Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 27.03.2007, Az.: S 15/3 SB 35/03

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
27.03.2007
Aktenzeichen
S 15/3 SB 35/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0327.S15.3SB35.03.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) im Erstfeststellungsverfahren streitig.

2

Der 1942 geborene zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätige Kläger beantragte am 13. Juni 2002 bei dem (damaligen) Versorgungsamt G. die Feststellung eines Grades der Behinderung, die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G". In dem entsprechenden Antrag gab er als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Beinfrakturen links, eine Lungenverletzung sowie Rippenbrüche an. Nach medizinischer Auswertung von dem Kläger eingereichter und von dem Versorgungsamt G. angeforderter Befundunterlagen durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamts G. (vgl. gutachtliche Stellungnahme des Internisten, Arbeitsmediziners und Sozialmediziners Dr. med. W. H. vom 11. Juli 2002, Bl. 35 VA) stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 17. Juli 2002 (Bl. 37 VA) einen Grad der Behinderung von 30 sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ab dem 1. Januar 2001 fest. Diese Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Behinderung des linken Beines. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen - die Lungenbeschwerden und der Zustand nach Rippenbrüchen - erreichte nach dieser Entscheidung keinen Einzel-GdB und wirkte sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Hiergegen erhob der Kläger am 19. August 2002 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2003 (Bl. 50 VA) zurückwies.

3

Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Februar 2003 bei dem Sozialgericht Lüneburg erhobenen Klage. Zur Begründung seines Begehrens führt er aus, er erhalte inzwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Regelaltersrente. Die in dem angefochtenen Bescheid festgehaltene "Behinderung des linken Beines" werde den Verletzungen und sich dem daraus ergebenden Grad der Behinderung nicht gerecht. Im Übrigen werde auf ein Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. med. W. H. vom 9. Februar 2003 (Bl. 17 GA) verwiesen, das für die Vereinigte Haftpflichtversicherung I. erstellt worden sei. Die gesundheitlichen Feststellungen in dem Gutachten korrespondierten nicht mit den Feststellungen des Beklagten.

4

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

  1. den Bescheid des (damaligen) Versorgungsamts G. vom 17. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie des Merkzeichens "G" festzustellen.

5

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen sowie insbesondere auf die im Laufe des Klageverfahrens abgegebenen gutachtlichen Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes vom 30. April 2004 (Bl. 35 GA), vom 20. Mai 2005 (Bl. 93 GA), vom 30. März 2006 (Bl. 107 GA), vom 16. Mai 2006 (Bl. 114 GA) sowie vom 26. Dezember 2006 (Bl. 139 GA).

7

Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung am 02. Juli 2004 den Facharzt für Orthopädie Andreas J. mit der Erstattung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Diesem Auftrag kam der Sachverständige mit dem am 19. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingegangenen Gutachten nach (Bl. 64 GA). Im Ergebnis schlägt der Sachverständige einen Gesamt-GdB von 30 vor. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2006 (Bl. 110 GA) führt der Sachverständige abschließend aus, die Hüft-Endoprothese werde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, weil eine Beugekontraktur von 30°, die für einen GdB von 30 sprechen würde, als Bewegungseinschränkung nicht vorliege. Eine Beugung im Gelenk werde in einer Größenordnung von 90° erreicht. Eine Beinverkürzung bis 2,5 cm werde entsprechend der Anhaltspunkte mit 0 bewertet. Die Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes habe während der Untersuchung 20° ohne Streckhemmung im Seitenvergleich betragen. Erst ab einer Beugung von 20° und weniger werde entsprechend der Anhaltspunkte ein GdB von 10 gewährt. Der nachweisbare Erguss im Zusammenhang mit dem Knorpelschaden sei mit einem GdB von 20 korrekt bewertet. Die Fußdeformität stelle sich ohne wesentliche statische Auswirkung dar, da das Abrollverhalten des Fußes gewährleistet sei. Eine entsprechende Schuhzurichtung sei auch nicht erforderlich. Insgesamt werde die Schwerbehinderteneigenschaft nicht erreicht, der Gesamt-GdB betrage 30.

8

Die Beteiligten haben am 13. November 2006 bzw. am 08. Februar 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

9

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten des Beklagten zum Aktenzeichen 141187 Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig; der Kläger ist durch diese nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30 sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nicht gerechtfertigt.

12

Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX wird auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen. Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei dem Kläger vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Um insoweit eine bundesweit möglichst einheitliche Bewertung zu ermöglichen, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (im Folgenden: AHP), aktuell Stand 2005, herausgegeben, in denen zahlreichen Funktionsstörungen bestimmte GdB-Werte oder ein GdB-Rahmen zugeordnet und allgemeine Grundsätze für die Bewertung des GdB aufgestellt worden sind. Es handelt sich bei den AHP um "antizipierte Sachverständigengutachten", die, wie untergesetzliche Normen, nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es kann nur geprüft werden, ob sie dem Gesetz widersprechen, ob sie dem gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft nicht - mehr - entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt (ständige Rechtsprechung, u. a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Oktober 1994 - 9 RVs 1/93 - SozR 3-3870 § 3 SchwbG Nr. 5). Im Hinblick auf diese richterliche Kontrollmöglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bisher verfassungsrechtlich nicht beanstandet, allerdings ausdrücklich dargelegt, dass eine Solche zu schaffen sei (Beschluss vom 6. März 1995 - 1 BvR 60/95 - a.a.O. Nr. 6). Zwar erscheint es sehr bedenklich, dass seit dem genannten Beschluss inzwischen mehr als 10 Jahre vergangen sind, ohne dass der Gesetzgeber die Vorgabe des BVerfG umgesetzt hat, während die AHP seitdem bereits dreimal überarbeitet wurden (AHP 1996, 2004 und 2005). An der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der AHP als Bewertungsrahmen vermag dies jedoch nichts zu ändern, weil anderenfalls mangels eines allgemeingültigen Bewertungsgefüges eine dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) entsprechende Rechtsanwendung nicht gewährleistet wäre (vgl. auch Bürck in: Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 1999, S. 129, 131); zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der AHP siehe auch Bundessozialgericht , Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -).

