Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 24.09.2007, Az.: S 30 AS 1108/07 ER
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II; Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen einer Bedarfsrechnung hinsichtlich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen; Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 24.09.2007
- Aktenzeichen
- S 30 AS 1108/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 53395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2007:0924.S30AS1108.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-Verordnung
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 114 ZPO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern zu 1.) und zu 3.) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 547,50 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt G., H., beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 14. Juni 2007. Ihnen wurden mit Bescheid vom 14. Juni 2007 Leistungen in Höhe von 507,50 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bewilligt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1.) Widerspruch ein.
Die Antragstellerin zu 1.) hat drei Kinder. Sie wohnt in einer 85 m² großen Wohnung. Der Sohn I. studiert in J. und verbringt dort jedenfalls die Semester. Die Antragstellerin leitet das für ihn bestimmte Kindergeld in Höhe von 150,00 EUR an I. weiter. Die Tochter K., die Antragstellerin zu 2.), verfügte im Oktober über ein Vermögen in Höhe von 10.549,73 EUR. Am 6. September 2007 war auf dem Konto der Antragstellerin zu 2.) noch ein Betrag in Höhe von 3.017,33 EUR vorhanden. Die Antragstellerin zu 1.) erhält für ihre Kinder K. und I. Wohngeld vom Landkreis.
Die Antragsteller tragen vor, die Berechnung der Leistungen sei unrichtig erfolgt. Zum einen sei das Kindergeld für den Sohn I. nicht zu berücksichtigen, da dieses beinahe in voller Höhe von der Antragstellerin zu 1.) an ihren Sohn weitergeleitet werde, damit dieser studieren könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-Verordnung sei das an ihn weitergeleitete Kindergeld nicht als Einkommen der Antragstellerin zu 1.) anzurechnen. Der Sohn I. lebe zum Teil am Studienort in J. und müsse dort seine Unterkunft sowie seine studienbedingten Mehrausgaben, wie auch die Studiengebühren finanzieren. I. halte sich unter der Woche und auch häufig an den Wochenenden in J. auf. Gleichwohl habe er, wie viele Studierende, noch einen Wohnsitz am Wohnort der Eltern. Während der Semesterferien und an manchen Wochenenden halte er sich zu Hause auf. Weiter sei die Antragstellerin zu 2.) bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das im Oktober noch vorhandene Vermögen habe sich zwischenzeitlich soweit reduziert, dass es den der Antragstellerin zu 2.) zustehenden Freibetrag unterschreite. Sie sei daher nunmehr leistungsberechtigt. Das Geld sei für verschiedene Anschaffungen und den normalen Lebensbedarf ausgegeben worden. Schließlich würden höhere Heizkosten von der Antragsgegnerin begehrt. Die Antragsteller hätten zunächst Stromkosten in Höhe von monatlich 263,00 EUR zahlen müssen. Die Heizung erfolge durch eine Nachtspeicherheizung, die bekanntlich sehr viel Strom verbrauche und sehr teure Heizkosten verursache. Die Antragsteller haben bei der L. beantragt, die Abschläge auf 150,00 EUR im Monat zu senken, da zur Zeit weniger Strom verbraucht werde, weil die Heizperiode noch nicht begonnen habe. Die L. habe dem Antrag entsprochen, so dass zur Zeit 150.- EUR gezahlt würden. Gleichzeitig habe die L. angekündigt, dass der Verbrauch eher bei 300,00 EUR im Monat liege und es eine hohe Nachzahlung geben werde. Es werde daher der Antrag mit den erhöhten Heizkosten von 263,00 EUR verfolgt, damit realistische Vorauszahlungen erfolgen könnten. Im Übrigen sei auch das Einkommen der Antragstellerin zu 1.) seit September 2007 weggefallen. Im August 2007 sei sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, zum 1. September 2007 sei ihr jedoch die Stelle gekündigt worden. Insoweit sei der Bewilligungsbescheid ebenfalls abzuändern.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.349,96 EUR monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, ihrer Auffassung nach lebe der Sohn I. nach wie vor in der Wohnung der Antragstellerin zu 1.), jedenfalls sei nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden. Der Sohn I. erhalte darüber hinaus laut Bescheid des Landkreises vom 27. April 2007 Wohngeld in der Wohnung der Antragstellerin zu 1.). Es deute daher alles darauf hin, dass er noch im Haushalt der Antragstellerin zu 1.) lebe. Sein Kindergeld sei daher bei der Antragstellerin zu 1.) als Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob diese dies an ihn weiterleite oder nicht. Hinsichtlich der Stromkosten sei bisher nur ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR monatlich nachgewiesen worden. Die angekündigte Nachzahlung habe die M. bisher nicht verlangt, so dass insoweit nicht gezahlt werde. Im Übrigen sei auch auf der Rechnung nicht aufgeschlüsselt, welcher Anteil auf die normalen Stromkosten und welcher auf die Heizkosten entfalle. Wie sich aus schon zuvor eingereichten Abrechnungen ergebe, sei eine solche getrennte Abrechnung nach Heizstrom und Normalstrom jedoch möglich. Dass die Antragstellerin zu 2.) derzeit nur noch ein Vermögen habe, das den Freibetrag unterschreite, werde bezweifelt. Einer Aufforderung im Rahmen des Eilverfahrens, Nachweise über den Verbrauch des Geldes vorzulegen, sei nicht nachgekommen worden. Belege hierüber lägen also nicht vor. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die Antragstellerin zu 2.) in die Leistungsgewährung einzubeziehen. Soweit die Antragstellerin zu 1.) kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr habe, werde dies nach Vorlage eines Nachweises hierüber für die Zeit ab September berücksichtigt werden.
