Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.10.2007, Az.: S 25 SF 43/07

Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren in einem Widerspruchsverfahren anlässlich der Leistungsgewährung nach dem SGB II; Angemessene Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts; Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und Bedeutung der Angelegenheit

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
31.10.2007
Aktenzeichen
S 25 SF 43/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:1031.S25SF43.07.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2008, 475-476 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Erinnerung vom 04. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren in einem Widerspruchsverfahren anlässlich der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, in welcher Höhe Sozialgeld und Alleinerziehendenzuschlag im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 zu gewähren ist.

2

Die Erinnerungsgegnerin ist Mutter von zwei Kindern, nämlich der im Juni 1987 geborenen D. und dem 1989 geborenen E ...

3

Auf den Antrag der Erinnerungsgegnerin vom 08. September 2004 bewilligte der Rechtsvorgänger der Erinnerungsführerin - der Landkreis Harburg - mit Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2004 Leistungen in Höhe von monatlich 837,00 EUR, wobei für die Erinnerungsgegnerin die Regelleistung nebst Alleinerziehendenzuschlag für ein Kind sowie für die Tochter D. die Regelleistung sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 837,00 EUR gewährt worden sind. Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 Widerspruch, den sie damit begründete, in der Berechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Erinnerungsgegnerin zwei Kinder habe und für den bislang nicht berücksichtigten Sohn E. die Regelleistungsbeträge und der entsprechende Mehrbedarfszuschlag fehle.

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Hierauf erteilte der Rechtsvorgänger der Erinnerungsführerin unter dem 24. Januar 2005 einenÄnderungsbescheid für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005, in dem ein monatlicher Regelsatz für den Sohn E. für den Monat Januar - und zwar für 9 Tage - berücksichtigt worden ist. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. Januar 2005 bewilligte der Rechtsvorgänger der Beklagten für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen ohne Berücksichtigung des Sohnes Colin. Auch hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch, worauf der Rechtsvorgänger der Erinnerungsführerin verschiedene Änderungsbescheide (zwei Änderungsbescheide vom 14. März 2005 sowie Änderungsbescheid vom 22. März 2005) erließ, in dem sie jeweils lediglich unterschiedliche Beträge für die anteilige Regelleistung für E. - erneut ohne Berücksichtigung des begehrten Alleinerziehendenzuschlags für zwei Kinder - berücksichtigte. Auch hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 12. April 2005 Widerspruch, woraufhin der Rechtsvorgänger der Erinnerungsführerin mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. April 2005 reagierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 wies die weitere Rechtsvorgängerin der Erinnerungsführerin - die Agentur für Arbeit Lüneburg - den Widerspruch der Erinnerungsgegnerin vom 12. April 2005 gegen den Bescheid vom 14. März 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. März und 21. April 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 Klage bei dem Sozialgericht Lüneburg erhoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2006 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Erinnerungsführerin unter anderem auch bereit erklärte, die notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Erinnerungsgegnerin im hier interessierenden Widerspruchsverfahren betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 zur Hälfte zuübernehmen.

5

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Festsetzung folgender Gebühren:

6

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV-RVG 350,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG (pauschal) 20,00 EUR Zwischensumme 370,00 EUR hiervon ½ 185,00 EUR Zwischensumme 185,00 EUR zzgl. 16% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV-RVG 29,60 EUR Gesamtsumme 214,60 EUR

7

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die so beantragten Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. April 2007 fest und sprach ferner aus, dass der Betrag seit dem 04. September 2006 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinslich sei. Zur Begründung führt er aus, eine Gebühr über 240,00 EUR könne nach der VV-Nr. 2500 (heute 2400) nur berechnet werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die Prozessbevollmächtigten hätten erklärt, die Tätigkeit sei sehr aufwändig gewesen und hätten dies glaubhaft begründet. Da die Verwaltungsvorgänge nicht übersandt worden seien, werde angenommen, dass die Erklärung der Prozessbevollmächtigten zutreffe und eine Gebühr in Höhe von 350,00 EUR deshalb noch angemessen sei, und dies umso eher, als die Angelegenheit dem Urkundsbeamten aus Parallelverfahren als überdurchschnittlich kompliziert bekannt sei.

