Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 19.07.2007, Az.: S 25 AS 803/05
Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung i.R.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende; Maßgeblichkeit der im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten i.R.d. Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft; Angemessenheit einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 70 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt; Zumutbarkeit der Senkung von Aufwendungen für eine Unterkunft durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 19.07.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 803/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 65563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0719.S25AS803.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II
Tenor:
Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 20. Juni 2005 und 21. Juni 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Juli 2005, 20. Juli 2005, 15. August 2005, 05. Oktober 2005, 18. Oktober 2005, 01. November 2005 und 14. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 347,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. erhält zusammen mit ihrer 1995 geborenen Tochter G. - der Klägerin zu 2. - seit dem 01. Januar 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II, nachdem sie bis zum 31. Dezember 2004 bereits im Leistungsbezug nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) standen. Die Klägerinnen bewohnen ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mietbescheinigung vom 04. Mai 2005 (Bl. 87 VA) seit 1997 eine 70 qm-Wohnung in H. (bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Dusche, zwei WC, einem Flur, einem Balkon sowie einem Keller). Hierfür ist ein monatlicher Mietzins in Höhe von insgesamt 458,00 EUR fällig, der sich wie folgt zusammensetzt:
Kaltmiete 322,00 EUR
Nebenkosten (59,00 EUR NK + 12,00 EUR Kabelfernsehgebühren) 71,00 EUR
Heizkosten 65,00 EUR
Gesamtmiete 458,00 EUR
Hinsichtlich der Kabelfernsehgebühren ergibt sich aus der Vermieterbescheinigung, dass der Zugang zum Kabelfernsehen nicht gesperrt werden kann. Bereits mit Schreiben vom 16. November 2004 (Bl. 13 VA) wies die Funktionsvorgängerin des Beklagten - die Agentur für Arbeit Walsrode - die Klägerin darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch seien und nur noch bis zum 30. Juni 2005 anerkannt werden könnten. Die anzuerkennende Miethöchstgrenze betrage 335,00 EUR (Kaltmiete plus Nebenkosten / ohne Heizkosten).
Mit Bescheid vom 03. bzw. 12. Mai 2005/Änderungsbescheiden vom 20. Juni 2005, 21. Juni 2005, 15. Juli 2005, 20. Juli 2005, 15. August 2005, 05. Oktober 2005, 18. Oktober 2005, 01. November 2005 und 14. November 2005 bewilligte die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Bad Fallingbostel der Klägerin und ihrer Tochter für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II, wobei für den Monat Juni 2005 ein Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 441,00 EUR (322,00 EUR Kaltmiete + 59,00 EUR Nebenkosten + 60,00 EUR Heizkosten) Berücksichtigung fand.
Ab dem 01. Juli 2005 berücksichtigte die Stadt Bad Fallingbostel ankündigungsgemäß nur noch Kosten der Unterkunft (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 335,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR.
Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 18. Mai 2005 und am 06. Juli 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 (Blatt 298 VA) zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerinnen seien bereits mit Schreiben vom 16. November 2004 darauf hingewiesen worden, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II seien und diese nur noch bis zum 30. Juni 2005 übernommen werden könnten. Da die Klägerinnen ausreichende Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen hätten, seien die tatsächlichen Kosten nach Ablauf der Übergangsfrist von längstens 6 Monaten auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren. Für die Angemessenheit sei auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Beklagte führe laufende Ermittlungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt durch, so dass gesagt werden könne, dass ausreichend Wohnraum im Rahmen der anerkannten Höchstgrenzen zur Verfügung stehe. Die ermittelte Miethöchstgrenze betrage im vorliegenden Fall 335,00 EUR. Dieser Betrag sei nach Ablauf der 6-monatigen Übergangsfrist nur noch anzuerkennen.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 01. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens führen sie aus, in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Auflistung würden sich keine Wohnungen befinden, die für die Klägerinnen in Frage käme. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1. bereits eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg anhängig gemacht, wobei in dessen Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten der Höchstwert in der äußersten rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden könne, wenn ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem Erhebungszeitraum vermieteten Wohnung differenziert nach Baujahr, Ausstattung und Wohnlage enthält, nicht vorliegt und es auch an sonstigen allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehle. Danach sei ein Miethöchstsatz in Höhe von 365,00 EUR zugrunde zu legen. Die Klägerin wohne nach wie vor gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in Bad Fallingbostel. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, aus dieser Wohnung auszuziehen. Dort habe vor allem die Tochter ihr soziales Umfeld und ihre Freunde. Die Tochter leide darüber hinaus unter einer unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grunde sei es für die Tochter wichtig, nicht aus diesem Umfeld herausgerissen zu werden. Es könne der Tochter nicht zugemutet werden, in eine asoziale Wohnung einzuziehen. Jedenfalls seien die in der Wohnungsliste aufgeführten Wohnungen bereits sämtlichst vermietet.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide vom 20. Juni 2005 und 21. Juni 2005 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 zu ändern und der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe monatlich zu gewähren
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005. Darüber hinaus führt er aus, seine Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt würden ohne Unterlass durchgeführt werden, die Ergebnisse seien daher aktuell. Die Auswertungen würden sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich beziehen. Es sei der Klägerin zuzumuten, eine angemessene Unterkunft auch außerhalb der Stadt Bad Fallingbostel zu suchen. Seit Jahren würden laufende Ermittlungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt durchgeführt, so dass gesagt werden könne, dass ausreichend Wohnraum im Rahmen der anerkannten Höchstgrenzen zur Verfügung stehe. Eine Mitarbeiterin des Fachbereiches Soziales sei damit betraut, die örtliche Presse (Böhmezeitung, Heidekurier, Schwarmstedter Rundschau, Walsroder Zeitung, Walsroder Markt und Wochenspiegel am Sonntag) täglich nach geeigneten Wohnungsangeboten zu durchsuchen und in ein entsprechendes EDV-Programm einzupflegen. Bei der Klägerin liege weder eine tatsächliche, noch eine rechtliche Unmöglichkeit zur Kostensenkung vor. Aus den Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt ergebe sich, dass ein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen zur Verfügung gestanden habe. Damit sei eine Kostensenkung tatsächlich möglich gewesen. Rechtliche Gründe, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen würden, seien nicht bekannt. Der Betroffene habe sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel um eine kostenangemessene Unterkunft zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare bedarfsgerechte angemessene Unterkunft anzumieten. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist von längstens 6 Monaten eine Kostensenkung nicht möglich gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Stadt Bad Fallingbostel sowie des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgeführten Wohnungen wird auf die nur die Stadt Bad Fallingbostel betreffende Wohnungsliste des Beklagten auf Bl. 21 bis 22 der Prozessakte Bezug verwiesen. Diese Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist lediglich in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, soweit diese rechtswidrig sind und zu ändern waren.
1.
Zunächst war das Rubrum nach entsprechendem Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend zu berichtigen, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch deren Tochter als Klägerin zu 2. ihre individuellen Ansprüche im Klageverfahren weiterverfolgt.
2.
Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist darauf hinzuweisen, dass dieser hier nur den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 umfasst, so dass auch nur die angegriffenen Entscheidungen für diesen Bewilligungsabschnitt gemäß §§ 86, Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Dabei streiten die Beteiligten lediglich um die Frage, welche ab dem Monat Juli 2005 zu gewährenden (gesenkten) Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen zu berücksichtigen sind.
3.
