Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2007, Az.: S 25 AS 43/07 ER
Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme eines Nachzahlungsbetrages auf die Jahresabrechnung eines Energieversorgungsunternehmens nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 43/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 65565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0221.S25AS43.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 16 SGB I
- § 43 Abs. 1 S. 1, 2 SGB I
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsachverfahren den sich aus der Jahresverbrauchsabrechung der e.on Avacon AG vom 10. Dezember 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.057,46 EUR unter Berücksichtigung der insoweit bereits geleisteten Zahlungen als Darlehen zu gewähren. Die Zahlungen sind auf das Konto der e.on Avacon AG zur Vertragskontonummer E. zu überweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (darlehensweise) Übernahme des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung der e.on Avacon AG vom 10. Dezember 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.057,46 EUR für den Abrechnungszeitraum vom 26. November 2005 bis zum 04. Dezember 2006 nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1948 geborene Antragstellerin zu 1. lebt zusammen mit ihrem Ehemann - dem 1941 geborenen Antragsteller zu 2., der wegen des Bezuges einer Rente nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist - in einem 80 qm großen Eigenheim in F ... Die Antragstellerin zu 1. bezieht von der Antragsgegnerin laufend Leistungen nach dem SGB II. Bei der jeweiligen Bedarfsberechnung legte diese im Leistungszeitraum für die Heizkostenvorauszahlung einen monatlichen Betrag in Höhe von 166,00 EUR (Dezember 2005) bzw. jeweils 234,00 EUR (Januar bis November 2006) zugrunde, so dass sich ein ausgezahlter Betrag für Heizkosten in Höhe von insgesamt 2.740,00 EUR ergibt.
Nachdem die Antragsteller diese monatlichen Abschlagszahlungen neben den Abschlagszahlungen auch für die Stromlieferung an das Energieversorgungsunternehmen weitergeleitet hatten, erteilte das Energieversorgungsunternehmen den Antragstellern mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 eine Jahresverbrauchsabrechung. Hieraus ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom 26. November 2005 bis zum 04. Dezember 2006 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.057,46 EUR. Hierin enthalten ist ein Betrag für Stromlieferung in Höhe von 880,23 EUR sowie für Erdgaslieferung in Höhe von 2.980,51 EUR. Dies ergibt inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 4.478,46 EUR. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 3.421,00 EUR ergibt sich der nunmehr geltend gemachte Nachzahlungsbetrag.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 wandte sich die Antragstellerin zu 1. an die Antragsgegnerin und beantragte die Übernahme des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin - ausgelegt als "Antrag auf Übernahme der Heizkostenschulden" - mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 zunächst ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Am 09. Januar 2007 haben die Antragsteller sich sodann an das Sozialgericht Lüneburg gewandt und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme des sich aus der Jahresverbrauchsabrechung ergebenden Nachzahlungsbetrages im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin zudem die Übernahme der Stromnachzahlung (Antrag vom 18. Januar 2007), den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2007 ablehnte.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte die Antragsgegnerin auf den am 18. Januar 2007 gestellten Antrag auf Übernahme der Schulden bei der e.on Avacon AG mit Bescheid vom 30. Januar 2007 einen Betrag in Höhe von 528,73 EUR.
Zur Begründung dafür, dass ein geringerer Betrag als der sich aus der Jahresverbrauchsabrechung ergebende Betrag übernommen wurde, führte die Antragsgegnerin aus, dabei handele es sich um die Hälfte des Nachzahlungsbetrages in Höhe 1.057,46 EUR. Die andere Hälfte sei von dem nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehemann zu tragen. Hierauf haben die Antragsteller erwidert, dass es zwar begrüßenswert sei, dass zwischenzeitlich anerkannt werde, dass ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten-/ Stromkostennachzahlung bestehe. Zu Unrecht werde jedoch davon ausgegangen, dass ein Anspruch nur in Höhe der hälftigen Nachforderung bestehe. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin für den gesamten Betrag und nicht nur die Hälfte hafte. Überdies könne die - von der Antragsgegnerin nunmehr anerkannte - vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II nur dadurch abgewendet werden, dass der gesamte sich aus der Jahresverbrauchsabrechung der e.on Avacon AG ergebende Nachzahlungsbetrag übernommen werde.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, den Gesamtbetrag des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung der e.on Avacon AG vom 10. Dezember 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von insgesamt 1.057,46 EUR für die Lieferung von Strom und Erdgas im Abrechnungszeitraum vom 26. November 2005 bis zum 04. Dezember 2006 - hilfsweise als Darlehen - zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, der Ehemann der Antragstellerin sei nach § 7 Abs. 1 SGB II nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Aus diesem Grunde seien die auf den Ehemann der Antragstellerin entfallenden Anteile der Kosten für die Unterkunft und die Heizung grundsätzlich nicht in der Bedarfsberechnung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit der Antragstellung des Ehemannes auf Kostenübernahme beim zuständigen Leistungsträger nach dem SGB XII werde hingewiesen. Diese Möglichkeit bestehe auf bei Nichtbezug von laufender Hilfe nach dem SGB XII.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 25102BG0001342 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1.
