Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.08.2007, Az.: S 30 AS 1039/07 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 06.08.2007
- Aktenzeichen
- S 30 AS 1039/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0806.S30AS1039.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB II § 10 Abs. 3
- SGB II § 9
- SGB II § 31
- SGB II § 9 Abs. 1
- SGB II § 10 Abs. 1
- SGB II § 41 Abs. 1
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 18. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H., beigeordnet.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1.) übt seit dem 01. September 2006 eine selbstständige Tätigkeit in Form eines Veranstaltungs- und Catering-Service "I." aus. Diese Tätigkeit wirft bisher nicht so viel Gewinn ab, dass die Antragsteller davon ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. In der Vergangenheit hat der Antragsteller zu 1.) regelmäßig die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen über die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit fristgerecht vorgelegt. Der letzte Bewilligungsabschnitt endete offenbar (aus den Akten ist dies nicht ersichtlich, da die entsprechende Bescheide fehlen) zum 31. Mai 2007. Die Antragstellerin zu 2.) übt eine geringfügige Nebentätigkeit aus. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 lehnte der Antragsgegner die Weitergewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der Antragsteller übe seit September 2006 eine selbstständige Tätigkeit aus. Der Bedarfsgemeinschaft sei nun über einen Zeitraum von 9 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gewährt worden. Darüber hinausgehende Leistungen seien nicht gerechtfertigt, solange die selbstständige Tätigkeit nicht weiterführe. Soweit es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, aus dem Betrieb Einnahmen zu erzielen, die den Lebensunterhalt abdecken könnten, müsse er das Gewerbe aufgeben und eine andere, unselbstständige Tätigkeit aufnehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zu 1.) mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er selbst seit längerem um einen Arbeitsplatz bemüht sei. Der Arbeitsvermittlung stehe er zur Verfügung. Eine Angestelltentätigkeit sei neben dem Betrieb der Selbstständigkeit angestrebt und deshalb möglich, weil der Großteil der Veranstaltungen am Wochenende auszurichten sei.
Am 25. Juni 2007 ließ offenbar eine Mitarbeiterin des Antragsgegners telefonisch in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitteilen, dass dem Widerspruch abgeholfen werden würde. Der Abhilfebescheid wurde noch für dieselbe Woche angekündigt. Den Antragstellern wurden einige Tage später Leistungen für den Monat "Juli 2007" ausgezahlt. Der zuständige Mitarbeiter bei der Gemeinde erklärte dem Antragsteller, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handeln würde, die Leistungen seien für den Monat "Juni" bestimmt. Die entsprechenden Bescheide sind in den Akten nicht vorhanden.
Für den Monat Juli wurden bislang keine Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft überwiesen, auch liegt bisher kein Abhilfebescheid vor. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller fragte telefonisch beim Antragsgegner nach, wann mit der Leistung für Juli und dem Abhilfebescheid zu rechnen sei. Ihr wurde daraufhin erklärt, dass es keine Abhilfe geben würde, da sich die Sachlage geändert habe, es würde ein Widerspruchsbescheid vorbereitet. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller zu 1.) die Teilnahme an einer Maßnahme verweigern würde.
Am 28. Juni 2007 erhielt der Antragsteller eine Einladung zu einer Maßnahme des J. (K.), welche am 3. Juli 2007 begann. Die Maßnahme läuft fortlaufend bis zum November 2007, wobei ein Teil der Maßnahme als Praktikum in Betrieben zu absolvieren ist. Nach telefonischer Auskunft des Maßnahmeträgers handelt es sich hierbei um eine Art Fortbildungsmaßnahme, ein Verdienst wird nicht gezahlt. Es bestehe jedoch eine reelle Chance, dass ein Teil der Maßnahmeteilnehmer in Betriebe vermittelt werde. Die Teilnahmezeit ist von morgens 8:00 Uhr bis nachmittags 15:00 Uhr. Der Antragsteller zu 1.) führte ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des J ... Am 3. Juli 2007 rief er bei dem Antragsgegner an und teilte mit, dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen werde, weil er seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen und seine zwei Kinder betreuen müsse.
