Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.04.2007, Az.: S 25 SF 23/07
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 26.04.2007
- Aktenzeichen
- S 25 SF 23/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0426.S25SF23.07.0A
Fundstelle
- AGS 2008, 85-87 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Tenor:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 06. März 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04. Februar 2007 - Az.: S 25 AS 995/06 ER - geändert.
Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens werden endgültig auf 255,20 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom Erinnerungsgegner zu erstattenden anwaltlichen Gebühren.
Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 25 AS 995/06 ER) stritten die Beteiligten um die (erstmalige) Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der seit Juni 2005 arbeitslose Erinnerungsführer beantragte - nachdem er seinen Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln und durch die Unterstützung privater Dritter bestritt - am 19. April 2006 Leistungen bei der Erinnerungsgegnerin.
Nachdem die Erinnerungsgegnerin nach Anforderung verschiedener Unterlagen auch bis zum 01. September 2006 keine Leistungen bewilligt hatte, suchte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom gleichen Tage um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg mit dem Begehren nach, die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu verpflichten. Diesem Begehren entsprach die Erinnerungsgegnerin mit Bewilligungsbescheid vom 11. September 2006, der den Zeitraum vom 19. September 2006 bis zum 31. Oktober 2006 regelte. Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 erklärte sich die Erinnerungsgegnerin zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers bereit.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2006 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 545,20 EUR beantragt, die sich wie folgt zusammensetzt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106, Vorb. 3. 3. VV-RVG 200,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistung gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 75,20 EUR Summe 545,20 EUR
Mit Beschluss vom 04. Februar 2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 220,40 EUR unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR festgesetzt. Die Mittelgebühr sei nicht angemessen. Zwar sei die Angelegenheit von existenzieller Bedeutung gewesen, jedoch seien auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Auch sei der Antragsschriftsatz arbeitsintensiv gewesen, jedoch sei der dortige Vortrag zum Erreichen des Rechtsschutzziels nicht erforderlich gewesen, die außergerichtlichen Telefonate hätten mit dem Gerichtsverfahren überwiegend nichts zu tun; das Verfahren weise keine gebührenerhöhenden Merkmale auf. Vielmehr sei die Mittelgebühr deshalb zu unterschreiten, weil das vorliegende Verfahren mit der Gesamtheit der beim Sozialgericht anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren zu vergleichen sei. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 06. März 2007 Erinnerung eingelegt. Eine Gebührenherabsetzung sei wegen der Nichtbefassung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im behördlichen Verfahren nicht statthaft. Insgesamt sei das Verfahren als durchschnittlich einzustufen und die Mittelgebühr gerechtfertigt. Auch seien die besonderen Begleitumstände - insbesondere die bevorstehende Räumungsvollstreckung - sowie die Eilbedürftigkeit der Sache und damit die mehrfach erforderlichen telefonischen Besprechungen mit dem Erinnerungsführer und den Mitarbeitern der Erinnerungsgegnerin erhöhend zu berücksichtigen. Auch sei eine Terminsgebühr wegen der telefonischen Kontakte zur Antragsgegnerin entstanden.
Die Erinnerungsgegnerin schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Urkundsbeamten an.
Dieser hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr zu Unrecht auf 170,00 EUR festgesetzt (dazu unter 1.); im Übrigen begegnet die Festsetzung auch nach eingehender Überprüfung keinen Bedenken (dazu unter 2. ff.).
Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu erstatten ist, so ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ 3, 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG mit einzubeziehen.
1. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der dort vorgesehene Rahmen sieht eine Mindestgebühr in Höhe von 40,00 und ein Höchstgebühr in Höhe von 460,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als insgesamt durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 EUR angemessen. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung an. Im vorliegenden Fall ist dem Urkundsbeamten zunächst darin zuzustimmen, dass die Mittelgebühr zu unterschreiten ist.
a) Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Erinnerungsführer leicht überdurchschnittlich. Gegenstand des Verfahrens war die Gewährung von bislang nicht gewährten existenzsichernden Leistungen, jedoch handelte es sich nach dem Antragsziel um eine vorläufige Gewährung ab September 2006 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht) und für einen begrenzten Zeitraum. Dass im Ergebnis höhere Leistungen gewährt worden sind, bleibt dabei außer Betracht. Es kommt allein auf das mit dem Antrag (objektiv) erreichbare Ziel an. Dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Erinnerungsführers mit der Gewährung der staatlichen Transferleistungen im Ergebnis auch die Abwendung der Räumungsvollstreckung einherging, darf gleichwohl mit Blick auf die wohnraumsichernde Funktion der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht unberücksichtigt bleiben. Dies führt dazu, dass die Bedeutung für den Erinnerungsführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abwägung der Kriterien der Vorläufigkeit und des überschaubaren kurzen Zeitraums insgesamt als durchschnittlich einzustufen ist.
b) Wegen des Bezuges von Lohnersatzerleistungen nach dem SGB II sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers als unterdurchschnittlich zu bewerten.
c) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Dabei ist auf den objektiv erforderlichen Aufwand abzustellen; außerhalb des eigentlichen Antragsziels liegende Erwägungen müssen bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der erforderliche anwaltliche Aufwand bestand darin, den Inhalt der bisherigen Ereignisse vorzutragen, zu würdigen und hierüber eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen. Dieser Tätigkeitsumfang ist für einen seine Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine förmliche Beweisaufnahme findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht statt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer kurz war, keine umfangreichen Beiakten und medizinische Unterlagen geprüft werden mussten und schließlich auch tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
Ferner bestand auch keine rechtliche Schwierigkeit, weil es allein um die (vorläufige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für einen begrenzten Zeitraum ging. Auch waren schwierige Fragen wie etwa die Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft oder etwa die Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen oder die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu klären. Dies allein betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit in dem anzustellenden Vergleich zu anderen einstweiligen Rechtsschutz- und Hauptsacheverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig; insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich an.
Zu berücksichtigen ist aber ferner - worauf der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführer zu Recht hinweist -, dass auch die Besonderheiten bei der Bearbeitung einstweiliger Rechtsschutzverfahren bei der Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit - also insbesondere ein hoher Zeitdruck und ggf. eine hohe Anspannung - nicht vernachlässigt werden dürfen. Dieser hat jedoch in der vorliegenden Angelegenheit nicht ein solches Maß erreicht, das Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit schon als überdurchschnittlich erscheinen lassen. Insgesamt betrachtet liegt daher eine durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit vor.
d) Das Haftungsrisiko war gering, weil - wie ausgeführt - vorläufige Leistungen für einen begrenzten Zeitraum im Streit standen und die genaue Leistungshöhe dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben musste, auch wenn dies oft nicht mehr stattfindet.
e) Wägt man die dargestellten durchschnittlichen Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit mit den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erinnerungsführers und die leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegeneinander und miteinander ab, so rechtfertigt dies - abweichend von der Festsetzung durch den Urkundsbeamten - die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR. Dabei ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers - nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, sondern weil es sich nach Abwägung der konkreten Umstände in diesem Verfahren um eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit handelte, die die Zuerkennung der Mittelgebühr nicht rechtfertigen kann.
2. Eine Terminsgebühr ist demgegenüber jedoch nicht entstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des hierfür einschlägigen § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG i. V. m. Nr. 3106 VV-RVG nicht vorliegen. Nach den genannten Normen verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (Bundesgerichtshof, EBE/BGH 2007, 19, juris Rdn. 6 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 209). Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlichen Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, a. a. O., juris Rdn. 8). Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Die Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll (BGH, a. a. O.). Die Besprechung kann auch telefonisch erfolgen (BGH, a. a. O., juris Rdn. 7).
Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Jedenfalls hat die Erinnerungsgegnerin gegen den diese Voraussetzungen ausfüllenden Tatsachenvortrag des Erinnerungsführers keine Einwände erhoben.
Jedoch konnte eine Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht anfallen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die hier in Rede stehende Terminsgebühr wird nämlich auch und gerade deshalb gewährt, um eine mündliche Verhandlung vermeiden zu helfen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06 -, zitiert nach juris). Da jedoch einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG gerade keiner notwendigen mündlichen Verhandlung unterliegen, kann eine Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstehen.
3. Schließlich liegen - davon gehen die Beteiligten offenbar auch übereinstimmend aus - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 bis 3 VV-RVG nicht vor.
4. Da Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nicht im Streit stehen, sind die von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 200,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistung gemäß Nr. 7002 VV-RVG (pauschal) 20,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 35,20 EUR Summe 255,20 EUR
5. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).