Den Klägerinnen steht ab dem 01. Juli 2005 ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 347,00 EUR (335,00 EUR Kaltmiete inkl. Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR sowie 12,00 EUR Kabelfernsehgebühren) zu.
a)
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Die Anspruchsnorm lässt erkennen, dass die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft zweistufig zu ermitteln ist. Einerseits ist dem jeweils in Betracht kommenden örtlichen Wohnungsmarkt eine maßgebliche Mietpreisspanne zu entnehmen, welche die (abstrakte) Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls abbildet (dazu unter aa)). Andererseits ist zu berücksichtigen, zu welchem konkreten Mietzins der Hilfebedürftige sich eine Unterkunft auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich beschaffen kann (dazu unter bb)).
aa)
Dabei ist die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht allein für die Nettomiete mit der Folge zu ermitteln, die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB stets in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Schon die der Kammer im hiesigen Verfahren zur Verfügung stehenden Mietdaten zeigen eine Spannbreite bei den umlagefähigen Betriebskosten auf, die es angezeigt sein lässt, auch insoweit eine angemessene Kappungsgrenze vorzusehen. Außerdem begegnet man allein damit der Gefahr einer verzerrten Wiedergabe des Mietzinsniveaus, weil es den Mietparteien nach § 556 Abs. 1 BGB freisteht, die umlagefähigen Betriebskosten gesondert auszuweisen oder in die Nettomiete zu integrieren.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist - im Hinblick auf den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (Bundessozialgericht , Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R -). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/qm zu ermitteln ("Produkttheorie", Bundessozialgericht, a.a.O.).
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten (Bundessozialgericht, a.a.O.). Im Land Niedersachsen sind die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) in dem Runderlass von 27. Juni 2003 geregelt (Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580). Gemäß Ziffer B Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 - gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche bis 60 qm als angemessen. Die von den Klägerinnen bewohnte Wohnung hat eine Wohnfläche von 70 qm und ist für einen Zwei-Personen-Haushalt eindeutig überdimensioniert.
Ferner ist vorrangig der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgeblich. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht (hier §§ 10 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung - (NGO)) orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Gebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht, a.a.O.).
Auszugehen ist hiernach von der Stadt Bad Fallingbostel, in der die Klägerinnen tatsächlich wohnen. Weitere umliegende Gemeinden haben jedenfalls bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze außer Betracht zu bleiben. Zwar ist es denkbar, in Landkreisen nicht nur die jeweilige Gemeinde selbst, sondern auch die umliegenden Gemeinden in den örtlichen Wohnungsmarkt einzubeziehen. Vorliegend scheidet das jedoch schon deshalb aus, weil die Stadt Bad Fallingbostel ein abweichendes, höheres Mietniveau gegenüber den umliegenden Gemeinden aufweist. Das wird hinreichend abgebildet durch die unterschiedlichen Mietstufen nach der Anlage zu § 8 WoGG, die im Landkreis Soltau-Fallingbostel maßgeblich sind. Während insbesondere die Stadt Bad Fallingbostel hiernach der Mietstufe 3 zugeordnet ist, unterliegen die übrigen Gemeinden der Mietstufe 2. Damit bildet ausdrücklich nur der Wohnungsmarkt für die Stadt Bad Fallingbostel selbst eine Angemessenheitsgrenze ab, die es den Klägerinnen mit hinreichender Sicherheit ermöglicht, jedenfalls auch dort eine angemessene Unterkunft zu finden.
Berücksichtigungsfähig sind allein Wohnungen in der Stadt Bad Fallingbostel mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm. Die Obergrenze bestimmt sich nach der für die Klägerinnen angemessene Wohnungsgröße.
