Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.02.2007, Az.: S 30 AS 129/07 ER

Anspruch eines Empfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf eine Nachzahlung für Heizkosten; Bestimmung der Höhe monatlich angemessener Heizkosten

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.02.2007
Aktenzeichen
S 30 AS 129/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 65556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0215.S30AS129.07ER.0A

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung dazu verpflichtet, der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 174,19 EUR als Nachzahlung für Heizkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig. Zwar kann ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann durchgeführt werden, wenn zugleich ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Fall wurde am 09. Februar 2007 ein Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den bisher keine Klage eingelegt wurde. Es ist aber noch möglich, dass die Antragstellerin Klage erhebt, da die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, gegen den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben, da ansonsten die Antragsgegnerin nach Ablauf der Klagefrist die Zahlung wieder zurückfordern kann, es sei denn, sie verpflichtet sich zu einer endgültigen Leistung. Die Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht ist kostenlos.

2

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

3

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

4

Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch in Höhe von noch 174,19 EUR hinsichtlich der Nachzahlung für Heizkosten glaubhaft gemacht.

6

Die Antragstellerin verbrauchte laut Abrechnung ihres Vermieters im Jahr 2005 insgesamt 1.612,04 EUR an Heizkosten. Umgerechnet wäre dies ein Betrag von 134,34 EUR monatlich. Dies wiederum umgelegt auf die Quadratmeterzahl der Wohnung von 72,58 m² ergibt Heizkosten von 1,85 EUR im Jahr 2005 je beheiztem Quadratmeter. Dieser Betrag liegt deutlich oberhalb dessen, was nach Kenntnis des Gerichts im Bereich der Stadt D. üblicherweise an Heizkosten verbraucht wird, selbst wenn man den oberen Bereich dessen, was als angemessen angesehen werden kann, ausschöpft. Heizkosten in dieser Größenordnung für eine Wohnung von 72,58 m² weisen auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten hin. Bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sind die tatsächlich entstehenden Heizkosten daher nicht anzusetzen.

7

Im Hinblick darauf, dass es nach der Abrechnung der Firma E. offenbar bei der Heizkostenabrechnung nicht ausschließlich auf den eigenen Verbrauch ankommt, sondern auch sogenannte Grundkosten, die nach Wohnfläche berechnet werden, auf alle Mieter umgelegt werden, legt das Gericht im vorliegenden Fall als angemessene Heizkosten einen Betrag von 1,20 EUR je Quadratmeter zugrunde. Dies geschieht im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nur begrenzt in der Lage ist, Heizkosten, die durch andere Mitmieter verursacht werden, durch ihr eigenes Heizverhalten abzufedern. Da aber der überwiegende Teil der Heizkosten auf dem Verbrauch beruht, ist von den tatsächlichen Heizkosten ein Abschlag vorzunehmen. Mit einem Betrag von 1,20 EUR je Quadratmeter liegt die Antragstellerin im oberen Bereich dessen, was das Gericht noch als angemessen ansieht.

8

Als monatliche angemessene Heizkosten ist daher ein Betrag in Höhe von 87,10 EUR anzusetzen. Angemessene Heizkosten für das gesamte Jahr 2005 wäre daher ein Betrag von 1.045,15 EUR. Hiervon wurden der Antragstellerin durch die Abschlagszahlungen von der Antragsgegnerin bereits ein Betrag von 651,89 EUR geleistet. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen Betrag in Höhe von 219,07 EUR nachgezahlt. Die Antragsstellerin hat daher bisher einen Betrag von insgesamt 870,96 EUR an Heizkosten erhalten. Nach der Berechnung des Gerichts stünde ihr für das gesamte Jahr ein Betrag von 1.045,15 EUR zu. Es verbleibt daher noch ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 174,19 EUR.

9

Hinsichtlich der weiteren Nebenkosten hat die Antragsgegnerin alle übernahmefähigen Nebenkosten bereits geleistet. Nach der Abrechnung des Vermieters entstanden Nebenkosten (abzgl. Heizkosten) in Höhe von 1.478,54 EUR. Hiervon ist jedoch ein Betrag in Höhe von 138,78 EUR für die Kabelgebühren abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen werden Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, z.B. an Breitbandkabelnetze, die den Fernsehempfang ermöglichen, in der Regel der Gruppe der Bedarfe des täglichen Lebens zugeordnet; sie sind mithin aus der Regelleistung zu decken. Ausnahmen erfolgen dann, wenn die "persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" einem Hilfesuchenden abhängig von seiner Willensentscheidung entstehen, weil sie eben seiner persönlichen Lebensführung entspringen. Speziell zu den Kabelanschlussgebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.11.01, Az.: 5 C 9/01) entschieden, dass Kabelanschlussgebühren, die nicht zur Dispositionen des Hilfeempfängers entstehen, er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann, nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers gehören, sondern Kosten der Unterkunft sind. Diese zu den Vorschriften des BSHG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die Vorschriften des SGB IIübertragen werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschl. v. 19.10.05, Az.: L 8 AS 238/05 ER; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Randnr. 23). Wollte man die Kabelanschlussgebühren als übernahmefähige Nebenkosten ansehen, wäre hierfür Voraussetzung, dass es nicht der Disposition der Antragstellerin unterliegt, diese zu zahlen oder nicht. Das ist bislang nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen deutet die Aufspaltung in "Kabelgrundleistung" und "Kabelzusatzleistung" darauf hin, dass es sich hierbei um eine von der Antragstellerin selbst verursachte Kabelgebühr handelt. Es verbleiben demnach nach Abzug der Kabelgebühren übernahmefähige Nebenkosten in Höhe von 1.339,76 EUR. Hierauf waren von der Antragsgegnerin bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.141,20 EUR geleistet worden. Im Widerspruchsverfahren wurde ein weiterer Betrag in Höhe von 198,56 EUR zuerkannt, so dass die Nebenkosten vollständig übernommen wurden. Insoweit bestehen daher keine Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin.

10

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.