Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 22.08.2007, Az.: S 25 AS 1233/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 22.08.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 1233/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0822.S25AS1233.06.0A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 07. November 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06. März 2006, vom 04. April 2006 sowie vom 10. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2006 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 auf ganze Eurobeträge gerundete Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 82 % der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Übernahme der tatsächlichen Heiz- sowie Stromkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.
Der im Mai 1950 geborene, also jetzt 57 Jahre alte, geschiedene Kläger bezieht seit Januar 2005 laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt seit dem Jahre 1993 ein 75 qm großes im Jahre 1936 erbautes Einfamilienhaus (3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad), wobei der entsprechende Grundbesitz (in 21423 Drage, Grundbuch von G., Flur H., Flurstück I., Grundfläche: 836 qm), dessen Eigentümer er ist, unbelastet ist.
Für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum waren - insoweit unstreitig - umgerechnet auf tatsächlich monatliche Nebenkosten folgende Kosten fällig:
Dezember 2005 Januar 2006 - Mai 2006 Grundsteuer 05,58 EUR 05,58 EUR Versicherungen 17,95 EUR 17,95 EUR Trinkwasser 05,67 EUR 05,67 EUR Abwasser 11,00 EUR 11,00 EUR Abfall 07,88 EUR 07,88 EUR Schornsteinfeger 04,25 EUR 04,25 EUR Deich- und Wasserverband 01,42 EUR 01,42 EUR Zwischensumme 53,75 EUR 53,75 EUR Heizkosten 105,00 EUR 95,00 EUR Summe 158,75 EUR 148,75 EUR
Hinzu kommen noch Stromkosten in Höhe von monatlich 43,00 EUR (bis Dezember 2005) bzw. 38,00 EUR (ab Januar 2006).
Auf seinen Folgeantrag vom 01./03. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 mit Bewilligungsbescheid vom 04./07. November 2005/Änderungsbescheid vom 06. März 2006/Änderungsbescheid vom 04. April 2006/Änderungsbescheid vom 10. Mai 2006 Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Nebenkosten sowie aus Sicht der Beklagten angemessener Heizkosten in Höhe von (lediglich) 40,00 EUR.
Dem gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 04./07. November 2005 am 28. November 2005 erhobenen Widerspruch half die Beklagte unter Zurückweisung im Übrigen insoweit ab, als dass der Berechnung nunmehr Heizkosten in Höhe von 59,50 EUR (Dezember 2005, 105,00 EUR / 75 qm × 50 qm - 15 % Warmwasserbereitung) bzw. 53,83 EUR (ab Januar 2006, 95,00 EUR / 75 qm × 50 qm - 15 % Warmwasserbereitung) zugrunde gelegt wurden (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006 und Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006).
Hiergegen hat der Kläger am 09. November 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ohne Abzug für die Warmwasserbereitung sowie die Übernahme von dem Stromkostenanteil, der den im Regelsatz enthaltenen Anteil von 20,74 EUR übersteigt, weiter verfolgt. Insoweit vertritt er zunächst die Auffassung, dass sein Eigenheim unter Verwertungsschutz stehe und bereits deshalb die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen seien und ein Vergleich mit Mietwohnungen nicht in Betracht komme. Ferner seien die Warmwasserkosten sowie die Kosten zu übernehmen, die über den in der Regelleistungen enthaltenen Stromkostenanteil in Höhe von 20,74 EUR hinausgehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 07. November 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06. März 2006, vom 04. April 2006 sowie vom 10. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2006 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuwaeisen.
Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Begründung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen 25106 BG 0002481 Bezug genommen. Die AktenJ.waren Gegenstad von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.
Der Bescheid vom 07. November 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06. März 2006, 04. April 2006 sowie 10. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2006 ist teilweise rechtswidrig; insoweit ist der Kläger beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die genannten Bescheide sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
1. Der Kläger hat Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Heizkosten in Höhe von monatlich 105,00 EUR für den Monat Dezember 2005 bzw. 95,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2006 (dazu unter a)) abzüglich jeweils eines Anteiles für die Warmwasserbereitung in Höhe von 18 % (dazu unter b)). Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Stromkosten besteht nicht (dazu unter c)).
a) Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Leistungen für (Unterkunft und) Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Geht man davon aus, dass die Nichterwähnung des Wortes "Heizung" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einem bloßen redaktionellen Fehler entspringt, wären auch unangemessene Heizkos- ten in tatsächlicher Höhe vom zuständigen Träger zu übernehmen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls für 6 Monate (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Juni 2006 - S 22 AS 315/06 ER - und Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 09. November 2006 - S 25 AS 895/06 -). Aber auch wenn § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für die Übernahme der Heizkosten nicht anwendbar ist (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2006 - L 9 AS 407/06 ER -), sind vorliegend die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen.
Die tatsächlichen Leistungen für die Heizung umfassen diejenigen Vorauszahlungsfestsetzungen, die der Kläger monatlich aufzubringen hatte.
Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Aufwendungen nicht auf einem unwirtschaftlichen Verhalten beruhen und daher (dem Grunde nach) angemessen sind.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - allerdings nicht anhand der zuzubilligenden, sondern quadratmeterbezogen anhand der tatsächlich genutzten Wohnfläche von 75 qm zu bestimmen. Eine Beschränkung der tatsächlichen Fläche auf die als angemessen angesehene Fläche von 50 qm (die im Übrigen als Mindestfläche anzusehen ist) scheitert vorliegend daran, dass es sich bei dem vom Kläger bewohnten Haus um ein in seinem Eigentum stehendes unbelastetes Einfamilienhaus handelt, dass - da von angemessener Größe im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften - nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt und dessen Verwertung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II daher nicht verlangt werden darf. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten in den Fällen, in denen keinerlei Schulden (mehr) auf dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 geschützten Eigenheim des Hilfeempfängers lasten, daher grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Die Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Hauses bei der Vermögensanrechnung erfolgt aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt (nicht als Vermögensgegenstand!) vor einer Verwertung zu schützen. Damit ist aber die zwingende Konsequenz verbunden, dass dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und damit u.a. beheizt werden muss. Es geht nicht an, die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizungskosten faktisch wieder auszuhöhlen (vgl. hierzu Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 24. August 2006 - S 31 AS 581/05 - und Beschluss vom 22. November 2005 - S 31 AS 600/05 ER -; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005 - S 15 AS 3/05 ER - und Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2005 - S 45 AS 165/05 ER -).
Aus alledem folgt, dass das Objekt angemessen beheizbar sein und es beheizt werden muss, was nur durch die Übernahme der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen gewährleistet ist. Die Kammer hat dabei entscheidend berücksichtigt, dass das Einfamilienhaus des Klägers unbelastet ist und - neben den geringen Nebenkosten - insbesondere keine Darlehenszinsen von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Daher erscheint es auch im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers ökonomisch sinnvoll, ihm die tatsächlichen Heizkosten zuzugestehen und nicht eine durch die nur teilweise Beheizung des Wohnhauses bestehende Gefahr der Aufgabe des Wohnhauses heraufzubeschwören (etwa durch einen Schaden für unbeheizte Räume, die Heizungsanlage oder gar des gesamten Objekts), weil dies letztlich dazu führen würde, dass die Beklagte zukünftig mit höheren Kosten (etwa durch eine erforderlich werdende Anmietung einer Wohnung) belastet werden würde.
Der Kläger hat daher Anspruch darauf, dass seine Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Anders verhielte es sich nur dann, wenn ihm ein nach den Umständen des Einzelfalles unangemessenes und unwirtschaftliches Heizverhalten entgegen zu halten wäre. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch für die Warmwasserbereitung ein Anteil in Höhe von jeweils 18 % von den tatsächlichen Heizkosten abzusetzen, weil diese keine Kosten der Heizung darstellen. Diese Praxis hat das Bundessozialgericht zwischenzeitlich gebilligt (vgl. Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - unter Verweis auf Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 35; vgl. ferner Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdn. 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 34; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER - sowie Beschlüsse der Kammer vom 02. Juni 2006 - S 25 AS 483/06 ER - und vom 29. September 2006 - S 25 AS 963/06 ER -). Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung einen Anteil von 18 % für die Höhe des Warmwasserabzugs zugrunde; dieser Ansatz entspricht § 9 Abs. 3 S. 4 der Heizkostenverordnung vom 13. Februar 1981 (BGBl. I 261) in der Fassung der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109). Dieser Wert wurde auf der Grundlage von Abrechnungsverfahren von Messdiensten ermittelt, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden (vgl. insoweit auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER -).
c) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Übernahme eines über den im Regelsatz enthaltenen Anteils für Stromkosten zu. Soweit der Kläger diesbezüglich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Main) verweist, folgt dem die Kammer nicht. Es vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen, dass den Kosten für Haushaltsenergie - ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile - eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe des vom Sozialgerichts Frankfurt (Main) ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert, sondern - sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II - soweit sie nicht zur Heizung dient - in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 S. l SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 23 zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn 101; vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 5 B 19/07 ER AS -). Derjenige, der mehr Stromkosten verbraucht als in der Regelleistung hierfür vorgesehen ist, hat es selbst in der Hand, dies durch Einsparungen an anderer Stelle im Rahmen der Regelleistung auszugleichen. Eine Übernahme dieser Kosten würde einer Erhöhung des Regelsatzes gleichkommen, die ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3 SGB II). Darüber hinaus steht dem Betroffenen bei einer exorbitanten Höhe der Stromkosten der Weg über § 23 Abs. 1 SGB II (Gewährung eines Darlehens bei unabweisbarem Bedarf) offen.
3. Die Beklagte wird entsprechend der Tenorierung bei der Gewährung der Leistungen unter Berücksichtigung von 82 % der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten haben, wonach Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
6. Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage - Übernahme der tatsächlichen Vorauszahlungsfestsetzungen bei unbelastetem geschütztem Eigenheim - gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.