Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 28.06.2007, Az.: S 15 SB 74/06

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
28.06.2007
Aktenzeichen
S 15 SB 74/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0628.S15SB74.06.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

2

Bei dem 1939 geborenen, nicht mehr erwerbstätigen Kläger stellte das (damalige) Versorgungsamt G. mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 1. Dezember 1999 (Bl. 22 VA) ab dem 6. Juli 1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Diese Entscheidung stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

3

1. kardiale und cerebrale Durchblutungsstörungen bei Bluthochdruck.

4

2. seelisches Leiden.

5

Die zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit vorhandenen Stoffwechselstörungen wirkten sich auf den Gesamt-GdB danach nicht erhöhend aus.

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Nachdem ein zwischenzeitlich durchgeführtes Neufeststellungsverfahren erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger am 31. Oktober 2005 die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Dabei gab der Kläger als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen einen Diabetes mellitus, Herzbeschwerden, Bewegungsbeeinträchtigung, psychische Beeinträchtigung sowie die Beeinträchtigung des allgemeinen Zustandes an. In dem Antrag gab er ferner an, dass er die beantragte Feststellung rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 bzw. dem 1. Januar 1997 begehre. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen stellte der Beklagte unter Zugrundelegung einer ärztlichen Stellungnahme seines Medizinischen Dienstes vom 7. Januar 2006 (Bl. 65 VA) mit Bescheid vom 17. Februar 2006 (Bl. 66 VA) den GdB ab dem 14. Juni 2005 mit 60 fest, die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" lehnte der Beklagte ab. Die Entscheidung stützte sich dabei auf die Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen (mit den entsprechenden Einzel-GdB):

7

1. kardiale und cerebrale Durchblutungsstörungen bei Bluthochdruck (Einzel-GdB 40), 2. seelisches Leiden (Einzel-GdB 30) und 3. Diabetes mellitus (Einzel-GdB 30).

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Die zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Stoffwechselstörungen und dem Bluthochdruck, die der Beklagte jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete, wirkten sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus.

9

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2002 (richtig: 2006) (Bl. 68 VA) Widerspruch. Daraufhin stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 25. April 2006 einen GdB von 70 ab dem 14. Februar 2005 sowie ab dem gleichen Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fest und stützte sich dabei auf die gutachtliche Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 28. März 2006 (Bl. 72 VA). Grundlage dieser Entscheidung waren folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

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1. kardiale und cerebrale Durchblutungsstörungen bei Bluthochdruck (Einzel-GdB 40),

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2. Diabetes mellitus, Polynoropathie (Einzel-GdB 40) und 3. seelisches Leiden (Einzel-GdB 30).

12

Die Stoffwechselstörungen (Einzel-GdB 10) wirkten sich danach erneut nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB oder auf die Zuerkennung von Merkzeichen aus. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 (Bl. 80 VA) zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 18. Mai 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf die Zuerkennung des Merkzeichen "aG" weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, seine Leiden seien in Bezug auf dieses Merkzeichen nicht leidensgerecht bewertet.

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Er beantragt,

  1. den Bescheid vom 17. Februar 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 25. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ab dem 1. Januar 1997 festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" lägen nicht vor und beruft sich insbesondere auf eine ärztliche Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2006 (Bl. 37 GA).

17

Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. H. vom 1. August 2006 (Bl. 27 GA), einen Befundbericht des Arztes für Innere Medizin Dr. med. I. vom 7. Juli 2006 (Bl. 12 GA) sowie einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J. vom 19. September 2006 (Bl. 32 GA), denen jeweils weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren.

18

Zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. K. in Auftrag gegeben. Diesem Auftrag kam der Sachverständige im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers in den Praxisräumen des Sachverständigen am 25. Mai 2007 nach. Zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2007 sowie das Vortragskonzept des Sachverständigen vom 12. Juni 2007 ergänzend Bezug genommen.

