Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 04.10.2007, Az.: S 22 SO 19/07

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ambulant erbrachten Pflegeleistungen eines Pflegedienstes; Zumutbarkeit einer Leistung in einer geeigneten stationären Einrichtung; Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
04.10.2007
Aktenzeichen
S 22 SO 19/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 65537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:1004.S22SO19.07.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, die ungedeckten Kosten der ambulanten Pflege der Klägerin für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 1. Dezember 2006 im gesetzlichen Umfang zu übernehmen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Übernahme der Kosten für die ambulant erbrachten Pflegeleistungen eines Pflegedienstes durch den Beklagten.

2

Die 1914 geborene Klägerin bewohnt alleine eine Wohnung im I. in J ... Sie leidet an Demenz, Altersgebrechlichkeit sowie Harninkontinenz und ist immobil.

3

Die Klägerin, die seit dem Jahr 2000 Leistungen der Pflegeversicherung erhält, ist seit 01. Juni 2004 in der Pflegestufe III eingestuft, und die K. erbringt Sachleistungen in Höhe von monatlich 1432,- Euro. Seit 01. Oktober 2005 zahlt die Pflegekasse zusätzlich eine Zulage wegen erhöhten Betreuungsaufwandes bei Demenz. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente von der BfA, die ab Oktober 2005 892,55 Euro monatlich beträgt (Bl. 85 bis 86 der Verwaltungsakte), und eine Altersrente von der LVA Hannover in Höhe von monatlich 455,48 Euro (Bl. 10 bis 11 der Verwaltungsakte). Zusätzlich bezieht sie ein monatliches Ruhegehalt der Firma L. von 51,- Euro pro Monat (Bl. 84 der Verwaltungsakte).

4

Die Klägerin schloss am 10. Juli 2005 einen Pflege - und Betreuungsvertrag mit ihrer Tochter M. (Bl. 74 bis 75 der Verwaltungsakte), welche in N. lebt und auch ihre gesetzliche Vertreterin ist. Darin verpflichtete sich die Tochter zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 600,- Euro, der sich zusammensetzte aus 200,- Euro für die Beschaffung von Essen und Getränken, 50,- Euro für die Beschaffung von Kleidung, 300,- Euro für Pflegeleistungen und 50,- Euro für Taschengeld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Tochter, notwendige Pflegemaßnahmen vorzunehmen, soweit sie nicht vom Pflegedienst getragen werden würden, und für die Instandhaltung bzw. Reinigung der Wohnung, der Kleidungsstücke der Klägerin, die Versorgung und Zubereitung der Speisen bzw. Getränke zu sorgen.

5

Die Klägerin stellte am 06. Oktober 2005 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten (Bl. 57 bis 59 der Verwaltungsakte).

6

Bis zum 28. Oktober 2005 übernahm der Pflegedienst der Orthoklinik O. die ambulante pflegerische Versorgung der Klägerin (Bl. 130 der Verwaltungsakte). Für den Monat Oktober erhielt die Klägerin eine Rechnung vom 08. November 2005 in Höhe eines Betrages in Höhe von 1.303,37 Euro, welcher sich aus der Gesamtsumme der erbrachten Pflegeleistungen von 2.735,37 Euro nach Abzug der Pflegesachleistungen der P. ergab. Diesen Betrag beglich sie bislang nicht.

7

Seitdem die Klägerin in Pflegestufe 3 eingestuft ist, ist fünfmal täglich ein Einsatz des ambulanten Pflegedienstes erforderlich.

8

Nachdem der Pflegedienst der Ortho - Klinik den Pflegevertrag wegen der unzureichenden Betreuungssituation kündigte, wie sich aus einem Schreiben des Medizinische Dienst der Krankenversicherung Q. vom 16. November 2005 entnehmen lässt (Bl. 89 der Verwaltungsakte), bezog die Klägerin in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 31. Juli 2006 ambulante Pflegeleistungen von dem Pflegedienst R., der dafür einen Betrag von monatlich 2.669,63 Euro für die Klägerin in Rechnung stellte, der sich aus der Differenz der Gesamtkosten von 4.101,63 Euro abzüglich der Pflegesachleistung der P. ergab (vgl. Bl. 162 der Verwaltungsakte).

