Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 27.03.2007, Az.: S 15 SB 151/05
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 27.03.2007
- Aktenzeichen
- S 15 SB 151/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0327.S15SB151.05.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB IX § 69 Abs. 1
- SGB IX § 2 Abs. 2
- SGB IX § 2 Abs. 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und die Neubewertung der bei dem Kläger bestehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen.
Bei dem 1945 geborenen, nicht mehr erwerbstätigen Kläger stellte das Versorgungsamt G. mit zuletzt bindend gewordenem Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 1993 (Bl. 17 VA) einen GdB von 80 ab dem 01. Juni 1993 fest. Grundlage dieser Entscheidung war die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Verlust des linken Hodens nach dem Auftreten eines Hodentumors.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2003 einen formlosen Neufeststellungsantrag gestellt hatte (Bl. 28 VA), hörte die H. den Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2004 nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen und Auswertung durch den Medizinischen Dienst (vgl. Stellungnahme vom 31. März 2004, Bl. 56 unten) den Kläger zur beabsichtigten Erteilung eines Aufhebungs- und Feststellungsbescheides an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 (Bl. 59 VA) erließ sie sodann einen Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid, wonach die mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 getroffenen Feststellungen über den GdB aufgehoben werden und der Antrag auf Feststellung einer Behinderung abgelehnt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Feststellungsanspruch sei nicht gegeben, da die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von weniger als 20 bedingten, was sich auf die gutachtliche Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes stütze. Hiergegen erhob der Kläger am 29. Juli 2004 Widerspruch, mit dem er zusätzlich das Merkzeichen "G" begehrte. Zur Begründung führt er aus, das Versorgungsamt habe nicht berücksichtigt, dass der Krebsoperation eine Operation beider Hoden vorangegangen sei. Nach der Operation sei der verbliebene linke Hoden ständig entzündet. Auch die rechte Prothese bereite ständig Schmerzen und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung beim Gehen und Sitzen. Ferner sei eine Entzündung beider Kniegelenke hinzugekommen wie auch Entzündungen im linken Ellenbogen und im rechten Daumengelenk.
Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen sowie der Erstattung eines versorgungsärztlichen Gutachtens des Orthopäden Dr. E. W. I. vom 12. März 2005 (Bl. 71 bis 79 VA) wies die H. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2005 (Bl. 80 VA) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, die durch das Sozialgericht Hamburg wegen des zwischenzeitlichen Verzuges des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 9 GA) an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen hat.
Zur Begründung seines Begehrens führt der Kläger aus, die H. sei schon nicht zuständig gewesen. Auch habe sich der Gesundheitszustand über die orthopädischen Einschränkungen hinaus nicht verbessert. Es bestünden auch nach der Operation weiterhin erhebliche Gesundheitseinschränkungen. Die Hodenentfernung sei nämlich Folge einer Hodenbruchoperation in der Jugendzeit. Auch der zweite Hoden sei erheblich gefährdet und entzündet. Neben den fast ständigen Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen drohe auch der totale Zeugungsverlust.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vortrag (sinngemäß),
den Bescheid des Versorgungsamts G. vom 26. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2005 aufzuheben, soweit auch die Schwerbehinderteneigenschaft aberkannt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab dem 25. März 2003 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen, insbesondere diejenige im Klageverfahren vom 25. Oktober 2006 (Bl. 38 GA).
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende Unterlagen beigezogen: einen ärztlichen Bericht des Priv.-Doz. Dr. med. J. vom 03. Oktober 2006 (Bl. 34 GA), einen Befundbericht des Internisten und Rheumatologen Prof. Dr. med. K. vom 17. Februar 2007 (Bl. 61 GA), einen Befundbericht des Urologen Dr. med. L. vom 10. Februar 2007 (Bl. 62 GA) und schließlich einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 13. März 2007 (Bl. 69 GA).
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 86-00080 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung vom 29. Januar 2007 - die er am 31. Januar 2007 erhalten hat - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, vgl. §§ 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist indes unbegründet und hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat den Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 1993 zu Recht aufgehoben und die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Soweit der Kläger wegen seines Umzugs bereits die Unzuständigkeit der N. einwendet, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Diesem Begehren steht bereits § 42 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entgegen, weil offensichtlich ist, dass eine (mögliche) Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wie bisher nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich bei den Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -). Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, a. a. O.). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Juni 1998, - B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen - d. h. den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 18. Juni 2002, - L 6 SB 142/00 -). Handelt es sich - wie hier - bei den anerkannten Behinderungen um solche, bei denen der Grad der Behinderung wegen der Art der Erkrankung höher festgesetzt wurde, als es die tatsächlich nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden, liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X auch dann vor, wenn für die der anerkannten Behinderungen zugrunde liegenden Erkrankungen die so genannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung im Gesundheitszustand des Klägers nach Ablauf der Heilungsbewährung eingetreten und die Feststellung eines Grades der Behinderung gänzlich abgelehnt, weil bei dem Kläger ein Gesamt-GdB von weniger als 20 vorliegt.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-GdB sind die Bewertungsrichtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2004 (herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) - AHP 2004 mit den Ergänzungen 2005- zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mehrfach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, - 9 RV 17/95 -, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, 165, zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als "antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juni 1993, - 9/9 a RVs 1/91 -, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl. zur Verbindlichkeit der AHP ferner: Bundessozialgericht , Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R).
