Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.04.2007, Az.: S 25 SF 34/06

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
18.04.2007
Aktenzeichen
S 25 SF 34/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0418.S25SF34.06.0A

Fundstelle

  • AGS 2007, 409-411 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Erinnerungen vom 23. März 2006 und vom 11. Mai 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Gebühren.

2

Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 25 AS 43/06 ER) stritten die Beteiligten um die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeldzahlungen als Einkommen in einem Bewilligungsbescheid vom 08. Dezember 2005, der den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 regelte. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer am 11. Januar 2006 Widerspruch und suchte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2006 um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg nach. Mit Beschluss vom 14. Februar 2006 bewilligte die Kammer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erhielt der von dem Erinnerungsführer vertretene Antragsteller Kindergeldleistungen von der Familienkasse für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Februar 2006, woraufhin das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Mit Beschluss vom heutigen Tage sind dem Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt worden.

3

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 487,20 EUR beantragt, die sich wie folgt zusammensetzt:

4

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV 250,00 EUR Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV 150,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistung gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR 16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV 67,20 EUR Endsumme 487,20 EUR

5

Mit Beschluss vom 20. März 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Prozesskostenhilfevergütung, welche dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu erstatten ist, auf 220,40 EUR unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei zu berücksichtigen, dass der Antragsschriftsatz nicht besonders arbeitsintensiv gewesen sei. Er habe einen nicht ungewöhnlichen Fall betroffen. Auch habe es keine Besonderheiten in dem Umgang mit dem Mandanten gegeben. Insgesamt seien gebührenerhöhende Merkmale nicht zu erkennen, die Mittelgebühr sei nicht angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei schon deshalb nicht entstanden, weil ein Anerkenntnis abgegeben und angenommen worden sei.

6

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 23. März 2006 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Angelegenheit nicht unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei eine Antragsschrift zu verfassen gewesen, die einen gewissen Aufwand beinhaltet habe und wofür allein schon die Mittelgebühr angemessen sei. Auch sei der Schriftverkehr und die Telefonate mit der Familienkasse entscheidend dafür, dass sich das Verfahren erledigen konnte. Auch sei eine Erledigungsgebühr entstanden, da der Erinnerungsführer durch seine vielfältigen Telefonate mit der Familienkasse erst zur Erledigung beigetragen hat.

7

Der Erinnerungsgegner seinerseits hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 ebenfalls Erinnerung gegen die Höhe der Verfahrensgebühr eingelegt und vertritt die Auffassung, diese sei unter Zugrundelegung der Nr. 3103 VV-RVG zu bestimmen und müsse 120,00 EUR betragen. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr schließe er sich der Auffassung des Urkundsbeamten an.

8

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

II.

Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässigen Erinnerungen sind nicht begründet.

10

Der Urkundsbeamte hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf insgesamt 220,40 EUR festgesetzt; eine Verfahrensgebühr ist in Höhe von 170,00 EUR (dazu unter 1.), eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden (dazu unter 2.).

11

1. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ 3, 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG mit einzubeziehen.

12

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Höhe von 170,00 EUR in Ansatz gebracht worden.

13

Die Verfahrensgebühr war entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen.

14

Die Kammer vermag sich insoweit nicht der Rechtsprechung des Sozialgerichts Aurich (vgl. Beschluss vom 09. Mai 2006, - S 25 SF 20/05 AS -; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007, - L 15 B 224/06 AS KO -) anzuschließen. Dieser Auffassung steht nämlich bereits der eindeutige Wortlaut der Nr. 3103 RVG-VV entgegen: Danach ist der (geringere) Gebührenrahmen dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dies ist indes bei einem Verfahren, in dem es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht, gerade nicht der Fall; das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat im Ergebnis eine andere Zielrichtung, nämlich die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Daher kann mit dem Wort "vorausgegangen" nur gemeint sein, dass das Verwaltungsverfahren nach Antragstellung bzw. das Widerspruchsverfahren nach Einlegung des Widerspruchs vorausgegangen und in ein sozialgerichtliches Klageverfahren mündete. Dem Wort "vorausgegangen" ist immanent, dass es sich auf etwas bezieht, was in der Vergangenheit liegt bzw. auf etwas, was abgeschlossen ist. So verstanden mündet ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren gerade nicht in ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mag es auch - worauf das Sozialgericht Aurich in dem zitierten Beschluss zutreffend hinweist - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von der Einlegung von Rechtsbehelfen in der Hauptsache abhängig sein. Einem etwaigen "Wissensvorsprung" bzw. einem etwaigen geringeren Aufwand wegen der Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren mag man insoweit bei der Bestimmung der Gebührenhöhe anhand des Rahmens der Nr. 3102 RVG-VV berücksichtigen. Eine Berücksichtigung dergestalt, dies bereits durch die Anwendung des niedrigeren Rahmens der Nr. 3103 RVG-VV zu erreichen, verstößt gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Nr. 3103 RVG-VV und kann demgemäß auch nicht mit einem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien begründet werden (so aber Sozialgericht Aurich, a. a. O.). Nr. 3103 RVG-VV ist daher nur dann anwendbar, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist beim einstweiligen Anordnungsverfahren im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren nicht der Fall, denn im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren geht es - wie ausgeführt - beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Regelung eines vorläufigen Zustandes, bei dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Das jeweilige Eilverfahren gilt damit gegenüber dem Hauptsacheverfahren als eine "verschiedene" Angelegenheit (vgl. § 17 Nr. 1 RVG). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Eilverfahren und der Hauptprozess zeitlich zusammenfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG, § 17 Rn. 11 ff). Damit ist eine Anwendung der Nr. 3103 RVG-VV im vorliegenden Fall ausgeschlossen, die Gebühren sind nach Nr. 3102 RVG-VV zu bestimmen. Der dort vorgesehene Rahmen sieht eine Spanne von 40,00 - 460,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 EUR angemessen. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesen Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung an. Im vorliegenden Fall ist danach nicht zu beanstanden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr in Ansatz gebracht hat.

