Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 01.03.2007, Az.: S 24 AS 14/07 ER

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
01.03.2007
Aktenzeichen
S 24 AS 14/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0301.S24AS14.07ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  2. 2.

    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. 3.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II), hilfsweise deren darlehensweise Erbringung. Zwischen den Beteiligten ist insofern streitig, ob der Antragstellerin gehörendes Grundeigentum weitergehend zu verwerten ist.

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Die Verwertung dieses Grundeigentums war bereits zur Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe im Jahr 2004 zwischen der Antragstellerin und der Bundesagentur für Arbeit streitig.

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Die Antragstellerin ist nach einem Erbschein des Nachlassgerichts F. vom 2.2.2004 die Alleinerbin ihres am 11.05.1980 verstorbenen Vaters. Von diesem erbte sie verschiedene Grundstücke. Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein Schreiben der Schwester der Antragstellerin, Ingrid Büttner, vom 26.01.2005, wonach diese aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters keinen Pflichtteil erhalten hat, aber beabsichtige, diesen geltend zu machen.

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Die Mutter der Antragstellerin verstarb am 18.06.2003. Nach Angaben der Antragstellerin hat sie kein Testament hinterlassen.

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Nach einem Bestandsnachweis des Amtsgerichts F., Grundbuchamt, vom 24.01.2005 war die Antragstellerin am 04.11.2004 Eigentümerin von 7 Flurgrundstücken in unterschiedlicher Größe zwischen 50 m2 und 12.247 m2 mit einer Gesamtfläche von 38.881 m2 (Im Einzelnen: Furstücke der gemeinde G. 250/001; 697/170; 521/215; 435/034; 251/003; 35/000; 17/002). Bei einem dieser Grundstücke handelt es sich um das mit dem Wohnhaus der Antragstellerin bebaute Grundstück in der H. in I. mit einer Größe von 3.972 m2. Der Wohnrichtwert dieses Grundstücks beläuft sich nach Angaben der Antragstellerin laut Auskunft des Gutachterausschusses des Landkreises F. auf 40,00 EUR pro Quadratmeter. Der Wert des Hauses beläuft sich laut Angaben der Antragstellerin auf 70.000,00 EUR. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von 120 m2.

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Bei den weiteren Grundstücken handelt es sich um Wiesen- und Ackerflächen. Dafür ist nach Angaben der Antragstellerin laut Auskunft des Gutachterausschusses des Landkreises F. ein Quadratmeterpreis von etwa 0,50 EUR zu erzielen. Einige der Flächen sind laut Angaben der Antragstellerin verpachtet. Zur Höhe der jährlichen Pachteinnahmen liegen unterschiedliche Angaben vor, zuletzt wurde ein jährlicher Betrag von 483,59 EUR angegeben.

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Am 02.05.2006 übereignete die Antragstellerin ihrer Schwester, Frau J. K., geborene L., zwei dieser Grundstücke, und zwar das Grundstück 521/215 der Gemarkung G., Flur 2 mit einer Größe von 5.219 m2 und das Grundstück 251/5 der Gemarkung G., Flur 2 mit einer Größe von 2.575 m2. In dem Auflassungsvertrag des unterzeichnenden Notars M. mit der Urkundenrolle 2006 Nr. 178 ist als Präambel vermerkt, dass die Erschienenen, die Antragstellerin und ihre Schwester, erklärt haben, dass der Vater ein handschriftliches Testament hinterlassen habe, wonach diese Grundstücke als Vermächtnis an die Schwester der Antragstellerin zu übertragen sei. Nach der Notarsurkunde vom 02.05.2006 beläuft sich der Verkehrswert des Flurgrundstücks 521/215 auf 2.609,50 EUR, der Verkehrswert des Flurstücks 251/5 auf 128.750,00 EUR.

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Die Antragstellerin bezog zunächst sowohl von der Antragsgegnerin zu 1. als auch vom Antragsgegner zu 2. Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen wurden im Jahr 2005 eingestellt und teilweise zurückgefordert.

