Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 06.11.2007, Az.: S 2 U 173/04

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Handverletzung; Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO); Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung; Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 %; Gleiche Beurteilung gleicher Verletzungsfolgen nach Erfahrungserten und Regelwerten

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
06.11.2007
Aktenzeichen
S 2 U 173/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 65543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:1106.S2U173.04.0A

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Handverletzung.

2

Der im Jahr 1948 geborene Kläger erlitt am 12. April 1967 einen Arbeitsunfall mit einer Verletzung der linken Hand (Bruch des 2. Mittelhandknochens im Grundglied des 2. Fingers und Verrenkung des Grundgelenks des 2 Fingers). Die dem Kläger von der Beklagten gewährte vorläufige Verletztenrente wurde mit dem Bescheid vom 25. Juni 1968 mit Ablauf des Monats Juli 1968 entzogen.

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Am 11. August 2003 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Wiedergewährung einer Verletztenrente und machte geltend, dass sich der Unfallfolgenzustand erheblich verschlechtert habe. Unter dem 10. August 2004 erstattete Dr. H. ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass eine funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der Unfallfolgen nicht zu erkennen sei. Das vom Kläger geschilderte Lahmheits- und Einschlafgefühl im linken Arm würde darüber hinaus eher für ein Schulter-Arm-Syndrom sprechen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der hiergegen erhobene, aber nicht begründete Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 1. November 2004 beim Sozialgericht I. Klage erhoben. Die Klage wurde jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da ein Anspruch auf eine Verletztenrente nicht besteht.

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Aus §§ 212, 214 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) ergibt sich, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (= RVO) anzuwenden sind.

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Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente ist grundsätzlich eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. 20% (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Für die Einschätzung der MdE kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Versicherter noch seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder bestimmte Tätigkeiten im privaten Alltag verrichten kann. Die MdE ist vielmehr ein Äquivalent für den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung). Entscheidend für die Höhe der MdE ist dabei die objektiv nachgewiesene funktionelle Beeinträchtigung des verletzten Körperteils auf-grund eines unfallbedingten Körperschadens (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 56 SGB VII , Rz. 10.2). Dabei orientiert sich die Schätzung der MdE an sog. Erfahrungswerten. Hiervon gehen die Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall aus, weil sie Erfahrungs- und Regelwerte darstellen und damit eine wünschenswerte gleiche Beurteilung gleicher Verletzungsfolgen ermöglichen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, § 56, Rz. 28, m.w.N.). Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Bewertungssystem, so dass weder die Anhaltspunkte für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch die für private Versicherungsunternehmen geltenden Grundsätze hierauf übertragbar sind. In Bezug auf eine Handverletzung bedingt bspw. der vollständige Verlust des 2. Fingers bzw. der Teilverlust des Daumens im Endglied eine MdE i. H. v. 10% und erst der vollständige Verlust des Daumens eine MdE i. H. v. 20% (Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung. 11. Auflage 2005, Anhang 1, Abb. 78, 1, 31).

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Bei Anwendung der genannten Kriterien sind die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. H ... Es wird darauf hingewiesen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen verwertbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87; BSG, SozR Nr. 66 zu § 128 SGG). Sie sind insbesondere keine Parteigutachten, da die Sozialversicherungsträger im Rahmen des für sie geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zur Objektivität verpflichtet sind (§§ 20 SGB X, 17 SGB I). Dr. H. hat schlüssig dargelegt, dass beim Kläger eine funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der Unfallfolgen nicht zu erkennen ist. Die grobe Kraft war seitengleich, ebenso die Muskelumfänge im Bereich der Ober- und Unterarme. Die Funktion der linken Hand war regulär. Darüber hinaus weisen beide Handinnenflächen eine regelrechte Verschwielung auf, was für eine physiologische Benutzung der Hand spricht. Schließlich ist zu beachten, dass das vom Kläger geschilderte Lahmheits- und Einschlafgefühl im linken Arm eher für ein Schulter-Arm-Syndrom spricht. Eine MdE i. H. v. 20% wird daher nicht erreicht. Ansatzpunkte für eine andere Beurteilung oder weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich, da die Klage ebenso wie vorher schon der Widerspruch nicht begründet wurde.

11

Der Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach welchen Kriterien sich eine Kostenentscheidung zu richten hat, ist im SGG nicht näher bestimmt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dabei nicht nur auf die Erfolgs-aussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. Vielmehr sind im Rah-men einer Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach dem Veranlassungsprinzip kann auch ein obsiegender Versicherungsträger zur Kostenerstattung verurteilt werden, wenn er durch eine unrichtige Sachbehandlung Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193, Rz 12b). Da im sozialgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist (§ 103 SGG), gilt dies auch dann, wenn eine Behörde durch die Benutzung eines rechtlich unzulässigen Dokumentationssystems organisatorisch-strukturell rechtswidrig handelt und so die gerichtlichen Ermittlungen oder entscheidungsvorbereiten-den Maßnahmen erschwert werden.