Der Antragsteller zu 1.) trägt vor, dass er die Teilnahme an einer Maßnahme nicht verweigere. Die konkret vorgeschlagene Maßnahme sei jedoch unvorbereitet und kurzfristig auf ihn zugekommen. Der Antragsteller sei vorab nicht hierzu zu einem Gespräch eingeladen worden. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau das in L. gelegene Büro besetzt zu halten. Am 30. Juni 2007 habe eine Großveranstaltung stattgefunden, für die am 02. und 03. Juli 2007 der Antragsteller die 660 m2 große Halle nach der Feier habe aufräumen und säubern müssen. Schon aus diesem Grund sei der kurzfristig bekannt gegebene Maßnahmebeginn nicht einzuhalten gewesen. Auch sei ihm die Teilnahme an der Maßnahme generell nicht möglich, jedenfalls nicht für eine Maßnahme mit einer Dauer von 5 Monaten. Der Antragsteller zu 1.) trägt weiter vor, er würde sehr gern eine Vollzeit-Angestelltentätigkeit ausüben. Sofern der Antragsgegner ihm ein Jobangebot vorlegen könne, würde er dieses sofort annehmen. Er sei zum kaufmännischen Angestellten und Physiotherapeuten ausgebildet und habe sich lange Zeit erfolglos beworben und sich schließlich im September 2006 mit der Firma "I." selbstständig gemacht. Er richte im Monat drei bis vier Veranstaltungen aus, zum Beispiel Abi-Ball, After-Work-Party, Senioren-Kaffee, Tanz-Tee, Bingo-Veranstaltungen etc. Er sei in seinem Büro hierfür ansprechbar und akquiriere neue Kunden, plane Veranstaltungen, organisiere diese und erledige die notwendigen Einkäufe etc. Im Fall einer Vollzeitberufstätigkeit könnte die Antragstellerin zu 2.) die Firma übernehmen, das Büro besetzt halten und den Kontakt zu den Kunden aufbauen und pflegen. Die Antragstellerin zu 2.) übe derzeit eine geringfügige Beschäftigung aus, welche sie in dem Fall, dass ihr Ehemann eine Vollzeiterwerbstätigkeit erhalte, aufgeben werde. Derzeit seien die Antragsteller auf die schwankenden Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung der Antragstellerin zu 2.) angewiesen. Die Firma "I." wollten der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.) nicht aufgeben, da sie hierin bereits erheblich investiert hätten und sich zudem eine günstige Prognose in der Geschäftsentwicklung abzeichne. Veranstaltungsfirmen benötigten im Durchschnitt ca. 2 Jahre, ehe Gewinne erzielt werden könnten. Aus der geringfügigen Beschäftigung erziele die Antragstellerin zu 2.) zwischen 80,00 EUR und 400,00 EUR monatlich. Hinzu komme das Kindergeld für die beiden Kinder. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die laufenden Einnahmen aus Kindergeld und Einkünften der Antragstellerin zu 2.) nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit seien gemäß § 10 Abs. 3 SGB II entsprechend dazu zuzählen. Die Tätigkeiten, die der Antragsteller zu 1.) auf Grund seiner Selbstständigkeit bei der Firma "I." durchführt, seien kein triftiges Hindernis für eine Teilnahme an der Maßnahme. Die Antragstellerin zu 2.) könne bei einer Teilnahme des Antragstellers zu 1.) an der Maßnahme die Tätigkeiten, die im Rahmen der Firma anfallen, übernehmen und sich um die Kinder kümmern. Es wäre auch denkbar, dass die Antragstellerin zu 2.) ihre geringfügige Beschäftigung in Bispingen bereits jetzt aufgebe und sich um die Firma kümmere. Der Antragsteller zu 1.) habe selbst vorgetragen, dass dies drei bis vier Veranstaltungen im Monat betreffe, so dass die Antragstellerin zu 2.) auch die Kinderbetreuung wahrnehmen könne. Somit bestünde für den Antragsteller die Möglichkeit, an der Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Ursprünglich habe der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dem Arbeitsmarkt trotz seiner Selbstständigkeit in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen. Als ihm dann die Maßnahme angeboten worden sei, habe er diese verweigert. Er habe lediglich Interesse an einer Vollzeittätigkeit bekundet. Einen Anspruch auf eine Beschäftigung als Vollzeitangestellter habe der Antragsteller jedoch nicht. Da er sich grundsätzlich weigere, an zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen, weil er sich für so lange Zeit in einem zeitlichen Umfang nicht aus der eigenen Firma herausnehmen könne, müsse die Hilfebedürftigkeit verneint werden, so dass auch keine Kürzung der Leistungen in Betracht komme.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eine Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Leistungen ist nicht ersichtlich.