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Zuvor wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) zu einem möglichen unrechtmäßigen Bezug von Leistungen wegen vorhandenen Vermögens angehört

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In ihrer Stellungnahme dazu führte die Antragstellerin aus, dass ein Verkauf des Grundbesitzes einen derben Eingriff in ihre Lebensplanung darstelle. Selbst einen Teil des von ihr bewohnten Grundstücks könne sie nicht verkaufen, da sie vorhabe, dort selbst zu bauen. Sie müsse auf Sicht ihr jetzt bewohntes Haus aufgeben, da es auf Dauer von ihr allein nicht zu tragen sei. Es sei nicht mit einer Zentralheizung ausgestattet. Weiterhin führte sie aus, dass ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Schwester nicht verjährt sei, da ihre Mutter Vorerbin des Erbes ihres Vaters gewesen sei. Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtanteils beginne damit erst nach dem Tod der Mutter zu laufen.

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Die gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen. Zur Begründung wurde von der Antragsgegnerin zu 1. dargelegt, dass das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück mit einer Größe von 3.972 m2 als Bauland ausgewiesen sei und laut Auskunft des Katasteramtes teilbar sei. Ziehe man einen der Antragstellerin zustehenden Grundstücksanteil von 1.000 m2 ab, ergäbe sich ein verkaufbarer Teil von 2.972 m2. Bei einem Bodenrichtwert von 38,00 EUR hätte die Antragstellerin damit ein Vermögen von 112.936,00 EUR. Selbst wenn die Antragstellerin dieses Grundstück nicht sofort verkaufen könne, könne sie es doch zumindest sofort beleihen. Weiterhin habe die Antragstellerin Ländereien mit einer Größe von etwa 27.000 m2, die ebenfalls zu verwerten seien.

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Hiergegen richten sich verschiedene Klagen vor dem erkennenden Gericht, zu deren Begründung die Antragstellerin ausführt, dass eine Verwertung der Grundstücke nicht möglich sei, weil diese dem Erbrecht unterfielen und insbesondere ihre Schwester Pflichtteilsansprüche habe. Außerdem bestehe eine moralische Verpflichtung einer Familientradition. Denn die Grundstücke befänden sich seit vielen Generationen in Familienbesitz.

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Am 3.1.2007 bat die Antragstellerin das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da ihre finanziellen Möglichkeiten erschöpft seien.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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1. die Antragsgegnerin zu 1. und den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Grundbesitzes als Vermögen zu bewilligen,

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2. hilfsweise, ihr diese Leistungen darlehensweise zu bewilligen.

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Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt,

den Antrag abzuweisen.

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Der Antragsgegner zu 2. beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzuweisen.

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Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass die Ländereien zu verwerten sind.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten S 24 AS 174/05, S 24 As 1334/06 und die Verwaltungsakten der Antragsgegner Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

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II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.

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Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund.

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1. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Antragstellerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie zu verwertendes Vermögen besitzt.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind (Nr. 3). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (Nr. 2) und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

27

Der Grundbesitz der Antragstellerin fällt unter diesen Vermögensbegriff.

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a. Bereits das Grundstück, welches mit dem Haus, in dem die Antragstellerin wohnt, bebaut ist, ist von der Antragstellerin zu verwerten. Denn gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Das Haus der Antragstellerin ist aber unangemessen groß.

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Zur Bestimmung der angemessenen Größe sind auf die außer Kraft getretenen Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes abzustellen (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R). Nach § 39 Zweites Wohnungsbaugesetz ist für einen 4-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 130 m2 angemessen. Bei einer geringeren Familiengröße sind pro Person 20 m2 in Abzug zu bringen. Allerdings sind auch bei nur einer Person 90 m2 geschützt (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R). Das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim liegt mit einer Wohnfläche von 120 m2 deutlich darüber. Selbst wenn dieses Haus, wie von der Antragstellerin vorgetragen, alt ist und keine Heizungsanlage hat, und sich diese Tatsachen auf den für das Haus zu erzielenden Preis auswirken, geht doch auch die Antragstellerin letztlich von einem Wert dieses Hauses von etwa 70.000,00 EUR aus. Für den Wert des Grundstücks selbst gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem mindestens zu erzielenden Preis von 38,00 EUR pro Quadratmeter aus (die Antragstellerin selbst von 40,00 EUR). Damit ergibt sich bei der Grundstücksgröße von 3.972 m2 allein für das Grundstück ein zu erzielender Betrag von 150.936,00 EUR. Selbst bei Abzug der in § 12 Abs. 2 SGB II normierten Freibeträge vermag die Antragstellerin damit ihren Lebensunterhalt auf Jahre sicherzustellen.