8

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 04. Mai 2007 das Gericht angerufen und führt zur Begründung aus, der Aufwand im Widerspruchsverfahren sei nicht überdurchschnittlich gewesen. Im Übrigen hätten die Leistungsakten vorgelegen und seien auch nicht zurückgesandt worden.

9

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half nicht ab (15. Mai 2007) und begründete dies damit, zwar sei es unrichtig, dass die Beklagtenakten nicht vorgelegen hatten, sie hätten sich bei einer anderen Sache im Hause befunden und seien nur nicht vorgelegt worden. Gleichwohl sei er der Auffassung, dass die Angelegenheit für die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin schwierig / umfangreich gewesen sei.

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Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin ist dem entgegengetreten und führt insbesondere aus, die Erinnerungsführerin könne nicht zutreffend beurteilen, wie viel Aufwand bei der Unterzeichnerin entstanden sei; auch nicht, wie viel Arbeitsaufwand allein durch die diversen Änderungsbescheide, die fehlerhafterweise als Rechtsbehelf den Widerspruch vorgesehen hätten, entstanden sei. Diese Fristen müssten alle notiert werden, um die Anwaltshaftung wegen versäumter Fristen auszuschließen. Diese Bescheide würden auch alle der Erinnerungsgegnerin zugehen. Diese melde sich wegen der neuen Bescheide auch wieder, es würden wiederholte Telefongespräche und / oder weiterer Schriftverkehr anfallen. Zum Fristablauf müssten die Akte herausgesucht, ein Widerspruch geprüft, diktiert und geschrieben werden. Hinzu komme in dem vorliegenden Verfahren, dass wiederholt beantragte Tage nicht berücksichtigt worden seien, so dass nochmals erinnert werden musste, damit die Bescheide korrekt erstellt würden. Ferner sei die Bedeutung der Angelegenheit auch extrem hoch, das Verfahren habe sich lange hingezogen, so dass bereits aufgrund des Aktenumfangs erheblich wiederholte Einarbeitung erforderlich gewesen sei. Im Übrigen hätten sich durch die Umstellung durch das SGB II und den Wechsel der Zuständigkeit zur Agentur für Arbeit und zur ARGE erhebliche Schwierigkeiten aufgetan. Durch den Wechsel der Zuständigkeiten seien diverse Probleme, die bereits im Vorwege mit dem Landkreis Harburg geklärt gewesen seien, nochmals im Widerspruchsverfahren erörtert werden müssen, z.B. die Regelungen mit den Besuchwochenenden und Ferien. Die neue Regelung habe außerdem diverse Gespräche mit der Klägerin bzgl. möglicher Leistungen, die im Widerspruchsverfahren noch erreicht werden könnten, erfordert. Auch hier habe ein erhöhter Aufwand bestanden. Dass die materielle Frage schwierig zu klären war, sei dem Gericht bekannt, weil auch das Gericht sich mit einer "richtigen" Lösung schwer getan habe. Im Vorfeld war hier erheblicher Rechercheaufwand notwendig gewesen. Die Behauptung, dass das Verfahren durchschnittlich gewesen sei, sei schon durch den Aktenumfang und die Unübersichtlichkeit der gesamten Angelegenheiten widerlegt. Das Gericht habe die hoffentlich vollständigen Akten der Beklagten, aus der Anfangs- undÜbergangszeit, auch die der Agentur für Arbeit, vorliegen und sei deshalb bereits aus dem Umfang in der Lage zu erkennen, dass die Angelegenheit keinesfalls durchschnittlich war.

11

II.

Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

12

1.

Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der Urkundsbeamte ist dabei an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden.

13

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. April 2007 begegnet auch nach eingehenderÜberprüfung keinen Bedenken. Der Urkundsbeamte hat die erstattungsfähigen Kosten zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 214,60 EUR festgesetzt.

14

Ein geringerer Kostenansatz ist - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - nicht gerechtfertigt.

15

Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu erstatten ist, so ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

16

Der Ausgangspunkt ist die so genannte Mittelgebühr, dass heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr), die anzusetzen ist, bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls vom durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschuss vom 24. April 2006, - L 4 B 4/05 KR SF -). Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei dieÜberdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden kann.

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2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2500 (a.F.) des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der dort vorgesehene Rahmen sieht eine Mindestgebühr in Höhe von 40,00 und ein Höchstgebühr in Höhe von 520,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als insgesamt durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 280,00 EUR angemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diese (eigentliche) Mittelgebühr dahin reduziert hat, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung an.