1. Die Antragsteller sind hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Der Antragsteller zu 1.) ist nicht in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie durch die selbstständige Tätigkeit sicher zu stellen. Die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1.) an der ihm angebotenen Maßnahme nicht teilnimmt, führt nicht dazu, dass seine Hilfebedürftigkeit entfällt.
Zwar sind nach § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB II Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ebenso wie jede Arbeit zumutbar, es sei denn, es wäre einer Gründe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II gegeben. Ein Fall des § 10 Absatz 3 SGB II liegt indes nicht vor.
Die Maßnahme, die dem Antragsteller zu 1.) angeboten wurde, wurde zuvor nicht mit diesem besprochen und insbesondere nicht im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. In den Akten ist zwar eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller zu 1.) enthalten, diese erstreckt sich jedoch ausdrücklich nur für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis zum 01. Dezember 2005. Unter "Vereinbarung" ist dort lediglich festgehalten "selbstständig ab 01. Januar 2006" mit einigen Details. Unter "Bemerkungen" ist dort festgehalten "neuer Termin Mittwoch 22. Juni 2005, 12:00 Uhr, mitzubringen sind Business-Plan, Konzept Selbstständigkeit sowie ein Lebenslauf". Dies ist die einzige in den Akten befindliche Eingliederungsvereinbarung, die mit dem Antragsteller zu 1.) geschlossen wurde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut (was ohnehin schon zweifelhaft ist) über den 31. Dezember 2005 hinaus gelten soll, lässt sich hieraus nicht die Vereinbarung der Teilnahme an einer Maßnahme wie der dem Antragsteller zu 1.) angebotenen ablesen. Sollten weitere Eingliederungsvereinbarungen vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass diese nicht die Teilnahme an einer Maßnahme wie der vorgeschlagenen beinhalten, da der Antragsteller zu 1.) unwidersprochen vorgetragen hat, man habe dies nie mit ihm besprochen. Die angebotene Maßnahme kann daher nicht als Eingliederungsmaßnahme in Arbeit nach § 10 Abs. 3 SGB II gelten.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die obigen Ausführungen nicht bedeuten, dass die Kammer davon ausgeht, dem Antragsteller zu 1.) sei die Teilnahme an einer Maßnahme wie der vorgeschlagenen generell nicht zuzumuten. Der Antragsteller zu 1.) hat selbst vorgetragen, dass die meisten Veranstaltungen am Wochenende durchzuführen seien und seine Ehefrau Tätigkeiten in der Firma übernehmen und die Kinder im Büro betreuen könne, wenn er eine Vollzeitstelle erhalte. Es ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch möglich sein sollte, um dem Antragsteller zu 1.) die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen. Da die Antragstellerin zu 2.) lediglich einer - mutmaßlich auch zeitlich - geringfügigen Beschäftigung nachgeht, wäre es ihr grundsätzlich möglich, wenigstens zeitweise die Betreuung der Kinder und die Übernahme von Tätigkeiten in der Firma zu übernehmen, auch ohne diese Beschäftigung aufzugeben. Es ist dem Antragsteller zu 1.) jedoch zuzugestehen, dass dies einer gewissen Vorbereitung und Planung bedürfte - z.B. hinsichtlich der Übernahme von Aufträgen -, die die Antragsteller nicht von einem Tag auf den anderen vornehmen können. Vielmehr wäre es angebracht, eine derartige Maßnahme mit dem Antragsteller zu 1.) abzusprechen und ihm Gelegenheit zu geben, sich darauf vorzubereiten. Dies ist im Übrigen unter anderem auch Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung, die - soweit aus den Akten ersichtlich - seit Dezember 2005 nicht mehr mit dem Antragsteller zu 1.) geschlossen wurde.
Im Übrigen führt die Ablehnung der Teilnahme, auch wenn es sich um eine Maßnahme nach § 10 Absatz 3 SGB II handeln würde, nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller entfällt. Wie der Maßnahmeträger telefonisch erklärte, wird für die Dauer der Maßnahme kein Verdienst oder ähnliche Entgelte gezahlt. Die Antragsteller wären also auch durch die Aufnahme der Maßnahme durch den Antragsteller zu 1.) nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Hilfebedürftigkeit wäre damit nicht nach § 9 Abs. 1 SGB II entfallen. Eine vollständige Einstellung der Leistungen wäre daher ohnehin nicht möglich; vielmehr wäre ggfs. der Maßnahmenkatalog des § 31 SGB II auszuschöpfen.