15

Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Antragsteller unterdurchschnittlich. Gegenstand des Verfahrens war lediglich die vorläufige Gewährung höherer existenzsichernder Leistungen ab Januar 2006 und für einen begrenzten Zeitraum. Daraus ergibt sich andererseits, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers unterdurchschnittlich sind.

16

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Dabei ist auf den objektiv erforderlichen Aufwand abzustellen. Eine rechtliche Schwierigkeit bestand nicht, weil es allein um die Anrechnung von Kindergeldzahlungen ging, wobei sich die Rechtslage diesbezüglich als eindeutig erweist, worauf der Erinnerungsführer in seinem Schriftsatz zutreffend hingewiesen hat. Der erforderliche anwaltliche Aufwand bestand darin, den Inhalt des angefochtenen Bescheides und die tatsächlich geringere Höhe der Einkünfte vorzutragen, zu würdigen und hierüber eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen. Diese Tätigkeit ist für einen seinen Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß zu wahren. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer kurz war, keine umfangreichen Beiakten geprüft werden mussten und keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erinnerungsführer mit der Angelegenheit bereits im Widerspruchsverfahren befasst war (siehe dazu schon oben).

17

Das Haftungsrisiko war gering, weil vorläufige Leistungen im Streit standen und die genaue Leistungshöhe dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss, auch wenn dies - wie dem Erinnerungsführer zuzugeben ist - oft nicht mehr stattfindet.

18

Wägt man die dargestellten allenfalls durchschnittlichen Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit und mit den unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Antragstellers und Bedeutung der Angelegenheit ab, so rechtfertigt dies die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr von 170,00 EUR. Dabei ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, sondern weil es sich nach Abwägung der konkreten Umstände um eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit handelte.

19

2. Darüber hinaus ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG-VV entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht entstanden. Zwar handelt es sich - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten - nicht um die Fallgestaltung eines angenommenen Anerkenntnisses, da die Antragsgegnerin von ihrer Rechtsposition - nämlich der Anrechenbarkeit der Kindergeldzahlungen - nicht abgerückt ist, sondern sich das Verfahren durch einen Umstand erledigte, der mit Handlungen eines Dritten - nämlich der Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse - zusammenhing. Jedoch liegen die Voraussetzungen, die zur Entstehung der Erledigungsgebühr führen, gleichwohl nicht vor.

20

Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweist Nr. 1005/1006 RVG-VV auf Nr. 1002 RVG-VV. Die Erläuterung zu Nr. 1002 RVG-VV bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das Gleiche gilt nach Satz 2, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d. h. nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Vorliegend scheitert die Entstehung der Erledigungsgebühr indes schon daran, dass der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt - nämlich der Bewilligungsbescheid vom 08. Dezember 2005 - weder aufgehoben wurde, noch geändert worden ist. Ob und inwieweit dann noch die Tätigkeit des Erinnerungsführers kausal zur Erledigung des Rechtsstreits führte, kann daher dahinstehen (vgl. zur Entstehung einer Erledigungsgebühr: Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 1 KR 23/06 R -).

21

3. Da Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer im Übrigen nicht im Streit stehen, war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2006 nach alledem als zutreffend zu bestätigen.

22

4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die befristete Beschwerde zugelassen (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG), soweit sie nicht schon wegen der Überschreitung des Beschwerdewertes zulässig ist (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).