Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.09.2007, Az.: S 28 SF 48/07
Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Bezug auf die Höhe der Vergütung des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 27.09.2007
- Aktenzeichen
- S 28 SF 48/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 53474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0927.S28SF48.07.0A
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3103 VV RVG
- Nr. 3106 VV RVG
- Nr. 7000 VV 1a RVG
Tenor:
Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. November 2006 wird dieser teilweise abgeändert und vom der Antragsgegner zu gewährende Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 493,85 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren unter dem Az.: S 28 SO 766/06 wandte sich der Kläger gegen eine Rückforderung der Beklagten in Höhe von 500,68 Euro.
Das Verfahren wurde durch die Klageerhebung bei Gericht am 07. Juli 2006 eingeleitet.
Das Verfahren wurde durch Urteil der Kammer nach mündlicher Verhandlung am 29. März 2007 beendet.
In dem Klageverfahren wurden - neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - der Beklagten die vollen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erließ auf Antrag des Antragstellers am 22. Mai 2007 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Höhe der Vergütung des Prozessbevollmächtigten auf insgesamt 464,10 Euro festsetzt. Dieser Betrag ergibt sich danach aus folgenden Positionen:
- a)
Verfahrensgebühr ( Nr. 3103 VV RVG) 170,- Euro
- b)
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 200,- Euro
- c)
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- Euro
zzgl. 19% Umsatzsteuer ( Nr. 7008 VV RVG) 74,10 Euro
Endsumme: 464,10 Euro
Am 29. Mai 2006 hat der Antragsteller die Entscheidung des Gerichtes beantragt.
Er trägt vor:
Ihm stehe eine Vergütung in Höhe von insgesamt 523,66 Euro zu, wobei insbesondere Fotokopiekosten für 217 eingescannte Ablichtungen in Höhe von 50,05 Euro zu berücksichtigen seien.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antrag nicht abgeholfen hat, wurde die Kostensache dem Vorsitzenden der Kammer vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitlage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsakten mit Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Die Kammer setzt die zu gewährende Rechtsanwaltsvergütung auf 493,85 Euro fest. Dem liegt eine Gewährung von Kopierkosten für 50 Kopien nach VV Nr. 7000 Nr. 1a RVG in Höhe von 25,- Euro zugrunde. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall Kopierkosten von 25,- Euro zu bewilligen sind. Der Rechtsauffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nach der es sich bei eingescannten Aktenseiten nicht um Ablichtungen im Sinne von VV Nr. 7000 Nr. 1a RVG nicht um Ablichtungen handele, tritt die Kammer nicht bei. Denn der Begriff der Ablichtung beinhaltet nicht denknotwendig die Verkörperung einer Abbildung, wie sie bei einer Fotokopie gegeben ist. Insbesondere hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (- 1 Ws 261/06 -) festgestellt, dass der Wortlaut der Norm dem nicht entgegensteht. Der Wortlaut gibt demnach nichts dafür her, dass ein Dokument in Papierform hergestellt werden müsse.
Der Wortlaut eröffnet auch die Berücksichtigung technischer Neuerung, welche jedoch nicht zu einem höheren Ersatzanspruch als für Fotokopien führen kann. Jedenfalls steht für die Kammer fest, dass der Aufwand für ein Einscannen etwa demjenigen für die Anfertigung einer Fotokopie entspricht. Im Übrigen stellt auch ein Foto eine Ablichtung dar ( vgl. Hartmann, Kostengesetze, VV 7000, Rdn. 4).
Darüber hinaus muss nach Überzeugung der Kammer eine Auslegung der Norm orientiert am Regelungszweck vorgenommen werden. Danach ist entscheiden, ob der Prozessbevollmächtigte mit dem Vorgang des Herstellens der Ablichtung das Ziel der Zwecksetzung, nämlich einen Zugriff auf die relevanten Bestandteile der Verwaltungsakte ohne physisches Vorliegen der Originalvorgänge zu ermöglichen. Dieses ist auch beim Einscannen zweifelsohne der Fall.
Die Kammer erachtet es jedoch für notwendig, die Anzahl der Ablichtungen auf die verfahrensmäßige Notwendigkeit derselbigen zu begrenzen. Dabei ist es gerechtfertigt, vom Prozessbevollmächtigten einen Nachweis der Erforderlichkeit zu fordern. Letzter ist hier nicht erbracht worden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das pauschale Ablichten nahezu der kompletten Verwaltungsakte in der Regel sachlich nicht geboten ist, wobei es auf die Perspektive eines sachkundigen Dritten ankommt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, VV 7000, Rd. 25, 58). Einem Prozessbevollmächtigten kann zumutbarerweise angesonnen werden, eine vorherige Durchsicht der Verwaltungsakte vorzunehmen und die zu scannenden Seiten zu notieren,
Die Kammer hält es im vorliegenden Fall für sachgerecht, die Aufwendungen für die ersten 50 gefertigten Ablichtungen jeweils mit 0,50 Euro zu erstatten. Sie folgt damit nicht der Rechtsansicht des Sozialgerichtes Osnabrück, welche dieses mit Beschluss vom 13. Juni 2007 ( - S 1 SF 56/06 -) vertreten und die Ablichtungen, deren Notwendigkeit der Anfertigung nicht substantiiert dargelegt wurde, zu einem Drittel des geltend gemachten Erstattungsanspruches erstattet hat. Dem ist nicht beizutreten, weil in diesen Fällen es der Prozessbevollmächtigte weiterhin in der Hand hätte über die Anzahl der Anfertigung der nicht notwendigen Ablichtungen die Gesamthöhe seines Erstattungsanspruches aus VV Nr. 7000 Nr. 1 a RVG zu steuern. Dem kann gerade durch Bewilligung einer Pauschale entgegen gewirkt werden, welche im Übrigen auch den Aufwand der Gerichtsverwaltung in verhältnismäßiger Art und Weise zurückführt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Prozessbevollmächtigten bei einer Drittelung der Gesamtkosten, der Nachteil der degressiven Abrechnung ab 50 Ablichtungen unverhältnismäßig treffen würde, was auch sachlich falsch wäre, weil die zu berücksichtigenden 50 Ablichtungen die einzigen notwendigen und abrechenbaren nach dieser Norm sind.
Die im Tenor ausgeworfene Vergütungssumme errechnet sich nach alledem wie folgt:
- 1.)
Verfahrensgebühr gemäß VV Nr.3102 Anlage 1 RVG 170,- Euro
- 2.)
Terminsgebühr gemäß VV Nr. 3106 Anlage 1 zum RVG 200,- Euro
- 3.)
Entgelt für Post- und Telekommunikations- dienstleistungen gem. VV Nr. 7001 RVG 20,- Euro
- 4.)
Dokumentenpauschale gem. VV Nr. 7000 Nr. 1 a RVG 25,- Euro
Zwischensumme: 415,- Euro 19,00%
Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV 78,85 Euro
Endsumme: 493,85 Euro
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.