2. Auch eine Kürzung der Leistungen nach § 31 SGB II kommt jedoch nicht in Betracht. Wie oben bereits dargelegt, besteht keine gültige Eingliederungsvereinbarung, die die Teilnahme an der angebotenen Maßnahme umfasst. Um eine Arbeit in dem Sinne, dass der Antragsteller zu 1.) hierfür ein Entgelt erhält, handelt es sich nicht, sondern vielmehr um eine Fortbildungsmaßnahme. Die Voraussetzungen für eine Absenkung - und lediglich eine Absenkung - der Regelleistung des Antragstellers zu 1.) sind daher ebenfalls nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wäre auch zu beachten, dass allenfalls die Regelleistung des Antragstellers zu 1.) abgesenkt werden dürfte, nicht aber die der Antragsteller zu 2.) bis 4.).
3. Soweit der Fortzahlungsanspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juni 2006 abgelehnt wurde, greift die Begründung hierfür nicht durch. Begründet wurde die Ablehnung der Fortzahlung damit, dass der Antragsteller zu 1.) seit nunmehr 9 Monaten sein selbstständiges Gewerbe ausübe. Nachdem er durch diese Tätigkeit seinen Lebensunterhalt nach wie vor nicht sichern könne, sei es nicht gerechtfertigt, ihm weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Vielmehr müsste er, um Leistungen zu erhalten, das Gewerbe aufgeben und eine andere, unselbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Die Begründung im Bescheid vom 14. Juni 2006 ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zum einen ist die Dauer von 9 Monaten für ein gerade begonnenes Gewerbe zu kurz, um beurteilen zu können, ob die Antragsteller auf Dauer ihren Lebensunterhalt damit sichern können oder nicht, mit anderen Worten, ob die Firma erfolgreich sein wird oder nicht. Hierfür ist üblicherweise ein längerer Zeitraum erforderlich. Darüber hinaus ist es üblich und auch vom Gesetz so vorgesehen, dass Selbstständigen, die von ihrer Tätigkeit ganz oder zeitweise (noch) nicht leben können, Arbeitslosengeld II gezahlt wird, soweit sie hilfebedürftig sind. Es handelt sich hierbei nicht, wie offenbar von dem Antragsgegner angenommen, um eine spezielle Förderung. Vielmehr besteht auf diese Leistungen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ein Anspruch.
Die Ausführungen im Bescheid vom 14. Juni 2006, wonach der Antragsteller zu 1.) das Gewerbe aufgeben und eine andere, unselbstständige Tätigkeit aufnehmen müsse, sind in dieser Form für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dem Antragsteller zu 1.) oder auch der Antragstellerin zu 2.) wurden keine Angebote eines Arbeitsplatzes übermittelt. In diesem Fall wäre es tatsächlich so, dass eine Ablehnung einer Tätigkeit, mit der der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert werden könnte, zum - teilweisen oder vollständigen - Wegfall der Leistungen führen könnte. Es wurde dem Antragsteller zu 1.) aber gerade keine Erwerbstätigkeit angeboten, sondern eine Fortbildungsmaßnahme. Hierdurch kann er seinen Lebensunterhalt nicht sichern. Das Gewerbe aufzugeben, würde auch zu einer Sicherung des Lebensunterhaltes, sofern nicht eine konkrete Erwerbstätigkeit angeboten wird, nichts beitragen. Im Gegenteil besteht durch die Aufnahme des selbstständigen Gewerbes immerhin die Möglichkeit, dass die Familie in der Zukunft in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt hierdurch zu sichern. Auch die Aufgabe der geringfügigen Beschäftigung der Antragstellerin zu 2.), um das selbständige Gewerbe weiterzuführen, führt nicht zu einer Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern vielmehr dazu, dass ihr diese Erwerbsmöglichkeit entzogen wird, ohne dass ein konkreter Verdienst des Antragstellers zu 1.) an dessen Stelle träte. Die Fortführung des selbständigen Gewerbes kann daher als Begründung für eine Leistungseinstellung nicht dienen, ohne dass eine konkrete Erwerbstätigkeit angeboten wurde.
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 41 Abs. 1 SGB II war die Bewilligung der Leistungen auf 6 Monate zu befristen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.