Ausgehend hiervon sind die einzelnen Funktionsstörungen, die bei dem Kläger vorliegen, nach Auffassung der Kammer wie folgt einzuschätzen:
Hinsichtlich des Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit der Entfernung des rechten Hodens ergibt sich nach Nr. 26.13, Seite 92 AHP 2004/2005 kein Einzel-GdB. Nach den AHP 2004/2005 wird ein Bewertungsrahmen von 20 bis 30 erst erreicht, wenn eine Unterentwicklung, ein Verlust oder ein vollständiger Schwund beider Hoden nach Abschluss der körperlichen Entwicklung vorläge. Dies ist jedoch nach den beigezogenen Befundunterlagen nicht der Fall. Insbesondere bescheinigte der den Kläger behandelnde Urologe Dr. O. in seinem Befundbericht vom 10. Februar 2007, dass der linke Resthoden im unteren Größen-Normbereich liege und der Testosteronspiegel mit 4,61 mg/l ebenfalls als normal einzuschätzen sei. Daher ist nach Überzeugung der Kammer eine Unterentwicklung, ein Verlust oder ein vollständiger Schwund beider Hoden nicht nachgewiesen, so dass sich ein Einzel-GdB für diesen Erkrankungskomplex nicht ergibt. Im Übrigen lässt sich aus den beigezogenen Befundunterlagen auch kein Hinweis auf das Auftreten eines Rezidivs entnehmen, so dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Eintritt der Heilungsbewährung vorliegt. Auch kann der Einwand des Klägers, es drohe der totale Zeugungsverlust, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da allein die derzeit vorliegenden bzw. die in der Vergangenheit bestandenen dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend sind.
Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Zusammenhang mit seinen Knie-, seinen Hand- und seinen Daumengelenken lassen sich den beigezogenen Befundunterlagen keine dauerhaften Funktionsstörungen entnehmen, die über die am 22. Februar 2005 durch den Orthopäden Dr. I. anlässlich des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Beeinträchtigungen hinausgehen. Die Kammer folgt insoweit den widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, der die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks und den Daumengelenksverschleiß sowie die Minderbelastbarkeit des linken Armes jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und den Gesamt-GdB mit lediglich 10 beurteilte, der indes - wie ausgeführt - einen Feststellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht auszulösen vermag.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist für die Kammer nicht erkennbar geworden. Der von dem Kläger für diesen Funktionskomplex benannte Prof. Dr. med. K. hat in seinem Schreiben vom 12. Februar 2007 keine dauerhaften Funktionsstörungen mitgeteilt, die über das Maß hinausgehen, die bereits der Sachverständige zutreffend beurteilt hat. Zwar hat er dem Kläger offenbar am 28. November 2006 eine beidseitige Kniestützbandage wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden mit Bänderlockerung verordnet, jedoch hat der Kläger die empfohlene Behandlung bei dem Orthopäden Dr. P. offenbar nicht in Angriff genommen. Hieraus schließt die Kammer, dass es sich bei den von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden jedenfalls nicht um derartige Funktionsstörungen handelt, die in einem Maße vorliegen, die eine über die im Sachverständigengutachten des Dr. I. hinausgehende GdB-Bewertung zuließen. Gleiches lässt sich auch aus dem Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. M. vom 13. März 2007 entnehmen, der mitteilte, den Kläger nur einmalig - nämlich am 22. Januar 2007 - gesehen zu haben und dieser die überreichten Überweisungen zum Röntgen und zur orthopädischen Behandlung uneingelöst ließ.
Bei dieser Sachlage konnte die Kammer auch nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger der Anordnung zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen ist und auch damit die Aufklärungsarbeit des Gerichts erschwerte, was zu seinen Lasten geht.
Bezüglich der begehrten Feststellung des Merkzeichens "G" liegen die hierfür erforderlichen medizinischen Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG, da der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.