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Der vorliegende Rechtsstreit war auch dadurch geprägt, dass die Beklagte anstatt einer Akte, in der die Originalunterlagen eines Verfahrens chronologisch geheftet und urkundenecht paginiert sind, nur ein Konvolut von Schwarz-Weiß-Ausdrucken aus dem von ihr verwendeten elektronischen Archivierungssystem übersandt hat. In § 110 d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB IV) sind die Voraussetzungen normiert, unter denen die Daten aus einem elektronischen Archiv der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zugrunde gelegt werden können. Dies ist aber (u.a.) nur dann zulässig, wenn die Wiedergabe bzw. die urschriftliche Aufzeichnung des Textes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Da nach dem eigenen Bekunden der Beklagten die qualifizierte elektronische Signatur zu dem Zeitpunkt, als die Dokumente des vorliegenden Verfahrens in das elektronische Archiv eingescannt wurden, noch nicht zum Einsatz gekommen war, waren die Voraussetzungen dafür, dass elek-tronische Daten der Ver-waltungstätigkeit hätten zugrunde legen können, nicht gegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch alle Originalunterlagen, um deren Übersendung sie durch das Gericht gebeten worden war, nach dem Einscannen vernichtet, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Dies bedeutet wiederum, dass - für alle Zeiten - weder die Vollständigkeit des Vorgangs noch die Echtheit der nunmehr elektronischen Dokumente durch ein Gericht überprüfbar ist, weil eine entsprechende, mit dem Gesetz übereinstimmende Dokumentation zum Vernichtungszeitpunkt nicht existierte. Dies gilt umso mehr, da das Gericht an dem elektronischen Dokumentationssystem nicht beteiligt ist und nachträgliche Veränderungen der Daten anhand der auf den Schwarz-Weiß-Modus reduzierten Ausdrucke nicht erkennen bzw. überprüfen kann. Ebenso wenig lässt sich anhand der Ausdrucke feststellen, ob bestimmte Zusätze oder Streichungen tatsächlich vom Aussteller stammen. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, muss deshalb bei der Sichtung der Ausdrucke - anders als bei der Vorlage der Originale - vor jedem weiteren Verfahrensschritt zusätzlich geprüft werden, inwieweit ein Schwarz-Weiß-Ausdruck hinsichtlich der Aussage und der Identität des Ausstellers Mehrdeutigkeiten enthält und welche prozessuale Konsequenzen sich ggf. hieraus ergeben können. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein sog. belangloses Datum mehr existiert, sondern sich nur aus dem - sich möglicherweise erst künftig offenbarenden - Verwendungszusammenhang erkennen lässt, welche Bedeutung einem Datum zukommt (vgl. BVerfG, Urt. zum Volkszählungsgesetz 1983 vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 = NJW 1984, 419, 422) . Durch ein nicht gesetzmäßiges Dokumentationssystem wird daher der gerichtliche Überprüfungsaufwand erhöht und die Unwägbarkeiten des Prozesses wesentlich vermehrt.

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Hierbei handelt es sich nicht nur um Förmlichkeiten. Vielmehr werden durch eine nicht dem Gesetz entsprechende Dokumentation und die gleichzeitige rechtswidrige Vernichtung der Originalunterlagen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien beeinträchtigt. Dies betrifft nicht nur den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach der die Exekutive an die Gesetze gebunden ist. Auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ist betroffen. Diese Garantie umfasst nicht nur die formale Möglichkeit Gerichte anzurufen, sondern auch den Anspruch auf eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 153; 60, 294 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Gewährleistet ist danach der Anspruch auf eine vollständige, auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende Nachprüfung der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (vgl. BVerfGE 28, 15 f. [BVerfG 28.01.1970 - 2 BvR 319/62]; 51, 312 [BVerfG 19.06.1979 - 2 BvL 14/75]; 78, 226) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (= BVerfG) ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG auch Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Verfahren vorangehenden Verwaltungsverfahrens. Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Das BVerfG hat ausdrücklich ausgeführt, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist, wenn spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschaltet werden (BVerfG NJW 1982, 2173, 2175) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]. Auch durch den Einsatz von EDV darf der Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der Verwaltungstätigkeit nicht eingeschränkt werden (SG Aurich, NZS 2003, S. 335 ff.; bestätigt durch Urt. des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2004 - L 8 AL 396/02). Durch die Verwendung eines nicht mit dem Gesetz übereinstimmenden Dokumentationssystems wird daher in die Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art 20 Abs. 3 GG eingegriffen. Im vorliegenden Verfahren ist es unter Berücksichtigung des Obsiegens der Beklagten und der fehlenden Begründung des Widerspruchs und der Klage einerseits und der von der Beklagten zu verantwortenden, verfassungsrechtlich relevanten und organisatorisch-strukturellen Dokumentationsdefizite andererseits angemessen, dass dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten ist.