In erster Linie heranzuziehen für die abstrakte Angemessenheitsgrenze sind örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c - 558e BGB. Liegen sie, wie vorliegend, nicht vor, ist vorrangig auf - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder -tabellen der Grundsicherungsträger zurückzugreifen (Bundessozialgericht, a.a.O.) Ohne abschließende Wertung dürfen sie zwar auf einer schwächeren Datenbasis als ein Mietspiegel, insbesondere ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB beruhen. Gleichwohl müssen sie den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden. Gefordert sind hiernach Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss zudem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands-, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Datenerhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Ohne abschließende Aufzählung ist insbesondere auf Mietlisten kommunaler Wohnungsunternehmen und Mietbescheinigungen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII abzustellen. Die Datenerhebung hat vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Unter dieser Voraussetzung können auch über Medien verbreitete Mietangebote einbezogen sein. Gerade bei diesen ist es jedoch besonders wichtig, dass sie in regelmäßigen kurzen Abständen vollständig unter Berücksichtigung aller relevanten Medien erfasst sind, um Zufallsschwankungen und Falschangaben nivellieren zu können. In Anlehnung an die Regelung zu den Mietspiegeln soll regelmäßig nach spätestens 2 Jahren beginnend mit dem letzten Erhebungsstand eine Aktualisierung erfolgen (§§ 558c Abs. 3 BGB, 558d Abs. 2 S. 1 BGB).
Diesen Anforderungen genügende Mietdaten hat der Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum u.a. für die Stadt Bad Fallingbostel unter Berücksichtigung der maßgeblichen Wohnfläche zur Verfügung gestellt. Die hier in den Blick zu nehmenden Mietdaten des Beklagten, die dieser anhand von Wohnungslisten vorgelegt hat, kommen nach dessen Vortrag dadurch zustande, dass eine Mitarbeiterin damit betraut ist, die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers (mithin der Böhmezeitung, des Heidekuriers, der Schwarmstedter Rundschau, der Walsroder Zeitung, des Walsroder Marktes und des Wochenspiegels am Sonntag) ergebenden freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einzupflegen und diese Listen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um den örtlichen Wohnungsmarkt im jeweiligen Streitzeitraum transparent abzubilden. Nach Durchsicht der umfangreichen Wohnungslisten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass im streitgegenständlichen Zeitraum genügend freier Wohnraum vorhanden gewesen ist, der die zugrunde gelegte Miethöchstgrenze in Höhe von 335,00 EUR nicht überschreitet. Der Beklagte hat für den hier streitigen Zeitraum hierzu wenigstens 28 Angebote vorgelegt, die eine Größe von bis zu 60 qm aufweisen und Adresse, Anmietungszeitpunkt, Nettokaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Gesamtmietzins und Kautionskosten benennen. Daher ist der vom Beklagten angesetzte Angemessenheitsbetrag in Höhe von 335,00 EUR (inkl. Nebenkosten) nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerinnen gegen die Zugrundelegung der Wohnungslisten im Wesentlichen einwenden, die dort genannten Wohnungen seien zum Zeitpunkt ihrer Recherche sämtlichst schon wieder vermietet gewesen, spricht dies zum Einen für die Validität der Erhebungen und zum Anderen liegt dies offensichtlich in der Natur der Sache von Wohnungsangebotslisten.
Fehlt es demnach nicht an aussagekräftigem Datenmaterial, muss im lokalen Bereich nicht auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden und auch nicht entschieden werden, ob die entsprechenden Werte noch mit einem Zuschlag zu versehen sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 24. April 2007, - L 7 AS 494/05 -).