9

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Q. stellte im selben Schreiben fest, dass pflegerische und medizinische Defizite bestünden, so dass die häusliche Pflegesituation nicht sicher gestellt sei. Die Defizite hätten sich aufgrund einer Begutachtung am 18. Oktober 2005 in der Wohnung der Klägerin ergeben. Insbesondere seien auch nachts pflegerische Maßnahmen erforderlich. Die Klägerin sei in der Nacht vom 02. auf den 03. Oktober 2005 aus dem Bett gefallen, ohne dass der Notruf betätigt worden sei.

10

Am 02. Februar 2006 legte die Tochter der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie aus gesundheitlichen Gründen außerstande sei, die Pflege der Klägerin in Pflegestufe 2 zu gewährleisten (Bl. 120 der Verwaltungsakte).

11

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 (Bl. 123 bis 124 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege mit der Begründung ab, dass die Klägerin derzeitüber ein Barvermögen verfüge, welches den Freibetrag von 2.600,-übersteige. Erst nach Verbrauch dieses vorrangig einzusetzenden Vermögens könnten Sozialhilfeleistungen erbracht werden.

12

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. Sie erklärte mit Fax - Schreiben vom 17. Februar 2006 (Bl. 125 der Verwaltungsakte), dass ein Betrag von 1.500,- Euro bereits zur Begleichung von Pflegekosten verwendet worden sei, zu deren Zahlung sich die Klägerin mit Vergleich vom 25. Januar 2006 verpflichtet habe (Bl. 127 bis 128 der Verwaltungsakte).

13

Am 20. April 2006 versuchte Dr. S. von Gesundheitsamt O. einen Hausbesuch bei der Klägerin durchzuführen, welcher daran scheiterte, dass niemand die Tür öffnete (Bl. 183 der Verwaltungsakte). Am 09. Mai 2006 konnte dann der Hausbesuch durchgeführt werden. Dabei stellte Dr. T. fest, dass keine notwendige Versorgung rund um die Uhr erfolgt, sondern die Klägerin in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 09.00 Uhr regelmäßig allein gelassen werde (Bl. 184 bis 185 der Verwaltungsakte). Es fänden nicht die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen statt. Eine kontinuierliche Pflege bzw. Pflegebereitschaft auch zur Nachtzeit sei zwingend erforderlich. Eine vollstationäre Pflege sei die beste Lösung, auch wenn die Klägerin dies vehement ablehne.

14

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 17. Oktober 2005 mit Bescheid vom 20. September 2006 ab (Bl. 201 bis 203 der Verwaltungsakte) und begründete dies wie folgt:

15

Die ambulante Pflege sei im Vergleich zu einer stationären Unterbringung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Die ungedeckten ambulanten Pflegekosten würden monatlich 2.654,56 Euro betragen. Davon könne ein hauswirtschaftlicher Bedarf von 510,49 Euro abgesetzt werden, so dass ein ungedeckter Betrag von 2.144,07 Euro verbleibe. Bei einer stationären Unterbringung im U., welche auch umgehend möglich sei, seien lediglich 2,18 Euro ungedeckt. Durch eine stationäre Pflege sei die Versorgung der Klägerin rund um die Uhr sichergestellt, was bei der ambulanten Betreuung nicht der Fall sei. Die Verweisung auf ein Pflegeheim sei auch zumutbar, weil eine Unterbringung in Lüneburg garantiere, dass soziale Bindungen nicht aufgehoben werden würden.

16

Ferner sei der Antrag auch nach § 63 SGB XII abzulehnen, weil die häusliche Pflege nicht ausreichend sei. Denn die Klägerin werde in der Zeit von 21.30 Uhr bis 09.00 Uhr nicht ausreichend versorgt, was aber wegen der Inkontinenzversorgung, der Lagerung und der Anreichung von Medikamenten zwingend notwendig sei.

17

Dagegen legte die Klägerin am 23. Oktober 2006 Widerspruch ein (Bl. 208 der Verwaltungsakte), den sie wie folgt begründete:

18

Dem Gutachten des MDK könne nicht entnommen werden, dass ein pflegerisches Defizit bestehe. Es sei lediglich angemerkt worden, dass die nächtliche Versorgung anders zu gestalten sei, was mittlerweile auch geschehen sei. Die Enkeltochter der Klägerin, Frau Krause, suche die Klägerin täglich in der Zeit von 23.30 Uhr bis 0.30 Uhr auf und führe eventuell erforderliche Pflegemaßnahmen durch. Die Tochter der Klägerin suche sie später zwischen 3.30 Uhr und 4.30 Uhr auf. Die Klägerin lehne die Heimunterbringung vehement ab, was angesichts der Tatsache nachvollziehbar sei, dass sie jede regelmäßigeÄnderung des Tagesablaufes registriere und mit Unruhe darauf reagiere. Die häusliche Pflege habe Vorrang.

