Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.12.2007, Az.: S 25 AS 1675/07 ER

Anforderungen an die Bestimmtheit eines die Absenkung von Arbeitslosengeld II (Alg II) beinhaltenden Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.12.2007
Aktenzeichen
S 25 AS 1675/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:1212.S25AS1675.07ER.0A

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 06. November 2007 gegen die Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren - für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne die Berücksichtigung von Sanktionsbeträgen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin verfügten Sanktionen aufgrund angeblichen Fehlverhaltens des Antragstellers.

2

Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller bezieht seit dem Jahre 2005 laufende Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kammer geht davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls auch für den Monat November 2007 bereits Leistungen bewilligt worden sind; ein dementsprechender Bewilligungsbescheid ist den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen und trotz Aufforderung des Gerichts von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden.

3

Auf seinen entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 01. November 2007/15.November 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller darüber hinaus mit Bescheid vom 30. November 2007 auch Leistungen für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008; dabei berücksichtigte sie leistungsmindernd für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2007 einen Sanktionsbetrag in Höhe von 312,00 EUR, so dass sich nur ein Leistungsbetrag in Höhe von monatlich 35,00 EUR ergab.

4

Dem lagen zwei Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 zugrunde, mit denen sie - ohne den Antragsteller zuvor dazu angehört zu haben - für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 eine Absenkung von "maximal 208,00 EUR monatlich" (Absenkung um 60%) sowie eine Absenkung "von maximal 104,00 EUR monatlich" (Absenkung um weitere 30%) verfügte. Dabei begründete sie ihre Entscheidungen im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit) sowie mit einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II (Nichterfüllung von Pflichten der Eingliederungsvereinbarung). Wegen der weiteren Begründungselemente wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen.

5

Gegen die Sanktionsbescheide erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 06. November 2007 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.

6

Am 28. November 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen.

7

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 06. November 2007 festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Sie hält ihre Entscheidungen im Wesentlichen für zutreffend und ergänzt ihr Vorbringen im Wesentlichen damit, dass der erste Sanktionsbescheid gemäß § 43 SGB X dahingehend umgedeutet werde, dass die Absenkung 104,00 EUR monatlich und nicht maximal 104,00 EUR monatlich betrage. Hinsichtlich des zweiten Sanktionsbescheides werde dieser dahingehend abgeändert werden, dass eine Absenkung lediglich in Höhe von 30% der Regelleistung, also in Höhe von 104,00 EUR monatlich, erfolge.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 22102 BG 0004885 Bezug genommen.

11

II.

Der Antrag hat Erfolg.

12

Der Antragsteller begehrt nach verständiger Würdigung seines Antrages die Auszahlung ungekürzter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008. Das bedeutet, dass er sich für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. November 2007 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wenden muss. Da die Widersprüche gegen die Bescheide gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, ist das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtet (dazu unter 1.).

13

Für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 muss er sich ebenfalls im Wege eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wenden und darüber hinaus - mangels Vorliegen einer vorherigen Bewilligungsentscheidung ohne Berücksichtigung von Kürzungen aufgrund verhängter Sanktionen - im Wege eines Antrages gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung höherer (ungekürzter) Leistungen vorgehen (dazu unter 2.).

14

Die so verstandenen zulässigen Anträge sind auch begründet.

15

1.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. November 2007 bis zum 30. November 2007 erfolgt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - wie ausgeführt - auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß Satz 2 kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist.

16

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG). § 39 SGB II enthält eine solche abweichende Regelung für Fälle, in denen der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Ein solcher Fall liegt hier vor, so dass die Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 11. Juli 2006 - L 8 AS 406/05 ER und Beschluss vom 27. März 2006 - L 6 AS 74/06 ER).

17

Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung erkennen lassen.

18

Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Ist der zulässige Widerspruch oder die in der Hauptsache zulässige Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder der Klage nicht abschließend zu beurteilen, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz. 12c ff.).

19

Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

20

Unter diesen Voraussetzungen ist nach der gebotenen Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 06. November 2007 anzuordnen. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007.