bb)
Übersteigen damit die Kosten der Unterkunft der Klägerinnen die abstrakte Angemessenheitsgrenze, steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass es ihnen möglich war, im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung in der Stadt Bad Fallingbostel anzumieten. Der Beklagte bzw. dessen Funktionsvorgängerin sind ihrer Informationspflicht nach § 22 Abs. 1 SGB II nachgekommen, in dem sie die Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise ihre Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken, weil ansonsten ab dem 1. Juli 2005 die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen sei. Damit haben die Klägerinnen die Möglichkeit gehabt, Kostensenkungsbemühungen anzustrengen. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, sie hätten Vertrauen in eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von 365,00 EUR gefasst, weil dies das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 4 B 176/03) bereits so festgestellt habe, kann ihnen dies nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist diese Entscheidung auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und den hierzu ergangenen Verordnungen gefällt worden und betrifft damit eine andere Rechtsmaterie. Zum Anderen liegt es in der Natur der Sache, dass Angemessenheitsgrenzen gewissen Anpassungen unterliegen können und dem Grundsicherungsträger grundsätzlich immer der Nachweis offen steht, dass sich die ursprünglichen Angemessenheitsgrenzen geändert haben. Schließlich könnte dieses Vertrauen nach Überzeugung der Kammer allenfalls dann streiterheblich sein, wenn die Klägerinnen tatsächliche Bemühungen nachgewiesen hätten. Nur dann, wenn sich Ihre Bemühungen auf Unterkünfte erstreckt hätten, die der vom Verwaltungsgericht Lüneburg als maßgeblich angesehenen Angemessenheitsgrenze genügen und Wohnungen lediglich zu dieser (abweichenden) Angemessenheitsgrenze anmietbar gewesen wären, hätten möglicherweise Vertrauensschutzerwägungen durchgreifen können. Solche Bemühungen hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Ernsthafte Bemühungen, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, hat sie trotz des Hinweises des Grundsicherungsträgers ersichtlich nicht aufgenommen.
Soweit die Rechtsprechung des Bundessozialgericht unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren sozialhilferechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 DVO zu § 22 BSHG (BVerwGE 97, 110, 115 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93]; 101, 194, 198 ff. [BVerwG 30.05.1996 - 5 C 14/95]) fordert, der Leistungsberechtigte müsse nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können - sog. Unterkunftsalternative - (Bundessozialgericht, a.a.O.), meint das nicht, der Grundsicherungsträger habe dem Hilfebedürftigen ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten. Eine solche Interpretation widerspricht der gesetzlich intendierten Form der Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft. Sie ist gerade nicht im Wege der Sachleistung zu erbringen, sondern soll der aus der Menschenwürde ableitbaren Handlungsautonomie entsprechend, den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, mit den bereitgestellten Geldmitteln, sich eine angemessene Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt selber zu beschaffen (Berlit in: Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, S. 258, Rn. 4 ff.). Auf den Vermieterwillen kann der Grundsicherungsträger jedoch in der Regel keinen Einfluss nehmen. Er ist auch nicht gehalten, an Stelle des Hilfebedürftigen für ihn eine konkrete Unterkunft zu suchen und im Erfolgsfall anzubieten. Vielmehr ist es insoweit ausreichend, dass die abstrakt festgestellte Angemessenheitsgrenze von tatsächlich bestehenden Mietangeboten für den Wohnort getragen ist. Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil die Kammer die abstrakte Angemessenheitsgrenze nur im Abgleich mit konkreten Mietangeboten festgelegt hat. Die von dem Beklagten vorgelegten Mietangebote der Stadt Bad Fallingbostel haben wenigstens 28 Angebote unterhalb der Angemessenheitsgrenze (Bruttokaltmiete 335,00 EUR monatlich) enthalten.
Eine weitergehende konkrete Kontrolle der abstrakten Angemessenheitsgrenze, die schon angezeigt ist, weil sie nur eine ungefähre Mietpreisgrenze benennen kann, zu der jedenfalls nicht alle Hilfebedürftigen zwingend eine angemessene Unterkunft tatsächlich erhalten können, liegt daher in den Händen des Hilfebedürftigen. Er ist gehalten und allein in der Lage, substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen für ihn nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft für ihn nicht zugänglich ist (BVerwGE 101, 194, 198) [BVerwG 30.05.1996 - 5 C 14/95]. Für eine solche Darlegung fehlt es bereits, wie bereits oben festgestellt, an ernstlichen Bemühungen der Klägerinnen.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin greift auch für den streitigen Zeitraum die befristete Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz SGB II nicht ein. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigten, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, insbesondere war es der Klägerin und ihrer Tochter zuzumuten, die Unterkunftskosten nach der erfolgten Kostensenkungsaufforderung zu senken.
