Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.08.2007, Az.: S 30 AS 1089/07 ER

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
10.08.2007
Aktenzeichen
S 30 AS 1089/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0810.S30AS1089.07ER.0A

Tenor:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

    Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Renovierungskosten in Höhe von 1.237,67 EUR. Die Antragstellerin bewohnte bis zum 31. Juli 2007 eine Wohnung in der E ... Auf Aufforderung der Antragsgegnerin, die Kosten der Unterkunft zu senken, mietete sie für die Zeit ab 01. August 2007 eine andere Wohnung. Der Vermieter der Antragstellerin bestätigte die Kündigung durch Schreiben vom 02. Mai 2007 und forderte die Antragstellerin auf, die von ihr geschuldeten Schönheitsreparaturen auszuführen.

2

Am 10. Juli 2007 beantragte die Betreuerin der Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die Renovierung der Wohnung in E ... Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden. Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens hat sie vorgetragen, dass sie die Übernahme der Kosten ablehnt. Ein Bescheid hierüber ist jedoch noch nicht ergangen, sondern steht noch aus. Insbesondere der Bescheid vom 19. Juli 2007 bezieht sich ausschließlich auf die Übernahme der konkreten Umzugskosten, nicht aber auf die Übernahme der Renovierungskosten für die zuvor bewohnte Wohnung.

3

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

5

Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

6

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein wesentlicher Nachteil entsteht, wenn die Frage, ob ihr die begehrten Leistungen zustehen, nicht im Eilverfahren geklärt wird. Die Tatsache, dass der Antragstellerin möglicherweise Schulden entstehen, stellt keinen hinreichenden Anordnungsgrund da. Hinsichtlich der existenzsichernden Leistungen entsteht der Antragstellerin kein Nachteil. Die Antragstellerin erhält weiterhin ihre volle Regelleistung nach dem SGB II. Auch dürfte der Antragstellerin, da sie bereits von existenzsichernden Leistungen lebt, keine Pfändung durch den Vermieter drohen, da ihr Einkommen sich im unpfändbaren Bereich bewegt. Da Schuldentilgung grundsätzlich nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II ist, kann dies keinen Anordnungsgrund darstellen. Zwar hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, klären zu lassen, ob ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Auszugsrenovierungskosten - und damit hinsichtlich der konkreten Schulden - zusteht, es ist ihr jedoch zuzumuten, insoweit den Ausgang in der Hauptsache abzuwarten.

7

Weitere Nachteile sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Antragstellerin offenbar bereits in eine andere Wohnung verzogen, die sich in einem angemessenen Zustand befinden dürfte. Die Herstellung menschenwürdiger Zustände durch die Schönheitsreparatur kommt daher im vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Insgesamt ist festzustellen, dass der Antragstellerin ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist.

8

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die die Durchführung des Eilverfahrens war gem. § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.