II.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht.
1.
Für die Zeit ab September 2007 haben die Antragsteller zu 1.) und zu 3.) einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von 547,50 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1.) hat durch Vorlage von Nachweisen glaubhaft gemacht, dass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, so dass dieses bei der Leistungsgewährung nicht anzurechnen ist. Die Antragsgegnerin hat zwar angekündigt, dies nach der Vorlage von Nachweisen ab September 2007 zu berücksichtigen, bisher wurde von ihr jedoch - jedenfalls nach Aktenlage - kein entsprechender Änderungsbescheid erlassen. Aus diesem Grund waren die höheren Leistungen zuzusprechen. Ein Anspruch auf noch höhere Leistungen besteht jedoch nicht.
a)
Das Kindergeld für den Sohn I. ist als Einkommen der Antragstellerin zu 1.) anzurechnen. Es ist zwar bedenkenswert, ob dieser noch im Haushalt der Antragstellerin zu 1.) lebt, da er offenbar einen Großteil des Jahres in J. beim Studium verbringt. Andererseits hat die Antragstellerin zu 1.) selbst vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, dass ihr Sohn noch zu ihrem Haushalt gehöre und habe deshalb der Antragsgegnerin nichts von seinem Wegzug mitgeteilt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den Sohn I., ebenso wie für die Tochter K., Wohngeld vom Landkreis gezahlt wird. Anspruchsberechtigt für die Zahlung von Wohngeld sind im Sinne des § 4 Abs. 1, 2 und 3 Wohngeldgesetz zum Haushalt zu rechnende Familienmitglieder. Diese rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Da der Landkreis N. als zuständige Bewilligungsstelle von Wohngeld davon ausgegangen ist, dass der Sohn I. noch zum Haushalt der Antragstellern zu 1.) gehört und diese auch selbst vorgetragen hat, sie sei hiervon ausgegangen, spricht Überwiegendes dafür, dass I. weiterhin als Haushaltsmitglied anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-Verordnung ist das Kindergeld, das für ihn gezahlt wird, bei der Antragstellerin zu 1.) als Einkommen anzurechnen, da er noch im Haushalt lebt. Das Kindergeld gilt auch nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht als Einkommen der Kinder, sondern als Einkommen der Eltern. Es wird an diese gezahlt. Im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II bestehen Ausnahmen bei der Anrechnung nur, wenn die Kinder volljährig sind und das Kindergeld an diese abgezweigt oder entsprechend der ALG II-Verordnung an diese weitergeleitet wird.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es für die Antragsteller nicht nur nachteilig ist, wenn I. noch als Haushaltsmitglied gilt. Die Wohnung, in der die Antragsteller leben, hat eine Größe von 85 m², was für vier Personen angemessen ist, für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern jedoch ca. 10 m² zu groß sein dürfte. Dementsprechend dürften sich auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung verringern, wenn als zum Haushalt zugehörig nur noch drei Personen anzusehen sind. Die zur Zeit zu zahlende Miete wird von der Antragsgegnerin übernommen, da sie von einem Vier-Personen-Haushalt ausgeht. In voller Höhe wäre dies aber bei einem Drei-Personen-Haushalt nicht mehr der Fall. Nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG betrüge die zu übernehmende Höchstmiete (Kaltmiete und Nebenkosten außer Heizkosten) nur noch 470.- EUR, so dass die Antragsteller gezwungen wären, sich eine neue, billigere Wohnung zu suchen
b)
