Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 04.09.2007, Az.: S 15 SB 104/04
Feststellung weiterer Behinderungen und Erhöhung des Grades einer Behinderung sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"; Bemessung des Grades einer Behinderung bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten; Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 04.09.2007
- Aktenzeichen
- S 15 SB 104/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 51738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0904.S15SB104.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 SGG
- § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX
- § 2 Abs. 2 SGB IX
- § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX
- § 146 Abs. 1 SGB IX
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 9 EStG
- § 30 Abs. 1 AHP
- § 30 Abs. 3 AHP
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Bei dem im F. geborenen - also jetzt G. Jahre alten - Kläger, der einer Erwerbstätigkeit als Verwaltungsfachangestellter bei der Samtgemeinde H. nachgeht, hatte das (damalige) Versorgungsamt Hannover mit zuletzt bindend gewordenem Feststellungsbescheid vom 08. Juni 1994 (Bl. 15 VA) einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 für umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Knie- und Fußgelenksüberlastungsbeschwerden und einem operierten Meniskusschaden festgestellt. Die zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Narben nach Leistenbruchoperationen sowie dem Zustand nach einer Nasenmuscheloperation bedingte nach dieser Entscheidung keinen messbaren GdB.
Nach Durchführung mehrerer erfolgloser Neufeststellungsverfahren beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt Hannover am 12. Juni 2003 (Bl. 80 VA) die Feststellung weiterer Behinderungen und die Erhöhung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G". In diesem Antrag gab der Kläger an, seit der letzten Feststellung sei ein Bandscheibenvorfall hinzugetreten. Seit Dezember 2002 leide er unter starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die bis in den linken Fuß ausstrahlten. Die Bewegung und Mobilität sei stark eingeschränkt, es sei eine ständige Einnahme von starken Schmerzmitteln erforderlich. Darüber hinaus leide er unter Empfindungsstörungen und Taubheit im linken Bein bzw. Fuß.
Nach Einholung und Auswertung von verschiedenem medizinischem Befundmaterial lehnte das (damalige) Versorgungsamt Hannover den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2003 (Bl. 88 VA) ab. Hiergegen erhob der Kläger am 08. August 2003 (Bl. 90 VA) Widerspruch, in dem er darauf hinwies, dass ein Bandscheibenvorfall mit neurologischen Ausfällen bei der Bewertung im Jahre 1994 noch nicht vorgelegen habe. Ferner führte er mit Schreiben vom 27. September 2003 aus, er leide unter einer chronischen Gastritis, Hämorrhoiden, einer Beinverkürzung, einer Unterzuckerung, unter Spreizfüßen, unter einer Allergie gegen Zuckerersatzstoffe und normales Pflaster, einer Faszienlücke am Unterschenkel, chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk, wobei die Lockerung des Kniebandapparates unvollständig kompensierbar sei und unter chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, wobei die Verschlimmerung im Dezember 2002 eingetreten sei. Nach Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamts Hannover (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2004, Bl. 124 VA) stellte das Versorgungsamt Hannover unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2003 den GdB ab dem 01. Oktober 2003 mit 40 fest (Bescheid vom 26. Januar 2004, Bl. 125 VA). Diese Entscheidung stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen (mit den jeweiligen Einzel-GdB-Werten):
- 1.
umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, operierter Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 30) sowie
- 2.
Knie- und Fußgelenküberlastungsbeschwerden, operierter Meniskusschaden, Zustand nach Umstellungsoperation des linken Schienenbeinkopfs (Einzel-GdB 20).
Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Faszienlücke, den Allergien, den Spreizfüßen, der Unterzuckerung, der Beinverkürzung, den Hämorrhoiden sowie der Gastritis bewerte das Versorgungsamt jeweils mit einem sich nicht auf den Gesamt-GdB auswirkenden Einzel-GdB von 0. Ferner wies das Versorgungsamt auf § 86 SGG hin.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2004 am 30. Januar 2004 "Widerspruch", den er insbesondere damit begründete, die Behinderung sei im Dezember 2002 eingetreten und der Grad der Behinderung und das Merkzeichen "G" sei deshalb rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zu bescheinigen.
Unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 13. April 2004 (Bl. 139 VA) lehnte das Versorgungsamt Hannover mit Bescheid vom 29. April 2004 (Bl. 142 VA) die am 6. Oktober 2003 und am 30. Januar 2004 eingegangenen Anträge vom 27. September 2003 und vom 30. Januar 2004 hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung eines GdB ab. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Beinverkürzung von 3,0 cm im Sinne der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz bedinge keinen GdB, der sich erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken könnte. Der Reha-Entlassungsbericht vom 18. November 2003 belege eine altersentsprechend freie Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Fußgelenke, im Bereich der Kniegelenke fielen keine gravierenden pathologischen Befunde auf. Am 14. Oktober 2003 sei ein Bandscheibenvorfall im Bereich L4/L5 links entfernt worden. Gemäß dem Bericht des Allgemeinen Krankenhauses Altona vom 21. Oktober 2003 haben vor der Operation typische Beschwerden und darüber hinaus eine Muskelschwäche im Bereich des Oberschenkels bestanden. Nach der Operation hätten sich die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen gebessert. Zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung am 17. November 2003 nach dem Reha-Verfahren sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit zwar schmerzfrei gewesen, es sei aber eine Fußheberschwäche und eine Großzehenheberschwäche links gefunden worden. Hierin sei insgesamt eine wesentliche Verschlechterung zu sehen, so dass ein Einzel-GdB von 30 für die Wirbelsäulenerkrankung zutreffend gewesen sei. Die Verschlimmerung der anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen sei damit erst ab Oktober 2003 belegt. Eine rückwirkende Feststellung könne daher nicht erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch vom 1. August 2003 und die weiteren Begründungen vom 27. September 2003, 24. Oktober 2003 und 28. Januar 2004 gegen den Bescheid des Versorgungsamts Hannover vom 23. Juli 2003, den Neufeststellungsbescheid vom 26. Januar 2004 sowie den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2004, die gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden seien, zurück (Bl. 145 VA). Zur Begründung wird ausgeführt, mit den angefochtenen Bescheiden sei entschieden worden, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen, die seit der letzten Feststellung zugrunde gelegen haben, insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten sei, als ab Oktober 2003 der GdB 40 betrage. Eine Feststellung des GdB von 40 oder eines höheren GdB vor Oktober 2003 komme nach versorgungsärztlicher Beurteilung nach den vorliegenden Befundunterlagen nicht in Betracht. Der Gesamt-GdB von 40 könne erst ab Oktober 2003 festgestellt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 30 nachgewiesen sei. Dabei seien üblicherweise vorhandene Schmerzen und erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände mitberücksichtigt worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "G" schon deshalb nicht vor, weil ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nicht festgestellt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 01. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte habe die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausreichend bewertet. Gemäß den Anhaltspunkten würden Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 40 bewertet. Nähme man die Vorschrift wörtlich, wonach bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 zu vergeben sei, so komme ein GdB von 40 auch bei nur mittelgradigen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten in Betracht. Wollte der "Gesetzgeber" die Vorschrift nämlich so verstanden haben, dass bei mittelgradigen Auswirkungen ein GdB von 30 und bei schweren Auswirkungen ein GdB von 40 zutreffend wäre, so hätte er die Vorschrift aufspalten müssen. Unberücksichtigt blieben im Übrigen die umformenden Veränderungen der Brustwirbelsäule (siehe u.a. das Gutachten von Herrn Dr. I. aus Lüchow vom 5. September 1994). Bei schweren funktionellen Auswirkungen in drei Wirbelsäulenabschnitten würden die Anhaltspunkte einen GdB von mehr als 40 vorsehen. Auch die Knie- und Fußgelenküberlastungsbeschwerden seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu niedrig bemessen. Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke seien in aller Regel mit erheblichen Schmerzen und Kapselschwellungen verbunden. Es sei daher gerechtfertigt, diese Behinderung - auch ohne Bewegungseinschränkung im Kniegelenk - teilweise so hoch (GdB 30) zu bewerten, wie beispielsweise eine Versteifung eines Kniegelenks in günstiger Stellung oder ein künstliches Kniegelenk (Bericht Beirat 1998). Hinsichtlich der Hämorrhoiden sei ein Einzel-GdB von 20 zu vergeben, da sich die Blutungen verstärkt hätten und daher häufige rezidivierende Entzündungen, Thrombosierungen oder stärke Blutungen vorlägen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigten die Funktionsbeeinträchtigungen einen Gesamt-GdB von wenigstens 50. Aus diesem Grund stehe ihm auch der Nachteilsausgleich "G" zu. Ergänzend verweist er auf eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 11. Januar 2007 (Bl. 93 - 94 GA).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides des Versorgungsamts Hannover vom 23. Juli 2003 und des Neufeststellungsbescheides vom 26. Januar 2004 sowie des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2004 einen Gesamt-GdB von 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die ärztlichen Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes vom 18. November 2004 (Bl. 12 VA), vom 22. Juni 2005 (Bl. 38 GA), vom 14. Oktober 2006 (Bl. 88 GA) sowie vom 14. Februar 2007 (Bl. 105 GA),
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidungen für zutreffend und die bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen für ausreichend und leidensgerecht bewertet.