13

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein höherer Gesamt-GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Die Kammer folgt insoweit dem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und daher überzeugenden Sachverständigengutachten des gerichtlichen Sachverständigen J ... Im Hinblick auf die in § 69 Abs.1 SGB IX normierte Frist von sechs Monaten ist anzumerken, dass das erstinstanzliche Gutachten des Herrn J. vom 16. Oktober 2004 datiert. Eine mögliche Sachverhaltsänderung, die in der vorliegenden Verpflichtungssituation auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen wäre, ist zwar denkbar, jedoch auf Nachfrage des Gerichts vom 15. November 2006 und vom 09. März 2007 nicht vorgebracht worden.

14

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die einseitige Hüft-Totalendoprothese links mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, da die Beweglichkeit für eine implantierte Hüftprothese wegen der Beugungsmöglichkeit im Gelenk von 90 Grad nur zur Bewertung von 20 führen könne. Diese Einschätzung stimmt mit Nr. 26.18, S. 118 AHP überein, so dass der Sachverständige zu Recht den vorgegebenen Rahmen von 20 bis 40 nach unten ausgeschöpft hat und ihm die Kammer daher folgt.

15

Gleiches gilt für die von dem Sachverständigen empfohlene Bewertung der Chondropathia patella links (vgl. Nr. 26.18, S. 126 AHP) mit einem Einzel-GdB von 20, da der Knorpelschaden nur mit einer unwesentlichen Bewegungseinschränkung einhergeht; diese betrug anlässlich der ambulanten Untersuchung bei dem Sachverständigen nur 20 Grad ohne Streckhemmung im Seitenvergleich.

16

Die isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) wird - wie es der Sachverständige empfohlen hat - nach Nr. 26.18, S. 120 AHP mit einem Einzel-GdB von 10 sowie die Beinverkürzung rechts bis 2,5 cm nach Nr. 26.18, S. 125 AHP mit keinem Einzel-GdB bewertet. Die von dem Sachverständigen schließlich festgestellte Fußdeformität wird bei fehlenden statischen Auswirkungen - wie hier - nach Nr. 26.18, S. 127 mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet.

17

Weitere Gesundheitsstörungen, die in die Bewertung des Gesamt-GdB einzubeziehen wären, sind nach der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend belegt. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, die Begleiterkrankungen wie Hypertonie, Asthma bronchiale und Bauchdeckenhernien nicht bewerten zu können. Allerdings hat der Kläger selbst auch trotz des richterlichen Hinweises vom 09. März 2007 entsprechende dauerhafte Funktionsstörungen auf anderen als den berücksichtigten orthopädischen Fachgebieten nicht geltend gemacht bzw. nicht ärztlich belegt. Entsprechende dauerhafte Funktionseinschränkungen auf einem anderen als dem orthopädischen Fachgebiet lassen sich auch den sonstigen Unterlagen nicht entnehmen.

18

Ausgehend von den dargestellten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen ist auch die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 30 angemessen und leidensgerecht. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist gemäß § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Ge-samtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Nr. 19 Abs. 3, S. 25 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Abs. 4, S. 26 AHP). Zur Vorbereitung der Bildung des Gesamt-GdB sind nach Nr. 18 Abs. 4, S. 22 AHP Funktionssysteme wie Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-/Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf zusammenfassend zu beurteilen. Für die Bildung der Teil-GdB sind die für die Bildung des Gesamt-GdB dargelegten Grundsätze entsprechend anzuwenden.

19

Dem ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen wird ein Gesamt-GdB von 30 den bei dem Kläger vorliegenden dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von der Funktionseinschränkung im Zusammenhang mit der Hüft-Totalendoprothese links, die einen Einzel-GdB in Höhe von 20 bedingt, ist der Gesamt-GdB durch das Kniegelenksleiden, das ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist, angemessen auf 30 zu erhöhen, da sich die Funktionsbeeinträchtigungen im Bewegungsapparat der rechten Körperhälfte teilweise überschneiden und sich dabei gegenseitig leicht verstärken. Die übrigen Funktionsstörungen, die lediglich einen Einzel-GdB von 10 bedingen wirken sich demgegenüber nicht erhöhend aus.

20

Im Übrigen sind - wie bereits ausgeführt - gemäß Nr. 19 Abs. 2, S. 24 AHP bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Danach liegen bei dem Kläger keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den AHP einen Gesamt-GdB von 50 bedingenden Funktionseinschränkungen, wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel oder bei einer völligen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz- Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, vergleichbar wären. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird insgesamt daher nicht erreicht.

21

Soweit der Kläger einwendet, die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht vollständig bezeichnet, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidend ist allein, ob die Bildung des Gesamt-GdB leidensgerecht und in Übereinstimmung mit den AHP steht, was - wie gezeigt - hier der Fall ist.

22

Da bei dem Kläger - wie ausgeführt - weder Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, noch Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 vorliegen, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, hat der Beklagte zu Recht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" nach Nr. 30 Abs. 3 AHP nicht anerkannt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.