19

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurück (Bl. 222 bis 225 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

20

Die ambulante Pflege decke nur einen Teilbereich des Pflegebedarfes der Klägerin und sei zudem unverhältnismäßig teuer. Die vollstationäre Pflege sei mit monatlich 2.700,95 Euro im Vergleich zur ambulanten Betreuung mit 4.142,89 Euro deutlich günstiger und darüber hinaus voll bedarfsdeckend. Der Wechsel in eine stationäre Einrichtung sei der Klägerin zumutbar, auch wenn sie diese innerlich ablehne. Der Klägerin stehe nach § 9 Absatz 2 SGB XII nur insoweit ein Wunschrecht zu, als dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht werden würden. Der Vorrang der ambulanten Leistung gelte gerade in diesem Fall nicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 SGB XII). Darüber hinaus müsse die Kostenübernahme aber auch abgelehnt werden, weil die häusliche Versorgung nicht ausreichend sei. Eine Pflege rund um die Uhr sei nicht gewährleistet. Insbesondere habe die Tochter der Klägerin selbst ein Attest vorgelegt, nach dem sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, pflegerische Maßnahmen der Pflegestufe 3 vorzunehmen.

21

Die Klägerin hat am 23. Januar 2007 Klage erhoben.

22

Sie trägt vor:

23

Wegen der Verweigerungshaltung der Klägerin sei oftmals ein Einsatz von 2 Pflegepersonen notwendig. Eine allein ehrenamtliche Versorgung sei nicht möglich. Nunmehr werde nach der Insolvenz des Pflegedienstes V. die Pflege durch den Pflegedienst W. erbracht. Es entstünden nunmehr insgesamt Kosten von 2.480,11 Euro, von denen nach Abzug der Pflegesachleistung ein ungedeckter Betrag von 1.047,89 Euro verbliebe. Darüber hinaus müsse dem Wunschrecht der Klägerin Vorrang eingeräumt und berücksichtigt werden, dass die häusliche Pflege gemäß § 3 SGB XI Vorrang habe. Die Klägerin reagiere auf geringste Änderungen im Tagesablauf mit zusätzlicher Unruhe. Zudem bestünde kein Mangel der häuslichen Pflegesituation. Die Tochter der Klägerin sei zumindest in der Lage, einzelne Hilfen im Rahmen der Pflege zu leisten.

24

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Kosten der ambulanten Pflege der Klägerin für die Zeit vom 06. Oktober 2005 bis 01. Dezember 2006 im gesetzlichen Umfang zuübernehmen.

25

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

27

Das Wunschrecht der Klägerin und das Vorrangigkeitsprinzip ambulanter Leistungen fänden eine Begrenzung in der Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Der Klägerin sei zumutbar, in einem Pflegeheim untergebracht zu werden. Persönliche Umstände, wie als junger Mensch nicht in einem Altenheim untergebracht zu werden, stünden dem nicht entgegen. Auch sei nicht der Verlust sozialer und familiärer Bindungen zu befürchten. Auf die Abwehrhaltung der Klägerin könne es ebenso wenig entscheidend ankommen wie auf die Frage der Sensibilität hinsichtlich von Veränderungen im persönlichen Lebensumfeld. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass in der Vergangenheit mehrfach ein Wechsel des ambulanten Pflegedienstes stattgefunden habe und die Klägerin diese personelle Veränderungüberwunden habe. Die Tochter könne die Klägerin im Heim besuchen. Dies entspreche im Übrigen auch der jetzigen Situation. Darüber hinaus entstünden auch nach dem erneuten Wechsel des Pflegedienstleisters zum 01. Dezember 2006 ungedeckte Pflegekosten von etwa 1050,- Euro, welche unverhältnismäßige Mehrkosten zu vergleichsweise anfallenden Heimkosten darstellten. Im Übrigen bestehe mit dem Pflegedienst W. kein Vertrag nach § 75 Absatz 5 SGB XII, § 72 SGB XI, so dass eine Kostenerstattung allein aus diesem Grund nicht in Betracht komme.