Das Gericht hat zur medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende medizinische Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin K. vom 15. Dezember 2004 (Bl. 18 GA), einen Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. med. J. vom 22. Dezember 2004 (Bl. 24 GA) und vom 20. April 2005 (Bl. 34 GA), denen jeweils weitere Unterlagen beigefügt waren.
Ferner hat das Gericht den Facharzt für Orthopädie Dr. med. Rainer L. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Diesem Auftrag kam der Sachverständige mit Gutachtenerstattung vom 03. April 2006 (Bl. 64 ff. GA) nach. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 64 - bis 77 der Prozessakte sowie hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 01. Februar 2007 auf Bl. 97 - 102 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Az. M. ergänzend Bezug genommen. Diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beklagte hat mit den angegriffenen Entscheidungen zu Recht festgestellt, dass bei dem Kläger kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 vorliegt und die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht erfüllt sind.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Aufhebung ist dabei nur insoweit zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 19. September 2000 - B 9 SB 3/00 R -). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilausgleichs nicht mehr vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz , Urteil vom 4. April 2001 - L 4 SB 64/99 -). Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2001, a.a.O.). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen - d.h. den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des zuletzt bindend gewordenen Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 18. Juni 2002 - L 6 SB 142/00 -).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers über das Maß dessen hinaus, was das (damalige) Versorgungsamt Hannover im Bescheid vom 26. Januar 2004, mit dem der GdB ab dem 01. Oktober 2003 mit 40 festgestellt worden war, nicht nachgewiesen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-GdB sind die Bewertungsrichtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2005, zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mehrfach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996 - 9 RV 17/95 - in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, S. 165, zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die Anhaltspunkte sind daher trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als "antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -).
1.
Zur Überzeugung der Kammer lagen bei dem Kläger seit dem letzten bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 08. Juni 1994 zu keinem Zeitpunkt Funktionsbeeinträchtigungen vor, die in der Gesamtschau die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers, mithin einen Gesamt-GdB von 50, sowie die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" rechtfertigen könnten.
a)
So liegen bei dem Kläger nach Überzeugung der Kammer Wirbelsäulenbeschwerden vor, die mit einem Einzel-GdB in Höhe von 30 ausreichend bemessen sind. Nach Nr. 26.18, Seite 116 AHP 2004 ist ein GdB-Grad von 30 bis 40 bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten angemessen. Bei dem Kläger liegen jedoch und lagen auch zu keinem anderen Zeitpunkt Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule vor, die einen Einzel-GdB von 40 rechtfertigen könnten. Denn dies könnte nur dann angenommen werden, wenn seit dem zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid aus dem Jahre 1994 in zwei Wirbelsäulenabschnitten jeweils gleichzeitig schwergradige funktionelle Auswirkungen nachgewiesen wären. Würde man - so die Auffassung des Klägers - bereits bei mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigungen in einem Wirbelsäulenabschnitt bei gleichzeitigen schwergradigen Funktionsbeeinträchtigungen in einem anderen Wirbelsäulenabschnitt bereits hierfür einen Einzel-GdB von 40 vergeben, käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Betroffenen, bei denen gleichzeitig schwergradige Funktionsbeeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen, für die die Vergabe eines Einzel-GdB von 40 angezeigt wäre.