Zunächst war das Rubrum von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, als dass neben der Antragstellerin zu 1. auch ihr Ehemann als Antragsteller zu 2. in das Aktivrubrum aufzunehmen war, weil das Gericht davon ausgeht, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. insoweit § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II, der die Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2. zur Bedarfsgemeinschaft nicht von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II abhängig macht) seine eigenen individuellen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend macht. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vermutet.
2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG als Regelungsanordnung zulässig, er ist auch überwiegend begründet.
Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Antragsteller konnten sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die darlehensweise Übernahme des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.057,46 EUR glaubhaft machen.
a)
Es kann dahinstehen, ob sich der Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 1 SGB II oder § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ergibt, denn jedenfalls geht selbst die Antragsgegnerin davon aus, dass die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen zur Übernahme des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages dem Grunde nach vorliegen, denn sie hat der Antragstellerin zu 1. bereits den hälftigen Betrag aus der Jahresverbrauchsabrechung als Darlehen bewilligt. Ob der andere hälftige Nachzahlungsbetrag von der Antragsgegnerin zu übernehmen ist oder ein derartiger Betrag von dem Leistungsträger nach dem SGB XII zu übernehmen ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Antragstellerin zu 1. hat den Antrag auf Übernahme des sich aus der Jahresverbrauchsabrechung ergebenden Nachzahlungsbetrages bei der Antragsgegnerin gestellt. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat der angegangene Leistungsträger Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Zwar gilt diese Vorschrift nur, wenn zwischen Leistungsträgern streitig ist, wer Leistungen zu erbringen hat (§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB I), was vorliegend unklar ist, da der Sozialhilfeträger sich hierzu nicht geäußert hat. Letzteres ist aber von der Antragsgegnerin zu vertreten. Diese hat nämlich § 16 SGB I missachtet. Nach dieser Vorschrift war die Antragsgegnerin verpflichtet, den bei ihr gestellten Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB I). Die stattdessen erfolgte (teilweise) Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit ist nach dem SGB I grundsätzlich nicht zulässig. Die unzulässige Ablehnung, verbunden mit der rechtswidrigen Nichtweiterleitung des Antrages führt vorliegend dazu, dass sich die Antragsgegnerin so behandeln lassen muss, als sei zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger streitig, wer Leistungen zu erbringen hat. Nur auf diese Weise wird dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften Genüge getan. Diese Vorschriften sollen nämlich gewährleisten, dass ein berechtigter Anspruch - ohne Zeitverzögerung - befriedigt wird. Dies ist beim derzeitigen Verfahrensstand nur noch möglich, wenn die Antragsgegnerin die Leistung vollständig darlehensweise erbringt.
Eine Selbsthilfe der Antragsteller im Sinne des § 2 SGB II in der Weise, dass sie versuchen müssen, eine Vereinbarung mit dem Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, um den Rückstand in für die Antragsteller zumutbarer Weise ratenweise abtragen zu können, ist vorliegend nicht möglich. Da das Energieversorgungsunternehmen bereits einen Ratenzahlungsplan mit einer monatlichen Rate von 105,00 EUR zusätzlich zu der monatlichen Vorauszahlung in Höhe von 392,00 EUR angeboten hat, ist davon auszugehen und im Übrigen gerichtsbekannt, dass einer geringeren Ratenzahlung nicht zugestimmt wird. Daher stehen den Antragstellern, die überdies auch erfolglos versucht haben, für die Begleichung des Nachzahlungsbetrages ein Darlehen bei der Sparkasse aufzunehmen, keine Erfolg versprechenden Möglichkeiten mehr zur Seite, sich selbst zu helfen. Auch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist vorliegend nicht möglich: Insoweit haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zu Gunsten der Antragsteller nicht erlassen würde. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
b)
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keinen Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Zwar ist derzeit eine Liefersperre durch das Energieversorgungsunternehmen nicht konkret angedroht, jedoch liegt es auf der Hand, dass diese bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgen wird. Insoweit sind nach Auffassung der Kammer auch keine überhöhten Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit zu stellen.
3.
Soweit die Antragsteller die Leistungen als einmalige Leistungen begehren, konnten sie allerdings einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen; insoweit war der Antrag abzulehnen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller bei nur darlehensweiser Gewährung in eine derartige akute Notlage geraten, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Die endgültige Entscheidung, welche Leistungen als Zuschuss und welche Leistungen als Darlehen zu erbringen sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; das Verfahren ist gemäß § 183 S. 1 SGG für die Antragsteller gerichtskostenfrei.