18

Nach diesen Kriterien stellt sich das hier allein in den Blick zu nehmende Widerspruchsverfahren - betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 - bereits als insgesamtüberdurchschnittlich dar.

19

a)

Zunächst waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - überdurchschnittlich. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts schon aus dem oben näher skizzierten Aktenumfang, dem sich für den hier allein interessierenden Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 diverse verschiedene Änderungsbescheide entnehmen lassen. Die Prüfung dieser Änderungsbescheide, die im Wesentlichen aufgrund des umfangreichen Vortrages der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin ergangen sind, erforderte einen weit höheren Aufwand, als dies in einem als durchschnittlich zu bewertenden Widerspruchsverfahren der Fall ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheit offensichtlich nicht in Abrede zu stellen, dass die Frage der Gewährung eines (erweiterten) Alleinerziehendenzuschlages und des anteiligen Sozialgeldes eines sich nur zeitweise im Haushalt der Mutter befindlichen Kindes aufgrund eines Internatsaufenthaltes zum damaligen wie zum jetzigen Zeitpunkt schwierige rechtliche Fragen aufwirft, die es im Widerspruchs- und auch im nachfolgenden Klageverfahren zu erörtern galt. Schwierigkeitserhöhend ist dies nicht nur wegen der hierzu völlig fehlenden rechtlichen Regelungen zu bewerten, sondern auch deshalb, weil die unterschiedlichen Zeiträume, die der Sohn der Erinnerungsgegnerin in ihrem Haushalt aufhältig gewesen ist, in jedem Monat differierte und daher auch gegenüber der Erinnerungsführerin vorgetragen werden musste und ferner die darauf ergangenen Änderungsbescheide entsprechend auf Richtigkeit zuüberprüfen waren. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Fehlerhaftigkeit der den Änderungsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein erhöhter anwaltlicher Aufwand entstanden ist. Schließlich ist für die hier zu entscheidende Frage, wie schwierig und unfangreich die Angelegenheit tatsächlich gewesen ist, auch in den Blick zu nehmen, zu welchem Zeitpunkt das Widerspruchsverfahren anhängig war, nämlich zu einer Zeit, in der alle hieran Beteiligten erhebliche Schwierigkeiten mit der Umstellung auf die Anwendung des SGB II hatten. Endlich darf auch nicht übersehen werden, dass sich das Widerspruchsverfahren über einen Zeitraum von insgesamt etwa sechs Monaten hinzog, was schließlich auch für die Überdurchschnittlichkeit des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit spricht.

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b)

Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit stellt sich diese - entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin - als durchschnittlich dar, da sie bereits umfangreiche Leistungen nach dem SGB II erhielt. Damit soll die Bedeutung für die Erinnerungsgegnerin aber indes nicht geschmälert werden. Jedoch war jedenfalls die "Grundversorgung" der Erinnerungsgegnerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während des gesamten Verfahrens (weitgehend) sichergestellt.

21

c)

Wägt man die so dargestellte überdurchschnittlich umfangreich und schwierige Tätigkeit im Widerspruchsverfahren mit der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit mit den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem allenfalls durchschnittlichem Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin ab, rechtfertigt dies auch nach Auffassung der Kammer eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf einen Betrag in Höhe von 350,00 EUR; die beantragte Gebühr stellt sich damit nicht als unbillig dar.

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3.

Der Anfall und die Höhe der übrigen Positionen stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit, so dass hinsichtlich der Berechnung auf diejenige im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. April 2007 (S. 1 unten) verwiesen werden kann, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.

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4.

Hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten für das nachfolgende Widerspruchsverfahren - betreffend den Zeitraum 01. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 - wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen S 25 SF 212/06 hingewiesen.

24

5.

Soweit die Beteiligten auch um die erstattungsfähigen Kosten des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens - betreffend den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 - streiten, ist dies nicht Gegenstand der bislang hier anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren geworden, weil insoweit kein Klageverfahren anhängig war und sich der gerichtliche Vergleich vom 24. April 2006 (dort Ziffer 4) nur auf den Kostengrund bezog. Die Erinnerungsführerin wird insoweit nicht umhin kommen, der Erinnerungsgegnerin gegebenenfalls einen rechtsmittelfähigen Kostenfestsetzungsbescheid zu erteilen.

25

6.

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.