Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 24.01.2007, Az.: S 24 AS 274/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 24.01.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 274/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0124.S24AS274.06.0A
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- 3.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Er leidet seit mehreren Jahren an einer Schuppenflechte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Kläger praktisch beschwerdefrei. Am 14.11.2005 beantragte er beim Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
Der Beklagte veranlasste daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung, diese sollte im Januar 2006 stattfinden. Der Kläger erschien jedoch bereits am 25.11.2005 beim Amtsarzt. Da er keinen Termin hatte, fand nur ein kurzer Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Amtsarzt statt. Nach Sichtung der vorliegenden medizinischen Unterlagen kam der Amtsarzt daraufhin zu dem Ergebnis, dass ein Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändiger Ernährung nicht bestünde. Denn eine besondere Ernährungsform für die Behandlung der festgestellten Krankheit sei nicht bekannt.
Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2005 ab. Er berief sich dabei auf die amtsärztliche Stellungnahme, wonach eine spezielle Ernährung bei Schuppenflechte nicht erforderlich sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.01.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er von dem zuständigen Amtsarzt gar nicht untersucht worden sei. Am 25.11.2005 sei er beim Amtsarzt nur vorstellig geworden, um eine Terminsverlegung vorzunehmen. Offensichtlich sei nur nach Aktenlage entschieden worden, was seinem Fall nicht gerecht werde. Er fügte seinem Widerspruch ein Attest der behandelnden Hausärzte Dr. H. vom 3.1.06 bei, wonach aufgrund der Erkrankung ein gewisser Mehrbedarf für den Lebensunterhalt entstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der eingeholten Stellungnahme des Amtsarztes festgestellt worden sei, dass durchaus ein Begutachtungsgespräch stattgefunden habe. Bei diesem Begutachtungsgespräch habe der Kläger eine Schuppenflechte nicht vorzeigen können. Nachdem auch die Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt worden seien, habe der Amtsarzt die dort niedergelegten Erkenntnisse ausgewertet. Der Amtsarzt sei damit zu dem Ergebnis gekommen, dass eine besondere Kostform, die Einfluss auf das Krankheitsgeschehen habe, nicht bekannt sei.
Am 07.03.06 fand dann eine amtsärztliche Untersuchung statt. Dabei fanden sich teils floride, teils in Abheilung begriffene typische Herde von Schuppenflechte im Bereich des Kopfes sowie der Arme und der Beine. Dr. I. kam zu dem Ergebnis, dass ein besonderer Mehrbedarf nicht entstünde. Zwar sei die Intensität der Schuppenflechte mit Ernährungsfaktoren assoziiert, Mehrkosten entstünden dadurch aber nicht.
Am 10.03.2006 erhob der Kläger Klage. Er führt aus, dass erfahrungsgemäß eine spezielle Diät eine Besserung des Hautverfalls durch Psoriasis bewirke. Bei einer regelmäßigen, guten Ernährung mit unbehandeltem Obst und Gemüse aus biologischen Anbau sowie regelmäßiger Ernährung mit Vitamin D reichhaltigem Fisch, Geflügel und gelegentlich Rindfleisch, verbessere sich das Hautbild deutlich. Kuhmilchprodukte sollten vermieden werden und stattdessen Schafsmilchprodukte verwendet werden. Außerdem seien bestimmte Salben, Öle und Salzbäder hilfreich. Hilfreich sei auch eine Bestrahlungstherapie mit UVA. Diese werde von der Krankenkasse nicht übernommen, weshalb er regelmäßig auf eigene Kosten ein Sonnenstudio besuche. Der daraus resultierende ernährungsbedingte Mehrbedarf belaufe sich auf 60,00 EUR pro Monat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 60,00 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Ausführungen hinsichtlich der Bestrahlungen, Salben, Öle und Bäder irrelevant seien, da ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II nur für eine kostenaufwendige Ernährung gewährt werden könne. Diese Kosten seien von der Krankenkasse zu erstatten. Dass eine besondere Ernährung für den Kläger erforderlich sei, sei hingegen nicht festgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist in seinen Rechten nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, da sich die angegriffene Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig erweist.