Bei dem Kläger haben jedoch zu keinem Zeitpunkt, insbesondere zwischen den Jahren 2002 und 2007, in zwei Wirbelsäulenabschnitten gleichzeitig schwergradige Funktionsbeeinträchtigungen vorgelegen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. L. vom 03. April 2006 und zum anderen aus dem ausführlichen Befundmaterial, das die Kammer im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsaufklärung eingeholt hat.
Im Einzelnen:
Zum Zeitpunkt der Feststellung im zuletzt bindend gewordenem Feststellungsbescheid vom 08. Juni 1994 lagen im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule geringe funktionelle Auswirkungen und im Bereich der Lendenwirbelsäule mittelgradige funktionelle Auswirkungen vor, die zu diesem Zeitpunkt einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigen. So ergibt sich etwa aus dem Arztbrief des Arztes für Orthopädie Dr. med. Kess vom 16. April 1993 eine altersentsprechend frei bewegliche Halswirbelsäule und eine freie Beweglichkeit der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei mäßigem Klopf- und mäßigem Druckschmerz über den Dornfortsätzen der mittleren Brustwirbelsäule. Auch in dem Befundbericht des behandelnden Arztes K. vom 15. März 1994 ergibt sich ein rezidivierendes Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulensyndrom, das einen Einzel-GdB von 20 zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte. Auch im Befundbericht des Facharztes für Orthopädie I. vom 05. September 1994 wird im Bereich der Halswirbelsäule eine leichtgradige Funktionsbeeinträchtigung hinsichtlich der Rotation und hinsichtlich der Seitneigung bei fehlenden neurologischen Ausfällen beschrieben. Ferner beschreibt der gleiche Mediziner ein chronisches rezidivierendes Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei muskulärer Haltungsinsuffizienz, so dass auch zu diesem Zeitpunkt von leicht- bis mittelgradigen funktionellen Auswirkungen hinsichtlich der Beweglichkeit der Wirbelsäule ausgegangen werden kann. Jedenfalls lagen in dem soeben beschriebenen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule vor, die einen höheren Einzel-GdB als 20 zur Folge hätten.
Demgegenüber ist dann anlässlich der Abschlussuntersuchung im November 2003 nach der bei dem Kläger erfolgten Operation der Lendenwirbelsäule im Oktober 2003 bei eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule eine Großzehen- und Fußheberschwäche festgestellt worden, so dass zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule eingetreten ist, so dass zu diesem Zeitpunkt ein Einzel-GdB von 30 für den Wirbelsäulenkomplex angemessen erscheint. Diese wesentliche Verschlechterung hat das Versorgungsamt Hannover in seinem Bescheid vom 26. Januar 2004 zutreffend insoweit berücksichtigt, als dass ab dem 01. Oktober 2003 für den Wirbelsäulenkomplex nunmehr ein Einzel-GdB von 30 festgestellt worden war. Eine vom Kläger begehrte Feststellung eines höheren Einzel-GdB für den Wirbelsäulenkomplex vor diesem Zeitpunkt kommt nach den vorliegenden Befundunterlagen nicht in Betracht. Denn den aus den Jahren 2002/2003 vorhandenen Unterlagen sind keine Befunde zu entnehmen, die bereits zu diesem Zeitpunkt etwa schwere funktionelle Auswirkungen im Lendenwirbelsäulenbereich verobjektivieren. Selbst der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie Karsten N. hat in seinem Arztbrief vom 11. April 2003 für den Bereich der Lendenwirbelsäule keinen Klopf- bzw. Druckschmerz festgestellt und ferner etwaige neurologische Ausfälle nicht beschrieben, wobei auch der Lasegue bei der Untersuchung beidseits negativ war und ferner weder eine Fußheber- noch eine Fußsenkerschwäche festgestellt werden konnte. Die Feststellung eines dringenden Verdachtes auf einen Bandscheibenvorfall im unteren Lendenwirbelsäulenbereich zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt es allein nicht, hier bereits von schweren funktionellen Auswirkungen im Lendenwirbelsäulenbereich auszugehen.
