der der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen.
Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb die verschiedentlich im Schrifttum vor dem Hintergrund der noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Grundfreibetrag (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 26. November 1998, - 5 C 37/97, BVerwGE 108, S. 36 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 1992, - 2 BvL 5/91 , 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, S. 153 ff.) vorgeschlagene verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II geboten. Diese geht dahin, dass nur das den Bedarf des nicht hilfebedürftigen Partners übersteigende Einkommen auch die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig wird und so sein Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) verletzt wird (vgl. Peters in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 9 Rdnr. 33-36).
Hat die Beklagte danach zu Recht den Bedarf des Klägers zu 1. zunächst von seinem Einkommen abgerechnet und nur dieses übersteigende Einkommen vom Bedarf der Klägerin zu 2. nach dem SGB II abgezogen, so hat sie den von dem Einkommen des Klägers zu 1. abzuziehenden, eigenen Bedarf auch zutreffend errechnet. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Mehrbedarf für die beim Kläger zu 1. vorliegende Schwerbehinderung und den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie eine Versicherungspauschale und dem im SGB II zugrunde gelegten Regelsatz für Ehepartner in Höhe von 311,00 EUR von dem Einkommen des Klägers zu 1. aus Krankengeld in Abzug gebracht hat und der sich daraus ergebende Einkommensüberhang bei dem Kläger zu 1. bei der Klägerin zu 2. bedarfsmindernd berücksichtigte. Ob die durch die Beklagte vorgenommene Berücksichtigung eines nur nach den Vorschriften des SGB XII - nämlich § 30 Abs. 1 SGB XII - vorgesehenen Mehrbedarfes für das nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zuerkannte Merkzeichen "G" im Rahmen der Berechnung nach dem SGB IIüberhaupt rechtmäßig ist, kann dahinstehen, da die Kläger hierdurch nicht beschwert sind.
Daher ergibt sich für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 folgende Berechnung:
Der Kläger zu 1. verfügte über Einkommen aus Krankengeld in Höhe von 775,50 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, insgesamt also 929,00 EUR. Hiervon ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2622)) abzusetzen. Von diesem zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 899,50 EUR ist nunmehr sein eigener Bedarf in Höhe von 311,00 EUR Regelleistung zuzüglich 176,67 EUR (1/3 Kosten der Unterkunft und Heizung) zuzüglich der anerkannten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung sowie wegen der Schwerbehinderung in Höhe von insgesamt 78,56 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 332,77 EUR ergibt, das auf den Bedarf der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 487,67 EUR (311,00 EUR zuzüglich 176,67 EUR) anzurechnen ist, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 154,40 EUR ergibt.
Für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 30. September 2005 ergibt sich wegen der nunmehr nur noch auf zwei Personen - nämlich die Kläger - kopfteilig aufzuteilenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach Durchführung der gezeigten Berechnungsschritte ein Leistungsanspruch in Höhe von 331,06 EUR.
Diese Beträge hat die Beklagte in ihrem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2007 auch gewährt. Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eine aktualisierte Liste der von ihnen geltend gemachten Beträge vorgelegt haben und die dortige Berechnung an einer Berechnung im Rentenbescheid orientierten, vermag dies dem Klageanspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da hier die Ansprüche allein nach dem SGB II zu berücksichtigen waren. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist nicht ersichtlich.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG; diese entspricht dem Verhältnis vom Obsiegen zum Unterliegen.