Die Erkrankung des Klägers führt nicht zu besonderen Kosten bei der Ernährung.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Schuppenflechte begründet keine besondere Kostform.
Zur Bestimmung der Krankheitsbilder, bei denen eine besondere Kostform erforderlich ist, kann u.a. auf die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zurück gegriffen werden (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe; 2. Auflage 1997). Ein Beispiel für eine Krankheit, bei der eine besondere Ernährung erforderlich ist, ist Diabetes.
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist bei Schuppenflechte keine besondere Kostform indiziert (a.a.O. Seite 74 ff). Auch in den einschlägigen Publikationen, die in Foren des Internets einsehbar sind (siehe www.psoriasiswelt.de; www.psoriasis-netz.de) wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Ernährung nicht hergeleitet. Zwar berichten Betroffene, dass bestimmte Lebensmittel sich auf den Krankheitszustand verschlimmernd auswirken. Diese Lebensmittel werden jedoch ganz uneinheitlich benannt. Die Betroffenen erfahren die Erkrankung und die Auswirkung bestimmter Lebensmittel sehr unterschiedlich und individuell. Hieraus ergeben sich auch keine Mehrkosten, da die entsprechenden Lebensmittel nur weggelassen werden müssen. Umgekehrt ist nicht auszumachen, dass ganz bestimmte Lebensmittel die Krankheit abklingen lassen. Die Empfehlungen zur Ernährung für Betroffene von Schuppenflechte entsprechen den ganz allgemeinen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung, beispielsweise viel Obst und Gemüse sowie Vollkornprodukte zu essen. Betroffene von Schuppenflechte sollten sich deshalb so wie nicht Betroffene auch ernähren. Die Kosten hierfür sind von der Regelleistung zu bestreiten.
Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass erst die Kombination aus Ernährung, Bestrahlung und der Anwendung von Medikamenten dazu führe, dass die Erkrankung abschwillt. Ein unmittelbarer oder gar ausschließlicher Ursachenzusammenhang, wie es für den Mehrbedarf nach § 21 SGB II erforderlich ist, ergibt sich damit gerade nicht.
Auch aus dem Attest der behandelnden Hausärzte Dr. H. vom 3.1.06 geht nicht hervor, dass ein Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Ernährungsform vorliegt. Der Arzt führt nur allgemein aus, dass die Erkrankung einen gewissen Mehrbedarf für den Lebensunterhalt begründe. Dies trifft sicherlich zu, da der Kläger beispielsweise regelmäßig ein Sonnenstudio aufsucht und bestimmte Salben anwendet. Solche Kosten sind aber nicht über § 21 SGB II erfasst. Zu denken wäre hier allenfalls an eine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 23 Abs. 1 Satz 1SGB II, wonach im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens zu gewähren ist. Letztlich scheitert jedoch hier die Erstattungspflicht an den gleichen Kausalitätsproblemen, wie die Erstattungspflicht nach § 21 Abs. 5 SGB II. Denn auch hier ist nicht nachgewiesen, dass der Besuch des Sonnenstudios oder die Anwendung von Salben ursächlich ist für die Genesung des Klägers. Letztlich wären solche Aufwendungen, wenn sie zur Behandlung der Krankheit denn tatsächlich notwendig wären, auch von den Krankenkassen zu erstatten. Zudem ist nicht zu erkennen, dass diese Kosten einen unabwendbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts wird nicht durch den Besuch von Sonnenstudios und die Anwendung von Salben sichergestellt. Sie ist auch ohne diese Maßnahmen sichergestellt.
Schließlich ergibt sich eine Erstattungspflicht auch nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Denn die Regelungen des SGB II sind diesbezüglich abschließend, § 5 Abs. 2 SGB II.
Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers, nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Erkrankung derzeit nicht akut und es geht ihm gut, ergeben sich aus diesem Ergebnis auch keine unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Konsequenzen für den Kläger.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.