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b. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin das Haus und einen Grundstücksanteil von 1.000 m2 behalten darf, wie dies die Antragsgegner tun, sind von der Antragstellerin zumindest die verbleibenden 2.972 m2 zu veräußern. Eine entsprechende Teilungsgenehmigung liegt vor. Bei dieser Fläche ergibt sich ein zu erwartender Veräußerungserlös von 112.936 EUR, der ebenfalls zur Sicherung des Unterhaltes ausreicht, da sich der zu berücksichtigende Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II nur auf 7.800 EUR beläuft.

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Die von der Antragstellerin angegebenen weiteren Abzugsbeträge, etwa für die Beerdigung ihres 1980 verstorbenen Vaters und die Erfüllung des Pflichtteilanspruches ihrer Schwester sind unbeachtlich. Bezüglich der Beerdigungskosten ist davon auszugehen, dass diese, 27 Jahre nach dem Tod des Vaters, beglichen wurden. Ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Schwester ist verjährt. Gemäß § 2332 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt der Pflichtteilsanspruch in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Vermögen Kenntnis erlangt. Es ist hier davon auszugehen, dass die Schwester der Antragstellerin im Jahr 1980 von der Alleinerbschaft der Antragstellerin wusste, und ihr Anspruch 3 Jahre später verjährte. Zwar hat die Antragstellerin insofern angegeben, ihre erst im Jahr 2003 verstorbene Mutter sei alleinige Vorerbin des Erbes ihres Vaters gewesen. Ein entsprechendes Testament hat sie jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Diese Aussage widerspricht auch dem vorgelegten Erbschein vom 02.02.2004 des Amtsgerichts F. Az. N ... Danach ist die Antragstellerin Alleinerbin ihres Vaters.

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c. Das Hausgrundstück der Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II geschützt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

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Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bezüglich der Verwertung des von der Antragstellerin bewohnten Baugrundstückes ist nicht zu erkennen.

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Auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn ein ungewöhnlicher Fall vorliegt, bei dem aufgrund einer Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die soziale Stellung des Hilfesuchenden durch die Verwertung nachhaltig beeinträchtigt wird, wobei insbesondere auch auf die zukünftige Verwendung des Vermögens abzustellen ist (Brühl in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rz. 54).

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Die Antragstellerin hat hierzu zum einen vorgetragen, dass es sich bei dem Haus um ein seit 4 Generationen in Familienbesitz befindliches Grundstück handele. Zum anderen, dass sie vorhabe, dieses Grundstück selbst neu zu bebauen.

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Dass der Gesetzgeber verlangt, ein seit mehreren Generationen in Familienbesitz befindliches Vermögen zu veräußern, mag bei der Antragstellerin subjektiv als unbillige Härte empfunden werden. Sicherlich ist dies auch objektiv eine Härte. Der Schutz des Lebensmittelpunktes der Familie wird jedoch bereits durch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt. Denn das selbst bewohnte Haus ist deswegen geschützt, damit dem Leistungsempfänger und seiner Familie der Lebensmittelpunkt erhalten bleibt (Brühl in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rz. 41 ff.). Der Gesetzgeber selbst hat hier jedoch eine Grenze für den Erhalt des Lebensmittelpunktes gesetzt. Diese Grenze wird, wie oben dargestellt, von der Rechtsprechung anhand der Größenbestimmungen im Zweiten Wohnungsbaugesetz festgelegt. Es liegt deshalb durch die Verpflichtung der Antragstellerin, dieses Vermögen zu verwerten, keine besondere Härte vor, sondern eine im Rahmen eines möglichen Leistungsbezugs nach dem SGB II vom Gesetzgeber erwartete und als nicht atypisch erachtete Härte.

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Auch aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin, sie habe selbst vor, sich auf dem Grundstück ein neues Haus zu bauen, liegt keine besondere Härte vor. Zunächst ist dieses Vorhaben zu wage, als dass sich daraus eine besondere Härte erkennen lassen könnte. Vor allem aber kann die Antragstellerin dieses Vorhaben auch durchführen, nämlich dann, wenn sie Teile ihres Grundbesitzes verkauft und auf einem verbleibenden Teil neu baut.