21

Zunächst sind die angegriffenen Sanktionsentscheidungen bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin beabsichtigten und dann auch verfügten Sanktionsmaßnahmen nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört wurde. Gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann lediglich in den in § 24 Abs. 2 SGB X abschließend aufgezählten Fällen abgesehen werden. Vorliegend greift jedoch ein solcher Ausnahmefall, in dem die Anhörung entbehrlich ist, nicht ein. Die unterbliebene Anhörung ist auch nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, da die Anhörung bislang nicht nachgeholt worden ist.

22

Daneben sind sie auch materiell rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - nicht gerecht werden. Nach der genannten Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verfügungssatz, dem sich entnehmen ließe, in welchem Umfang konkret die Leistungen im Sanktionszeitraum gekürzt werden sollen, fehlt. Die Antragsgegnerin hat in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden verfügt:

"Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2007 monatlich um 60% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 208,00 EUR monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.11.2007 gemäß § 48 Absatz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."

23

und

"Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2007 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104,00 EUR monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.11.2007 gemäß § 48 Absatz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."

24

Dem jeweiligen VerfügungsSatz 1ässt sich jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung entnehmen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 24/05 R -). Auch durch Auslegung der Verfügungssätze oder unter Heranziehung der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln, zumal den Sanktionsbescheiden auch keine Berechnungsbögen oder Berechnungsübersichten beigefügt sind. Der jeweilige Verfügungssatz erschöpft sich letztlich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30% bzw. 60% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00 EUR bzw. 208,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete Einzelfallentscheidung der Gestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 19. Oktober 2007 - L 7 AS 646/07 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - L 28 B 1087/07 AS ER -, vom 29. Juni 2007 - L 28 B 889/07 AS ER -, vom 07. August 2007 - L 28 B 1231/07 AS ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 17. Oktober 2006 - L 8 AS 4922/06 ER - B). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um welchen genauen Betrag die ihm gewährte oder die ihm noch zu gewährende Leistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes insgesamt zur Verfügung steht.

25

Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 10; Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr. 5).

26

Auch die von der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich eines Sanktionsbescheides vorgenommene "Umdeutung" gemäß § 43 SGB X kommt - unabhängig von der Frage, ob dies im gerichtlichen Verfahren und bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation überhaupt möglich ist - nicht in Betracht, weil der Antragsteller vorher hierzu gemäß § 43 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört worden ist, Ausnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB X nicht ersichtlich sind und eine Heilung durch Nachholung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X bislang nicht erfolgte.

27

Daneben bestehen auch deshalb Bedenken an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, da aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, welcher konkrete Bescheid insoweit aufgehoben werden soll. Im Verfügungssatz ist dieser als "ursprüngliche Bewilligung" benannt. Da sich den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ein Bewilligungsbescheid, der den Sanktionszeitraum - zumindest mit Blick auf den Monat November (teilweise) - einschließt, nicht entnehmen lässt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welchen Bescheid die Antragsgegnerin mit dem Sanktionsbescheid abändert bzw. inwieweit mit den Sanktionsbescheiden zukünftige Bewilligungsentscheidungen betroffen sein können.

28

Wegen der dargestellten formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen kann die Kammer schließlich auch dahinstehen lassen, ob die von der Antragsgegnerin angedeutete beabsichtigte Änderung des die Kürzung um 60% betreffenden Sanktionsbescheides (jetzt) überhaupt noch möglich ist, da eine tatsächliche Änderung bislang nicht erfolgte.

29

Wenn danach die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers anzuordnen war, hat die Antragsgegnerin die für den Monat November 2007 einbehaltenen Beträge in Umsetzung dieses Beschlusses umgehend auszuzahlen (sog. Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 SGG), worauf die Kammer die Antragsgegnerin nur vorsorglich hinweist.

30

2.

Aus der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Sanktionsbescheide und der damit einhergehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche folgt zugleich, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Dem Antragsteller sind daher (auch) für diesen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der verhängten Sanktionen zu gewähren, wozu die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu verpflichten war.

31

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

32

4.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.