Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 23.04.2007, Az.: S 24 AS 784/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 23.04.2007
- Aktenzeichen
- S 24 AS 784/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0423.S24AS784.06.0A
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung für Leistungen zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Die Klägerin verzog zum 01.05.2006 in ihre jetzige Wohnung. Für die neue Wohnung schaffte sie sich neue Einrichtungsgegenstände wie Kleiderschränke, Rollos etc. an.
Am 06.06.2006 beantragte sie bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Anschaffung für zwei Kleiderschränke, einen Kühlschrank, Gardinen und Gardinenstangen sowie 5 Rollos, einer Küchenarbeitsplatte, weitere Kücheneinrichtungsgegenstände, Waschmaschine, ein Bügelbrett sowie verschiedene Kleinteile, Lampen und Stühle. Zur Begründung führte sie aus, dass in der nun bezogenen Wohnung keine Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen sein. Die Einrichtungsgegenstände aus der alten Wohnung habe sie nicht weiter benutzen können, da die Wohnung verschimmelt gewesen sei und dementsprechend auch die Einrichtungsgegenstände von Schimmel befallen seien; man habe sie nicht mehr gebrauchen können.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.06.2006 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ein Darlehen für die Anschaffung einer Küche inklusive Elektrogeräte bereits am 03.05.2006 bewilligt worden sei. Im Übrigen sei die Anschaffung durch die Regelleistung zu decken. Auch ein weiteres Darlehen könne nicht gewährt werden, da kein unabweisbarer Bedarf vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte am 29.06.2006 zurückwies. Die Klägerin sei verpflichtet, aus ihrer Regelleistung Rücklagen für einen entsprechenden Fall zu bilden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.07.2006 Klage mit der Begründung, dass der Schimmelbefall einen Sonderfall darstelle und der Einrichtungsbedarf deshalb wie eine Neueinrichtung zu bewerten sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zu bewilligen,
3. hilfsweise, ihr solche Leistungen darlehensweise zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Klägerin nicht nur ein Darlehen für die Anschaffung einer Küche, sondern auch noch ein Darlehen für die Anschaffung eines Kühlschrankes in Höhe von 120,00 EUR bewilligt worden sei. Insgesamt habe die Klägerin damit ein Darlehen in Höhe von 439,00 EUR bekommen. Ein weiterer unabweisbarer Bedarf liege nicht vor.
Die Kammer hat im vorbereitenden Verfahren die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung einer Erstausstattung noch auf deren darlehensweisen Bewilligung.
1. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nicht von der Regelleistung umfasst, und werden gemäß Satz 2 gesondert erbracht. Eine Erstausstattung im Sinne des Wortlautes liegt bei der Klägerin nicht vor, da sie bereits in einer vorherigen Wohnung gewohnt hat und diese auch möbliert hat. Auch eine anlassbezogene Erstausstattung (zur Begrifflichkeit siehe Münder in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rz.28) liegt nicht vor. Selbst wenn die Wohnungseinrichtung der Klägerin durch Schimmelbefall unbrauchbar geworden sein sollte, wäre doch ein Ersatz nicht nach dem SGB II zu erstatten. Vorrangig wäre hier ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen ihren Vermieter, der für die Ordnungsgemäßheit der Wohnung verantwortlich ist. Die Klägerin ist hier vorrangig auf ihre Verpflichtung zur Selbsthilfe nach § 2 SGB II zu verweisen.
Darüber hinaus ist hier die Beklagte zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 3 SGB II nicht verpflichtet. Die Beklagte ist hier nur zur Erbringung der Regelleistung sowie eventueller Zuschläge verpflichtet. Zuständig für eine Leistungserbringung nach der genannten Norm wäre der zuständige Landkreis.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann ein im Einzelfall von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder Geldleistung durch die Gewährung eines entsprechenden Darlehens gewährt werden. Der Klägerin sind hier bereits Darlehen in Höhe von insgesamt 439,00 EUR bewilligt worden. Nachgewiesen hat die Klägerin nur Ausgaben in Höhe von 370,00 EUR, so dass der Klägerin von dem gewährten Darlehen immer noch etwas verbliebt, um weitere Möbelstücke anzuschaffen.
Unerheblich ist hier, dass die Darlehen bereits im April ausgezahlt wurden. Die entsprechenden Rechnungen datieren erst aus Mai, so dass die Gegenstände nicht im April durch den Schimmelbefall der alten Wohnung unbrauchbar geworden sind, sondern nach wie vor benutzt werden können.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.