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Eine besondere Härte ist auch nicht deshalb erkennbar, weil aus den Flächen möglicherweise bald Bauland wird, und ein Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt deshalb unwirtschaftlich wäre. Anhaltspunkte dafür sind nicht gegeben.

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d. Auch die übrigen Grundflächen hat die Antragstellerin zu verwerten. Wenn man mit der Antragstellerin für die Wiesen und das Ackerland einen Quadratmeterpreis von 0,50 EUR pro Quadratmeter ansetzt, ergibt sich auch hier ein weiterer Betrag von rund 20.000,00 EUR. Zwar ist streitig, ob dem Leistungsempfänger ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Verwertung seines Vermögens zu steht (siehe hiezu Brühl in LPK SGB II, 2. Aufl. § 12 Rz. 8). Eine Verwertung nimmt die Antragstellerin nämlich durchaus vor, da sie einige der Flächen verpachtet hat. Dieses Wahlrecht hat aber dann eine Grenze, wenn die vom Hilfesuchenden vorgenommene Art der Verwertung den Lebensunterhalt nicht deckt, da dann kein verantwortlicher Umgang mit dem Vermögen mehr vorliegt (Brühl a.a.O.). Da die Pachteinnahmen von knapp 500 EUR jährlich (hierzu liegen divergierende Angaben vor), nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu sichern, hat sie auch diese Flächen zu veräußern.

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e. Offen bleiben kann damit, wie die Übertragung eines Teils des Grundeigentums an die Schwester der Antragstellerin zu bewerten ist. Auch das noch immer im Eigentum der Antragstellerin verbleibende Grundeigentum reicht zur Bedarfsdeckung aus (s.o.). Die Kammer weist insofern nur darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Übereignung durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht ist. Denn ein Pflichtteilsanspruch der Schwester aus dem Erbe des bereits 1980 verstorbenen Vaters ist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährt (s.o.). Zwar hat die Antragstellerin insofern angegeben, ihre erst im Jahr 2003 verstorbene Mutter sei alleinige Vorerbin des Erbes ihres Vaters gewesen. Ein entsprechendes Testament jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Diese Aussage widerspricht auch dem vorgelegten Erbschein vom 02.02.2004 des Amtsgerichts F. Az. N., wonach die Antragstellerin Alleinerbin ihres Vaters ist.

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2. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung der beantragten Leistungen besteht nicht. Gemäß § 23 Abs. 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für eine besondere Härte bedeuten würde. Zunächst ist der Antragstellerin der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung ihres Vermögens möglich. Sie kann das vorhandene Grundeigentum jederzeit bei einer Bank beleihen. Außerdem zieht sich der Streit über die Verwertbarkeit dieses Grundeigentums bereits mindestens seit dem Jahr 2004 hin, so dass die Antragstellerin selbst die Konsequenzen daraus tragen müsste, wenn sie es seit dieser Zeit versäumt hat, geeignete Schritte zu unternehmen, um ihr Vermögen zu verwerten.

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3. Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Die Antragstellerin bezieht seit dem Jahr 2005 keine Leistungen mehr. Sie hat dazu ausgeführt, dass sie seitdem von ihrer Schwester finanziell unterstützt werde. Sie hat nicht vorgetragen, dass und wieso dies in Zukunft nicht mehr möglich ist. Die Antragstellerin hat diesbezüglich lediglich einen Darlehensvertrag zwischen ihr und der Schwester vorgelegt, wonach ein Betrag von rund 18.000,00 EUR von der Antragstellerin an die Schwester zu zahlen ist. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass die Schwester der Antragstellerin diese Rückzahlung sofort oder in nächster Zukunft verlangt und nicht gewillt ist, sie weiter zu unterstützen.

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4. Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Voraussetzung ist nach den genannte Vorschriften, dass die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

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Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin die insofern zu tätigenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Verfahren S 24 AS 174/05 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2007 getätigt. Allerdings ist von ihr dennoch der erforderliche Antrag beizureichen und von ihr selbst zu unterschreiben. Allein aus diesem Grund konnte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

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Vor allem aber konnte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die Antragstellerin mit den oben dargestellten Vermögensverhältnissen nicht prozessarm im Sinne der genannten Vorschriften ist.

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5. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.