Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 14.02.2007, Az.: S 30 AS 709/05
Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Folgen einer Versagung des Zutritts zur Wohnung bei einem Hausbesuch durch Mitarbeiter des Leistungsträgers für die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft und die Kostenübernahme
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.02.2007
- Aktenzeichen
- S 30 AS 709/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 65555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0214.S30AS709.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 SGB II
- § 9 Abs. 2 SGB II
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 44b SGB II
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 320,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin für die Zeit ab 1. August 2005 Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zustehen. Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und Herrn E. in einem Haus. Nach ihren Angaben wohnen sie selbst und Herr E. in getrennten Wohnungen in zwei Wohneinheiten.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 gewährte die Agentur für Arbeit der Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Hierbei ging sie davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin aus ihr selbst und ihrer Tochter bestand. Weitere Mitglieder wurden in die Bedarfsgemeinschaft nicht einbezogen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 320,00 EUR. Am 11. Mai 2005 versuchten Mitarbeiter des Beklagten, bei der Klägerin einen Hausbesuch durchzuführen. Die Klägerin ließ die Mitarbeiter des Beklagten nicht ein mit der Begründung, sie habe einen Termin und müsse dringend gehen. Sie bat darum, dass diese am nächsten Tag wiederkommen mögen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Juni 2006 die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab 1. Juni 2006 ab. Er begründete dies damit, dass die Klägerin den Mitarbeitern den Zutritt in ihre Wohnung nicht gestattet habe, als ein Hausbesuch durchgeführt werden sollte. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit Herrn E. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie begründete dies damit, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn E. bestehe und sie durchaus bereit sei, grundsätzlich Mitarbeiter der Beklagten in ihre Wohnung einzulassen, der konkrete Termin jedoch aufgrund eines anderen dringenden unaufschiebbaren Termins nicht möglich war. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er begründete dies nach wie vor damit, dass die Klägerin mit Herrn E. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Die Erklärung der Klägerin, der Termin des Hausbesuchs habe ihr nicht gepasst, sei nicht glaubhaft.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 4. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg.
Sie trägt vor, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihr und Herrn E. vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2005 Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, alle Indizien deuteten darauf hin, dass die Klägerin in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn E. lebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Entscheidungsform gegeben worden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 in Höhe von 320,00 EUR monatlich. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin diese Leistungen zu zahlen.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin als angemessene Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen in Höhe von 320,00 EUR. Auch das Gericht geht daher davon aus, dass dieser Betrag angemessen ist. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 wurde die Bewilligung vollständig abgelehnt.
Zwar ist nach § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, so dass die Klägerin, wenn sie denn in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn E. lebt, sich dessen Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Frage ihrer Hilfebedürftigkeit anrechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall kommt es auf jedoch die Frage, ob die Klägerin und Herr E. eine eheähnliche Gemeinschaft darstellen, nicht an. Die Agentur für Arbeit hat nämlich bei der Bewilligung der Leistungen an die Klägerin festgestellt, dass diese alleinstehend ist. Der Beklagte ist nicht berechtigt, von dieser Feststellung abzuweichen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat zu dieser Frage entschieden:
Tenor:
"Ist ein kommunaler Leistungsträger, wie der Beschwerdegegner, nicht nach § 6 a SGB II als alleiniger Leistungsträger zugelassen und sind seine Befugnisse gleichwohl nicht, wie es nach § 44 b SGB II vorgesehen ist, auf eine Arbeitsgemeinschaft delegiert, so verbleibt es zwar bei der in § 6 Abs. 1 SGB II bestimmten, gespaltenen Trägerschaft. Bei der Wahrnehmung der ihm hiernach obliegenden Zuständigkeit für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aufgeführten Leistungen ist jedoch der kommunale Träger nicht frei. Vielmehr ist er nach § 44 a Satz 1 SGB II im Konfliktfall an Entscheidungen gebunden, die die Agentur für Arbeit hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit des Arbeitssuchenden trifft. Zweck dieser Bindung ist es gerade, divergierende Entscheidungen bei gespaltener Leistungsträgerschaft zu vermeiden (vgl. Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 44 a Rdnr. 31). Bei einer zutreffend an diesem Gesetzeszweck orientierten Auslegung umfasst deshalb die verbindliche Entscheidung der Arbeitsagentur über die Hilfebedürftigkeit jedenfalls alle Vorfragen, die sowohl für die Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aufgeführten Leistungen von Einfluss sind. Zu ihnen zählt aber gerade auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Will sich der kommunale Träger einer solchen, ihn zunächst bindenden Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht endgültig unterwerfen, so hat er nach § 44 a Abs. 1 Satz 2 und § 45 SGB II die Einigungsstelle anzurufen. Zu einer eigenständigen Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist er nicht befugt." "Durch Abschnitt 2 des Kapitels 4 des SGB II (Einheitliche Entscheidung) soll gerade verhindert werden, dass unterschiedliche Bewertungen der Leistungsträger auf dem Rücken der Hilfebedürftigen ausgetragen werden. ,'Autonome' und damit potentiell unterschiedliche Beurteilungen des einheitlichen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung durch die Träger sind nicht denkbar." (Beschluss vom 18. Mai 2006, Az.: L 9 AS 157/06 ER; Beschluss vom 4. März 2006, Az.: L 6 AS 156/06 ER).
Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Landessozialgerichts in dieser Frage. Die Klägerin ist daher aufgrund der Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit F. als alleinstehend anzusehen und die ihr zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung sind ohne Zugrundelegung einer eheähnlichen Gemeinschaft zu gewähren.
Wenn der Beklagte mit der Beurteilung der Agentur für Arbeit F. nicht einverstanden ist, hat er die Einigungsstelle nach §§ 44 a Abs. 1 Satz 2 und 45 SGB II anzurufen, nicht etwa einen Bescheid, der von den Beurteilungen der zuständigen Arbeitsagentur abweicht, gegenüber der Klägerin zu erlassen und diese den divergierenden Entscheidungen zweier Leistungsträger auszusetzen. Dieses Vorgehen gegenüber den Leistungsempfängern ist gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Leistungen zur Existenzsicherung handelt, verfehlt.
Die Kosten der Unterkunft waren bis vom Zeitpunkt der Ablehnung zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zuzusprechen. Die Bewilligung war vom Beklagten ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist daher die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b 14/06 R).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.