Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.04.2007, Az.: S 24 AS 324/07 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 26.04.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 324/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0426.S24AS324.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB II § 37 Abs. 2
Tenor:
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt nach einem Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin noch die rückwirkende Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Der Antragsteller stand bis einschließlich Januar 2007 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ab Februar erhielt er keine Leistungen mehr.
Am 07.03.2007 hat der Antragsteller das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Er führt zur Begründung aus, dass er ohne die Leistungen der Antragsgegnerin nicht leben könne. Die Stellung eines Folgeantrags sei ihm nicht möglich gewesen. Zwar sei er am 04.01.2007 bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden, einen Antrag habe er aber nicht abgeben können. Dann habe er andere Angelegenheiten zu regeln gehabt. Da er bei der Antragsgegnerin Hausverbot erhalten habe, sei ihm das Stellen eines Antrags auch gar nicht möglich gewesen. Außerdem habe er vom 22. Januar bis zum 02. Februar an einer Erprobungsmaßnahme des Berufförderungswerkes D. teilgenommen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin den Eilantrag bei Gericht als Antrag gewertet und durch Bescheid vom 14.03.2007 Leistungen seit Antragstellung bei Gericht bewilligt.
Der Antragsteller begehrt nach seinem Vorbringen nunmehr noch die rückwirkende Erbringung der Leistungen für den Monat Februar und die ersten 7 Tage des Monats März.
Er beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Monat Februar und für den 01.03.2007 bis einschließlich 07.03.2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie rückwirkend die Leistungen nicht erbringen könne, da kein Antrag vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Im Eilverfahren können grundsätzlich keine Leistungen rückwirkend bewilligt werden (siehe hierzu z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 03.04.2006 - L 9 AS 102/06 ER -). Der Grund hierfür liegt in der Natur des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dass nur unzumutbare Nachteile des Antragstellers vorläufig abwenden soll, wenn die Rechtsposition des Antragstellers noch nicht endgültig geklärt ist. Da der Antragsteller die etwa 5 Wochen ohne Leistungsbezug offenbar überbrückt hat, drohen ihm nicht solche Nachteile, die nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzuwenden wären. Vielmehr kann ein eventueller Anspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht allerdings bereits jetzt darauf hin, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch hat glaubhaft machen können. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II nicht vor Antragstellung erbracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, wieso er nicht eher einen Antrag gestellt hat. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Hausverbot erhalten hat, hätte er diesen Antrag doch schriftlich stellen können. Dieses hätte er auch während der Erprobungsmaßnahme des Berufförderungswerkes tun können. Auch bei Gericht hätte er bereits im Februar vorstellig werden können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in entsprechender Anwendung. Zwar war der Antrag abzulehnen; da die Antragsgegnerin hier aber Leistungen ab Antragstellung bei Gericht bewilligte, waren ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.