Zwar lagen ausweislich des Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie Dr. med. J. vom 22. Dezember 2004 anlässlich der letzten klinischen Vorstellung am 19. Oktober 2004 hinsichtlich der Rotations- und Seitneigungsmöglichkeit schwere funktionelle Auswirkungen vor, jedoch sprechen der bei der Untersuchung festgestellte Finger-Boden-Abstand sowie das Schobermaß (als Zeichen der LWS-Beweglichkeit) eher für mittelgradige funktionelle Auswirkungen, die allerdings wegen der deutlichen neurologischen Reizsymptome, die auch durch den rechts und links vorhandenen positiven Lasegue untermauert werden, für schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt. Allerdings sind zu diesem Zeitpunkt Brustwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenbeschwerden nicht beschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass diese eher leichtgradig gewesen sein dürften. Selbst wenn allerdings etwa für die Halswirbelsäule (noch immer) mittelgradige Einschränkungen vorgelegen haben sollten, ergäbe dies mangels schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (s. oben) - keinen höheren Einzel-GdB als 30.
Auch eine weitere Verschlechterung durch zwei Bandscheibenvorfälle des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule im April 2005, die zu schwergradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten führen könnten, lag nicht vor. So hat zwar der den Kläger behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. J. in seinem Befundbericht vom 20. April 2005 gegenüber der Kammer mitgeteilt, dass neben den Beschwerden der Lendenwirbelsäule nun auch Beschwerden der Halswirbelsäule wegen der Diagnose zweier Bandscheibenvorfälle hinzugetreten seien, jedoch erreichten diese nach den mitgeteilten funktionellen Auswirkungen keinen Schweregrad, der die Vergabe eines Einzel-GdB von 40 rechtfertigt. Denn die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist bei einer Seitdrehung von 60-0-65 Grad, einer Seitneigung von 10-0-25 und einer Vor-Schräg-Rück-Neigung von 25-0-20 als mittelgradig einzustufen (vgl. Th. Bruns, Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, Der medizinische Sachverständige 1999, Seite 75-76). Da sich hinsichtlich der Lendenwirbelsäule keine Veränderungen ergeben hatten, lagen zu diesem Zeitpunkt daher mittelgradige Beeinträchtigungen im Halswirbelsäulen- bzw. schwergradige Beeinträchtigungen im Lendenwirbelsäulenbereich vor, die (nach wie vor) einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigen, wobei die üblichen Schmerzen in dieser Bewertung bereits enthalten sind.
Auch im April 2006 lagen keine schwergradigen funktionellen Beeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor. So hat der den Kläger behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. J. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in einem ärztlichen Befundbericht vom 06. April 2006 hinsichtlich der Halswirbelsäule eine Rotationsmöglichkeit von 55-0-60 Grad, eine Seitneigung von 10-0-10 Grad sowie eine Vor-/Rückneigung von 30-0-40 sowie einen Kinn-Jugulum-Abstand von 1 cm festgestellt, was nach den obigen Ausführungen mittelgradigen Auswirkungen im Halswirbelsäulenbereich entspricht, weil die Rotationsmöglichkeit leicht bis mittelgradig, die Seitneigungsmöglichkeit schwergradig und die Vor- und Rückneigungsmöglichkeit als leichtgradig einzustufen ist. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit schätzt diese die Kammer nach den mitgeteilten klinischen Befunden des Dr. J. als mittelgradig ein, weil der Schoberindex mit einem Maß von 10 zu 13,5 bei negativem Lasegue und einem Finger-Boden-Abstand von 35 cm als mäßige Bewegungseinschränkung einzuschätzen ist. Ähnlich äußerte sich auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Herr Dr. med. Rainer L. in seinem Sachverständigengutachten vom 03. April 2006, der den Kläger etwa zeitgleich untersuchte und zu diesem Zeitpunkt mittelgradige Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule und sogar leichtgradige Funktionsbeeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule feststellte.
Wenn nach alledem zu keinem Zeitpunkt schwergradige funktionelle Einschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gleichzeitig festzustellen waren, ergibt sich die Schwerbehinderteneigenschaft auch nicht unter Zugrundelegung der sonstigen bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen.