Insbesondere war für die Kammer nicht ersichtlich, dass es der Klägerin zu 2. nicht zuzumuten (gewesen) sein soll, in eine andere Wohnung umzuziehen. Die Kammer hat allerdings aufgrund des vorgelegten Arztbriefes des Sozialpädiatrischen Zentrums Hannover vom 19. April 2005 sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Die Kammer konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu führen, dass es ihr deshalb nicht zuzumuten ist, umzuziehen. Denn der von der Klägerin zu 1. vorgetragene Grund, es sei ihrer Tochter - der Klägerin zu 2. - nicht zuzumuten, ihr bisheriges soziales Umfeld zu verlassen, weil der Kontakt zu den in der Nachbarschaft wohnenden Großeltern, ihrem Vater und ihrem Freundeskreis verloren ginge, greift nicht durch. Denn von den Klägerinnen wird gerade nicht verlangt, ihr soziales Umfeld aufzugeben, weil sich die Ermittlung der angemessenen und auch der konkreten Angemessenheitsgrenze nur auf das Stadtgebiet bezog, in der die Klägerinnen ohnehin schon wohnen. Soweit die Klägerinnen weiter einwenden, dass ihr schließlich auch die mit einem Umzug verbundenen Investitionen wie etwa Renovierungs- und Umzugskosten wegen ihrer finanziell angespannten Lage nicht zuzumuten seien, geht dies schon deshalb fehl, weil diese Kosten unter den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II ohnehin vom Grundsicherungsträger übernommen werden können.
c)
Wenn danach ein Mietzins in Höhe von 335,00 EUR (Kaltmietzins inklusive Nebenkosten) als abstrakt und konkret angemessen anzusehen ist, sind indes - entgegen der Auffassung des Beklagten - die monatlichen Kabelfernsehgebühren in Höhe von 12,00 EUR zusätzlich in die Berechnung einzustellen. Denn zu den unvermeidbaren und damit angemessenen Kosten der Unterkunft zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom vom 28. November 2001 - 5 C 9/01 = FEVS 53, 300 für die Rechtslage nach dem BSHG). Dies ist vorliegend gerade der Fall, was sich bereits aus der Vermieterbescheinigung vom 04. Mai 2005 ergibt. Einwände gegen die Unvermeidbarkeit der Kabelfernsehgebühren hat der Beklagte auch nicht vorgebracht.
4.
Hinsichtlich der Heizkosten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die bislang von dem Beklagten bewilligten 60,00 EUR pro Monat nicht zu beanstanden sind; ein Anspruch auf die begehrten tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 65,00 EUR pro Monat besteht nicht. Denn die Klägerinnen haben gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, so dass auch nur ein Anspruch auf die (tatsächlichen) anteiligen Heizkosten im Verhältnis der angemessenen (hier 60 qm) zu der tatsachlichen Wohnfläche (hier 70 qm) besteht. Daher ergibt sich ein zu übernehmender Betrag in Höhe von 55,71 EUR (0,93 EUR tatsächliche Heizkosten je qm multipliziert mit 60 qm). Wegen der Warmwasserzubereitung über einen an das Stromnetz angeschlossenen Warmwasserboiler muss ein Abzug für die Warmwasserzubereitung nicht erfolgen. Da der Beklagte aber ohnehin 60,00 EUR Heizkosten monatlich gewährte, ist die Klägerin insoweit nicht beschwert (vgl. hierzu auch Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - sowie Sozialgericht Lüneburg , Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -).
5.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 Abs. 1 S. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen dahin ausgeübt hat , dem Beklagten 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, was dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entspricht.
6.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
7.
Dieses Urteil kann - wegen der Überschreitung der Berufungssumme insoweit - durch die Klägerinnen mit der Berufung angefochten worden. Der Beklagte kann dieses Urteil - wegen der Unterschreitung der Berufungssumme - nicht mit der Berufung anfechten. Ein Grund für die Zulassung der Berufung insoweit gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, ferner weicht dieses Urteil nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen ab.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil können die Klägerinnen mit der Berufung anfechten.
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