Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.01.2007, Az.: S 24 AS 1302/06 ER

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Sozialgerichtsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners; Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.01.2007
Aktenzeichen
S 24 AS 1302/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0112.S24AS1302.06ER.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.02.2007 - AZ: L 9 AS 67/07 ER

Tenor:

  1. 1.

    Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2006 werden abgeändert,

  2. 2.

    die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Leistungen der Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab November 2006 neu zu bewilligen. Die Entscheidung ergeht vorbehaltlich einer abändernden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

  3. 3.

    Die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin zu ¾, die Antragsteller zu ¼.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des anzurechnenden Einkommens sowie um die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung.

2

Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Sie leben in eheähnlicher Gemeinschaft.

3

Mit Bescheiden vom 08.12.2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.11.06 und 01.12.06 bis 31.05.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 103,94 EUR. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei angesetzte 445,00 EUR ( eine für angemessen erachtete Nettokaltmiete von 385,00 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich 60,00 EUR Heizkosten). Das Einkommen des Antragstellers zu 2. wurde mit 915,06 EUR berücksichtigt. Dabei ging die Antragsgegnerin von einem Nettoeinkommen von 1.280,98 EUR ab Dezember 2005 aus und zog davon einen Freibetrag nach § 11 SGB II in Höhe von 193,92 EUR und einen Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 180,00 EUR ab.

4

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von dem Einkommen des Antragstellers zu 2. weitere Abzüge vorzunehmen und höhere Unterkunfts- und Heizkosten anzusetzen. Sie tragen vor, dass der Antragsteller zu 2., der als Koch in der Gaststätte F. in G. arbeitet, jeden Tag zur Arbeit 30 Kilometer (einfache Fahrt) fahren müsse. Die Arbeitszeiten seien von Mittwoch bis Freitag von 16 bis 22 Uhr bzw. 23 Uhr. Am Wochenende müsse er von 11 Uhr bis 14 Uhr und von 17 bis 22 Uhr arbeiten. Er müsse also 7 x in der Woche zur Arbeit fahren. Die Kosten der Unterkunft seien nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu berücksichtigen. Die Heizkosten seien mit mindestens 67,80 EUR mtl. zu berücksichtigen.

5

Nach dem Routenplaner "Falk" beträgt die einfache Fahrt vom Wohnort des Klägers zu der Gaststätte F. 25 Kilometer (24,82 Kilometer). Nach der Abrechnung der Firma H. vom 12.06.2006 waren für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 Heizkosten in Höhe von 925,93 EUR oder 77,16 EUR monatlich zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um die reinen Heizkosten ohne die Warmwasserzubereitung, die separat ausgewiesen wurde.

6

Die Antragsteller bewohnen eine nach ihren Angaben 100 m², nach Angaben der Antragsgegnerin 110 m² große Wohnung. Nähere Unterlagen hierzu sind in der Verwaltungsakte nicht enthalten.

7

Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

die Antragsgegnerin unter Abänderung der Bescheide vom 08.12.2006 zu verpflichten, den Antragstellern höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts zu bewilligen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

9

Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid vom 08.12.2006.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

11

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.

12

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen nur auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rz. 16 b f.).

13

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich der zulässige Antrag im folgenden Umfang als begründet.

14

1.

Die Antragsteller haben Anspruch auf die Erstattung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 425,00 EUR monatlich (Kaltmiete inklusive allgemeiner Nebenkosten ohne Heizkosten). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. der Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz.

15

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geleistet, soweit sie angemessen sind.

16

Die Bestimmung der Angemessenheit hat dabei nach der Produkttheorie zu erfolgen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Nach der Produkttheorie ist auf die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen abzustellen. Die Unangemessenheit einzelner Faktoren wie Größe, Quadratmeterpreis oder Ausstattungsstandard führt damit, anders als bei der Kombinationstheorie, nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Aufwendungen (zum Theorienstreit Berlit in: LPK SGB XII § 29 Rz. 34 ff m.w.N.).

17

Die Bestimmung der Angemessenheit erfordert damit die Ermittlung der tatsächlichen Situation des relevanten Wohnungsmarktes. Erkenntnisquellen zur Ermittlung der tatsächlichen Situation können dabei Wohnunsanzeigen, Auskünfte von Großvermietern, Maklern oder Mietorganisationen, Mietspiegel, Mietdatenbanken und ähnliches sein (Berlit a.a.O.). Angemessen ist dabei ein im unteren Segment vergleichbaren Wohnraums liegender Wohnungspreis; den Leistungsbeziehern ist ein einfacher Lebensstil zumutbar.

18

Auch auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG kann zurück gegriffen werden, allerdings erst wenn andere Erkenntnisquellen nicht greifbar sind (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

19

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird deshalb regelmäßig auf die Werte zu § 8 WoGG abzustellen sein, da umfangreichere Sachverhaltsermittlungen aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit regelmäßig nicht möglich sein werden, es sei denn, der Wohnungsmarkt ist bereits gerichtsbekannt.