28

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines pflegesachverständigen Gutachtens durch Dr. X. vom 21. April 2007 ( Bl. 42 bis 48 der Verwaltungsakte), Darin gelangt diese zu dem Ergebnis, dass die ambulante Pflege ausreichend ist und sich ihr Zustand bei einer stationären Unterbringung deutlich verschlechtern würde, weil sie ihre gewohnte Umgebung verlassen müsste. Eine Heimaufnahme würde, wie bereits die Hausärztin festgestellt hat, zu einem vorzeitigen Versterben führen.

29

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage hat Erfolg.

31

Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2006 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

32

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe §§ 61, 13 Absatz 1 Satz 4 SGB XII. Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61 SGB XII liegt im vorliegenden zweifelsfrei vor. Auch der Umfang ist unstreitig.

33

Gemäß § 13 Absatz 1 SGB XII können Leistungen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfes außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen erbracht werden. Bei letzteren handelt es sich um Einrichtungen, in den der Hilfebedürftige lebt und die erforderlichen Hilfeleistungen erhält. Nach § 13 Absatz 1 Satz 4 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistungen nicht, wenn eine Leistung in einer geeigneten stationären Einrichtung zumutbar ist und eine ambulante Leistungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auf den Mehrkostenvergleich kommt es nach § 13 Absatz 1 Satz 5, 7 SGB XII nicht an, wenn die stationäre Unterbringung unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen - Bremen vom 07. Juni 2007, - L 8 SO 118/07 ER -).

34

Bei der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff dessen Auslegung sich insbesondere an § 13 Absatz 1 Satz 6 SGB XII orientiert (vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum SGB XII,§ 13, Rdn. 6; Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII,§ 13, Rdn. 5). Nach dieser Norm sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Begriffes der Angemessenheit steht dem Sozialhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm a.a.O..). Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (vgl. Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Dezember 2005, - S 50 SO 583/05 ER -), welche immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt sein muss (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2000, - 13 B 3030/99 -).

35

Unzumutbarkeit liegt in der Regel dann vor, wenn bei einer stationären Unterbringung unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben droht, etwa wenn ernsthaft mit einem Suizid des Hilfebedürftigen zu rechnen ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen - Bremen vom 07. Juni 2007 a.a.O..). Gleiches gilt, wenn er in der Einrichtung nichtmenschenwürdig wohnt oder wegen erheblicher Qualitätsmängel nicht fachgerecht betreut wird (vgl. LPK - SGB XII - Krahmer,§ 13, Rdn. 9; Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Dezember 2005, - S 50 SO 583/05 ER -).

36

Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen liegt auch vor, wenn ein junger Pflegebedürftiger auf das Altersheim verwiesen wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 28. August 1996, - 4 L 1845/96 -; Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, a.a.O..)

37

Ein persönlicher Umstand besteht in dem Verlust der sozialen Gemeinschaft, welche bei Eintritt in ein Heim verloren gehen würde (vgl. Grube/ Wahrendorf, § 13, Rdn. 5).

38

Familiäre Umstände liegen vor, wenn beispielsweise eine Pflege durch einen Angehörigen bei Wechsel in eine Heim nicht fortgesetzt werden könnte (vgl. LPK - SGB XII - Krahmer a.a.O..)

39

Im vorliegenden Fall ergibt eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. Y., dass eine Heimunterbringung der Klägerin nicht unzumutbar ist:

40

Dr. X. begründet schlüssig zum einen, dass die pflegerische Versorgung im Gegensatz zu der Ansicht des Beklagten im ambulanten Umfang ausreichend ist und keine Pflegemängel erkennbar seien. Zum andere würde eine Unterbringung 93 - jährigen Klägerin im Heim zu ihrem vorzeitigen Versterben führen. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Hausärztin. Ferner ist einer Pflege durch die Töchter im Heim nicht mehr möglich, was einen familiären und persönlichen Grund der Unzumutbarkeit nach der oben dargelegten Kasuistik darstellen kann. Diesen Aspekt hat der Beklagte im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraumesüberhaupt nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hält es die Kammer für unverhältnismäßig, die 93-jährige Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt noch stationär unterzubringen. Auch insoweit wurde der Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt und ausgeübt.

41

Die Kammer greift bei Entscheidung des Rechtsstreites auch nicht in den Beurteilungsspielraum ein, weil denknotwendig bei Verneinung der Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung in der vorliegenden Konstellation nur noch die begehrte ambulante Betreuung in Betracht kommt.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.