b)
So liegen zwar nach dem Sachverständigengutachten des Dr. L. bei dem Kläger hinsichtlich der Kniegelenke ausgeprägte Knorpelschäden vor, jedoch lassen sich den Unterlagen anhaltende Reizerscheinungen nicht entnehmen, so dass der für diesen Bereich eingeschätzte Einzel-GdB von 20 in der Zusammenschau mit den Fußgelenküberlastungsbeschwerden, dem operierten Meniskusschaden und dem Zustand nach der Umstellungsoperation des linken Schienenbeinkopfs leidensgerecht ist. Nach Nr. 26.18, Seite 126 der AHP ist ein Einzel-GdB von 10 bis 30 bei ausgeprägten einseitigen Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen gerechtfertigt, wenn eine Bewegungseinschränkung nicht festzustellen ist. Bei dem Kläger liegen indessen weder anhaltende Reizerscheinungen vor, noch lässt sich den Befunden eine Bewegungseinschränkung entnehmen. So ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Reha-Klinik O. vom 18. November 2003 eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks, kein Gelenkerguss, kein Crepitus (Reibegeräusch) und auch kein Reizzustand des Kniegelenks. Auch der Facharzt für Chirurgie N. bescheinigte in seinem Arztbrief vom 10. Oktober 2001 eine nahezu uneingeschränkte Beweglichkeit, keine nennenswerte Ergussbildung, keine Entzündungszeichen und stellte zudem eine feste Bandführung fest. Gleiches ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der P. Dannenberg vom 28. November 2001, indem die Streckung/Beugung des linken Knies mit 0-0-130 Grad bei retropatellarem Reiben objektiv befundet wurde und von einer Vollbelastung des linken Beines ausgegangen worden ist. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. L. bestätigte eine freie Beweglichkeit der Kniegelenke und einen festen Bandhalt. Die von dem Kläger begehrte Feststellung eines Einzel-GdB von 30 kommt daher nicht in Betracht. So hat auch der ärztliche Berater des Beklagten völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Bewertung einer einseitigen Kniegelenksendoprothese (vgl. Nr. 26.18, Seite 118 AHP) entspräche, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und dem gesamten Befundmaterial nicht zu rechtfertigen wäre.
c)
Soweit der Kläger darüber hinaus ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom festzustellen begehrt, fehlt es diesbezüglich an objektivem Befundmaterial, das eine schmerztherapeutische Behandlung belegt. Daher geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den Schmerzen, unter den der Kläger leidet, um derartige Schmerzen handelt, die bereits bei der Bewertung der in der Tabelle angegebenen Werte enthalten sind (vgl. Nr. 18 Abs. 8 , S. 23/24 AHP).
d)
Hinsichtlich der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere der Faszienlücke, der chronischen Gastritis, der Beinverkürzung , der Unterzuckerung, der Spreizfüße sowie der Allergie gegen Zuckerersatzstoffe und normales Pflaster liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die einen messbaren Einzel-GdB zu rechtfertigen vermögen. Auch soweit der Kläger sein Hämorrhoidenleiden berücksichtigt wissen will, ergibt sich aus dem gesamten Befundunterlagen kein objektiver Hinweis auf das Vorliegen einer entsprechenden Funktionsbeeinträchtigung.
3.
Wenn danach für den Wirbelsäulenkomplex ein Einzel-GdB von 30 und für den Komplex der unteren Gliedmaßen ein Einzel-GdB von 20 gerechtfertigt ist, hat der Beklagte in seinen Entscheidungen zu Recht einen Gesamt-GdB von 40 ab Oktober 2003 festgestellt. Weder lagen zu einem früheren Zeitpunkt, noch zu einem späteren Zeitpunkt Funktionsbeeinträchtigungen vor, die einen höheren Gesamt-GdB bedingen; insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft, also ein Gesamt-GdB von 50 erreicht. Dies würde nämlich einer Addition der Einzel-GdB-Werte von 30 und 20 gleichkommen, die unzulässig ist (Nr. 19 Abs. 1 AHP).
4.
Auch die Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich "G" liegen nicht vor. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Nr. 30 Abs. 1 und Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung erfüllt, wenn Behinderungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach den obigen Ausführungen von vornherein nicht.
Im Übrigen liegen Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem (Gesamt-) GdB von 40, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken (Nr. 30 Abs. 3 AHP) ebenfalls nicht vor. Der Kläger leidet zwar an Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten, nicht aber an der von den Anhaltspunkten etwa geforderten Versteifung eines Knie- oder Hüftgelenks, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, schon bei einem GdB von 40 den Nachteilsausgleich "G" zu gewähren.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.