20

Im Rahmen der Tabelle zu § 8 WoGG ist dabei auf die rechte Spalte abzustellen, da die Bezugsfertigkeit nur ein Kriterium unter vielen ist, welche den Mietpreis definieren (LSG Niedersachsen-Bremen: L 6 AS 114/06 Beschluss vom 9.5.06; L 8 AS 388/05 Urteil vom 23.3.2006; L 8 AS 168/05 ER Beschluss vom 13.10.2005). Auch werden für Altbauwohnungen oft weitaus höhere Mieten gezahlt als für Neubauten. Zwar wird argumentiert, die regelmäßige Anwendung der rechten Spalte sei unverhältnismäßig, da in weiten Teilen Niedersachsens in den letzten Jahren die Preise für Mietwohnungen stark gefallen seien. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gleichzeitig die in diesem Wert enthaltenen Nebenkosten sprunghaft gestiegen sind, so dass sich die Preisbewegungen ausgleichen. Daraus ergibt sich mit der für die Stadt I. geltenden Einstufung in die Mietstufe 5 bei einem 2-Personenhaushalt ein Betrag von 425,00 EUR.

21

2.

Die Antragsteller haben auch Anspruch auf die beantragten Heizkosten in Höhe von 67,80 EUR monatlich. Laut Abrechnung der Firma H. vom 12.06.2006 haben die Antragsteller monatliche Heizkosten in Höhe von 77,16 EUR. Diese Heizkosten können nicht in voller Höhe übernommen werden, da die Wohnung und damit die Heizkosten unverhältnismäßig groß ist. Die Antragsteller selbst haben ihren Anspruch jedoch auf einen Betrag von 67,80 EUR, und damit auf 1,13 EUR pro qm (bei Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 60 m²) begrenzt. Zwar erweist sich dieser Betrag als ein sehr hoher, im oberen angemessenen Bereich liegender, Betrag. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erweist er sich nach der gebotenen summarischen Prüfung aber noch als angemessen.

22

3.

Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens ist zwischen den Beteiligten nach deren Vorbringen nur die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Antragstellers zu 2. streitig. Diese wird die Antragsgegnerin mit 19 x 50 Kilometern pro Monat zu berücksichtigen haben.

23

Nach dem Routenplaner "Falk" beträgt eine einfache Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zu 2. zur Arbeitstelle des Antragstellers zu 2. gerundete 25 Kilometer. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist diese Wegstrecke jedoch nicht als einfache Fahrt, sondern als Pendelfahrt (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen (Thüringer Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -). Damit hat die Antragsgegnerin pro Pendelfahrt insgesamt 50 Kilometer zu berücksichtigen.

24

Nicht zu beanstanden ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, pro Monat 19 Fahrten zu berücksichtigen. Denn bei einer 5-Tage-Woche sind 19 Fahrten pro Monat anzusetzen (Brühl in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rz. 37). Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, der Antragsteller zu 2. müsse an den Wochenenden 2 x zur Arbeitstätte hin- und zurückfahren. Dies sei deshalb der Fall, weil zwischen den jeweiligen Öffnungszeiten des Restaurants 3 Stunden Zeit sei. Aus diesem Vorbringen folgt jedoch nicht die Notwendigkeit der Heimfahrt im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Nach den im Internet einsehbaren Öffnungszeiten des Restaurants trifft zunächst die Angabe, dass das Restaurant am Wochenende zwischen 14 und 17 Uhr geschlossen hat, zu. Da der Antragsteller zu 2. jedoch in der Küche arbeitet, ist nicht zu erwarten, dass er seine Arbeitstätte pünktlich um 14.00 Uhr verlassen kann und erst pünktlich um 17.00 Uhr wieder eintreffen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungsarbeiten in der Küche bereits geraume Zeit vor der Wiedereröffnung des Restaurants stattfinden. Da nach dem Routenplaner "Falk" für die zurückzulegende Wegstrecke für eine einfache Fahrt 45 Minuten gebraucht werden, verbliebe von der geltend gemachten Pause von 3 Stunden nach Abzug von 1,5 Stunden Fahrtzeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2. sowohl später aus der Mittagspause als auch früher vor der Wiedereröffnung wieder zurückkehren muss, kaum noch Zeit mehr, die er zu Hause verbringen könnte. Die Zwischenfahrt erweist sich damit nicht als "notwenig" zu Erzielung des Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Vom Antragsteller zu 2. ist es vielmehr zu erwarten, dass er die Zeit, in der die Gaststätte am Wochenende geschlossen hat, nutzt, um vor Ort eine Pause zu machen und sich zu erholen. Er kann beispielsweise Spaziergänge machen oder die Aufenthaltsräume der Gaststätte nutzen.

25

Bezüglich der Anrechnung der Kfz-Haftpflichtprämie weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin einen höheren Betrag berücksichtigt hat, als sich aus den zum Verfahren gereichten Unterlagen entnehmen lässt. Allerdings stammt die zum Verfahren gereichte Police des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Jahr 2004.

26

Im Übrigen ist die Berechnungsweise der Antragsgegnerin zur Berechnung des Einkommens der Antragsteller von diesen nicht gerügt worden. Sie erweist sich nach einer summarischen Prüfung auch als rechtmäßig.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung des § 193 SGG.