Es sind keine höheren Leistungen für Unterkunft und insbesondere Heizung zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die tatsächlich zu zahlende Kaltmiete nebst Nebenkosten als Miete zugrunde gelegt. Als anzurechnende Heizkosten hat sie einen Betrag von 85,00 EUR für die gesamte Wohnung zugrunde gelegt und diese nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder aufgeteilt. Auch wenn es glaubhaft ist, dass die Antragsteller mit einer Nachtspeicherheizung einen höheren Stromverbrauch haben, der als Heizkosten zu werten wäre, fallen diese jedenfalls für den jetzigen Zeitpunkt nicht tatsächlich bei ihnen an. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass sie derzeit an die L. als Stromversorger einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen haben. Das Gericht geht nach Auswertung statistischer Durchschnittswerte, z.B. der Energie-Agentur O., davon aus, dass für den mit vier Personen anzusetzenden Haushalt für den allgemeinen Strom (nicht Strom für die Heizung) ein monatlicher Betrag in Höhe von 65,00 EUR anzusetzen ist. Der von den Antragstellern angegebene Betrag von 30,00 EUR Strom im Monat ist so niedrig, dass er vom Gericht als nicht realistisch angesehen wird. Es verbleibt daher angesichts der insgesamt geforderten 150,00 EUR noch ein Betrag in Höhe von 85,00 EUR der zur Zeit auf die Heizkosten anzurechnen ist. Dies wird von der Antragsgegnerin bei der Berechnung auch zugrunde gelegt. Es ist davon auszugehen, dass eine Nachzahlung von der L. eingefordert werden wird, die von der Antragsgegnerin zumindest teilweise zu übernehmen sein wird. Im Eilverfahren kann jedoch nur ein aktueller, konkreter Bedarf geltend gemacht werden, nicht ein hypothetischer zukünftiger Bedarf. Insoweit musste der Antrag daher erfolglos bleiben.
c)
Dass die Antragstellerin zu 2.) nicht über Vermögen verfügt, von dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, ist zumindest fraglich. Der Vortrag, die Antragstellerin zu 2.) habe in einem Zeitraum von einigen Monaten immerhin über 7.000,00 EUR verbraucht, ist ohne weitere Nachweise hierüber nicht ohne weiteres glaubhaft. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da der Antragstellerin zu 2.) im Rahmen des Eilverfahrens zuzumuten ist, auch ihr Schonvermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Für eine Entscheidung im Eilverfahren bedarf es eines Anordnungsgrundes, der dringlichen Notlage. Innerhalb dessen ist zu prüfen, ob anderweitige Hilfe keineswegs zu erlangen ist. Der Hilfesuchende kann insoweit auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden, die er ansonsten nicht in Anspruch nehmen muss. So hat er zunächst, soweit vorhanden, sein Schonvermögen aufzubrauchen (Conradis in LPK-SGB II, Anhang Verfahren, Randnr. 119). Selbst wenn der Antragstellerin zu 2.) tatsächlich nur noch ein Vermögen von rund 3.000,00 EUR zur Verfügung steht, kann sie damit jedenfalls bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31. Dezember 2007 ihren Lebensunterhalt sichern. Im Rahmen des Eilverfahrens waren ihr daher keine Leistungen zuzusprechen.
2.
Für den Monat August 2007 stehen den Antragstellern keine höheren Leistungen, als ihnen bereits bewilligt wurden, zu. Die Antragstellerin zu 1.) hatte zu diesem Zeitpunkt noch ihre Stellung und ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das erst im September 2007 wegfiel. Insoweit musste der Antrag daher erfolglos bleiben.
3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Das Gericht entscheidet über die Frage, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage, Randnr. 13 zu § 193). Hierbei kann auch darauf abgestellt werden, wer Anlass zu dem Rechtsstreit gegeben hat (Meyer-Ladewig, Randnr. 12 a zu § 193).
Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsteller waren mit ihrem Begehren weitestgehend erfolglos. Einzig hinsichtlich des weggefallenen Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1.) war dem Antrag Erfolg beschieden. Da die Antragstellerin zu 1.) diese Angaben aber vor Beginn des Eilverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin noch nicht gemacht hatte (jedenfalls nicht nach Aktenlage) und diese wiederum, sobald sie hiervon erfuhr, sich bereit erklärt hatte, die Kosten zu berücksichtigen, erscheint es wahrscheinlich, dass es für die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Leistungsgewährung keines gerichtlichen Verfahrens bedurft hätte. Es ist daher unangemessen, der Antragsgegnerin aus diesem Grund einen Teil der Kosten des Verfahrens (hinsichtlich des Obsiegens der Antragsteller) aufzuerlegen.