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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Az. 33-00424 Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung vom 07. Mai 2007 - die er am 09. Mai 2007 erhalten hat - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, vgl. §§ 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht beschwert. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Entscheidungen vom 17. Februar 2006, 25. April 2006 und 2. Mai 2006 es abgelehnt, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "aG" festzustellen; denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor (dazu unter 1.). Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein höherer Gesamt-GdB als 70 zu (dazu unter 2.) und schließlich kommt auch eine rückwirkende Feststellung nicht in Betracht (dazu unter 3.).

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1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Er gehört nämlich nicht zu einer der in Abschnitt II Nr. 1 S. 1 bis 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (Bundesanzeiger 1998, Beilage Nr. 246b und Bundesanzeiger 2001, S. 1419) ausdrücklich genannten Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Berichte, Befundberichte und des internistischen Sachverständigengutachtens des Dr. L. sowie unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und des Beklagten ist der Kläger dem in der Verwaltungsvorschrift genannten Personenkreis auch nicht gleichzustellen ist.

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Die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind nach § 69 SGB IX festzustellen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller behinderten Menschen erfolgt die konkrete Festsetzung nach Maßgabe der in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (AHP), niedergelegten Maßstäben. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Es handelt sich bei ihnen jedoch um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung. Sie engt das Ermessen von Verwaltung und Ärzten ein, führt zur Gleichbehandlung und ist deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich von diesen auszugehen (BSG, Urteil vom 18. September 2003, BSGE 91,205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2, Rdn. 18). Deshalb stützt sich auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung auf die genannten AHP.

24

Maßgeblich ist, dass als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur solche Personen anzusehen sind, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

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Kapitel 31 Abs. 4 der AHP führt zur Konkretisierung des Begriffs der schwerbehinderten Menschen, die hinsichtlich des Merkzeichens "aG" dem ausdrücklich aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind, auch Erkrankungen der inneren Organe an. Es muss sich dabei beispielsweise um Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie um Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Kapitel 26.8 AHP) handeln. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 2002 ( BSGE 90, 180 = SozR 3-3250, § 69 Nr. 1 und kürzlich BSG, Urteile vom 29. März 2007, - B 9a SB 1/06 R - und B 9a SB 5/05 R -) setzt das gesundheitliche Merkmal "aG" nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Es reicht vielmehr aus, wenn er selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann. Ein Restgehvermögen, dass anspruchsausschließende Wirkung hat, lässt sich deshalb weder quantifizieren noch qualifizieren; insbesondere taugt eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke dazu grundsätzlich nicht. Entscheidend ist das Vorliegen einer so stark eingeschränkten Gehfähigkeit, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 6 StVG und Urteile vom 29. März 2007, a.a.O.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 4. April 2006, - L 9 SB 129/05 -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 29. März 2007, - L 13 SB 18/05 - ).

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Eine Bestätigung für das Vorbringen des Klägers, dass seine Gehfähigkeit auf das Schwerste eingeschränkt sei und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" vorlägen, lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. So wird in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19. September 2006 angegeben, dass eine erhebliche Gangunsicherheit oder Ataxie nicht bestanden habe und allenfalls durch die Schmerzen in der Großzehe von einer gewissen Einschränkung ausgegangen werden könne, die vorübergehender Natur sei. Auch sei es nach diesem Befundbericht dem Kläger möglich, Wege aus der Praxis ohne übermäßige oder große Anstrengung zurückzulegen. Auch der den Kläger behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. I. schätze in seinem Befundbericht vom 07. Juli 2006 die Gehfähigkeit auf etwa 500 Meter mit einer Gehhilfe ein und verneinte das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".

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Bei dem Kläger liegen im orthopädischen Bereich daher keine Funktionseinschränkungen vor, aufgrund derer ihm ein Fußweg zwischen einem ordnungsgemäß haltenden oder parkenden Fahrzeug und dem angestrebten Ziel in vergleichbarer Weise außerordentlich schwer fiele. Diese Einschätzung wird schließlich auch bestätigt durch die Angaben im Sachverständigengutachten des Dr. L., wonach insbesondere keine entscheidenden Einschränkungen der unteren Extremitäten - abgesehen von der nicht entscheidend beeinflussenden Polyneuropathie - vorliegen. Ferner bestätigte der Sachverständige, dass sich der Kläger bei der Begutachtung völlig unbeeinträchtigt bewegen konnte, einen sicheren Stand sowie ein gleichmäßiges, raumgreifendes Gangbild ohne Hinweise auf Gehunsicherheiten und Schwankschwindel zeigte.

28

Den eigentlichen Grund für den Schweregrad der Gehbehinderung sieht der Sachverständige indes in der bei dem Kläger vorliegenden Herzerkrankung. Diese hat jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, nicht einen solchen Schweregrad, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nach den in den AHP enthaltenen Vorgaben anzunehmen sind. So liegt insbesondere kein Herzschaden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz vor.

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Auch die eigenen Angaben des Klägers belegen, dass er zwar in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist; die Gehfähigkeit jedoch nicht auf das Schwerste eingeschränkt ist. So hat er beispielsweise während der Untersuchung durch den Sachverständigen am 08. Juni 2007 mitgeteilt, dass sein Restgehvermögen zeitweise 15 Meter, zeitweise aber auch noch 20 Minuten betrage. Bereits aus seinen eigenen Angaben folgt, dass er gerade nicht (ständig) mit großer Anstrengung von den ersten Schritten an gehen muss. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden und festgestellten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen unter erheblichen Schwierigkeiten bei der Fortbewegung leidet. Diesen Schwierigkeiten wird jedoch mit der Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bereits ausreichend Rechnung getragen

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Die Kammer konnte sich aufgrund des Nichterscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens kein eigenes Bild von den Bewegungsbeeinträchtigungen des Klägers machen, was jedoch wegen der auch im Sozialgerichtsverfahren geltenden objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehen muss.

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2. Soweit der Kläger darüber hinaus die höhere Bewertung seiner dauernden Funktionsbeeinträchtigungen als mit einem Gesamt-GdB von 70 begehrt, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Nach den widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, hat der Beklagte den wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu dem maßgebenden Feststellungsbescheid vom 01. Dezember 1999 mit dem Bescheid vom 17. Februar 2006 und dem Teilabhilfebescheid vom 25. April 2006 ausreichend Rechnung getragen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen bei dem Kläger folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

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1. Herzerkrankung mit einer Leistungsbeeinträchtigung bei bereits alltäglicher Belastung,

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2. insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und 3. Hirnschaden mit leichten psychischen Störungen.

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Diese Funktionsbeeinträchtigungen bewertete der Sachverständige mit Einzel-GdB-Werten von 50, 40 und 30 und hält sich dabei nach Überzeugung der Kammer in dem durch die AHP vorgegebenen Rahmen. Da die Kammer auch die Bildung des Gesamt-GdB durch den Sachverständigen billigt und dessen Ausführungen folgt, ist eine höhere Bewertung des Gesamt-GdB als mit 70 nicht gerechtfertigt. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf S. 10 - 12 (oben) des Vortragskonzeptes des Sachverständigen vom 12. Juni 2007. Zwar bewertete der Sachverständige die Herzerkrankung abweichend von der Bewertung des Beklagten im Teilabhilfebescheid vom 25. April 2006 mit 50. Dies kann der Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen nämlich keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, - B 9 SB 18/97 R - und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 - ).

35

Weitere - den Gesamt-GdB erhöhende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen - sind dem Aktenmaterial und den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen.

36

3. Schließlich kommt auch die begehrte rückwirkende Feststellung nicht in Betracht, da sich dem medizinischen Befundmaterial keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dauernder Funktionsbeeinträchtigungen über das bis zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellte Ausmaß entnehmen lassen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 bis 4 SGG, das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.