Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 19.07.2007, Az.: S 25 AS 65/07

Berücksichtigungsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen bei der Bedarfsberechnung i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
19.07.2007
Aktenzeichen
S 25 AS 65/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 65562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2007:0719.S25AS65.07.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Frage, inwieweit Altersvorsorgebeiträge bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

2

Dem 1943 geborenen, also jetzt 64 Jahre alten ledigen Kläger, der inzwischen seit dem 01. Juli 2007 (vorzeitige) Altersrente bezieht, sind seit dem 01. Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II gewährt worden.

3

Er schloss bereits zum 01. Dezember 2002 einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag als Rentenversicherung mit garantierter lebenslanger Rentenzahlung mit der Versicherungsgesellschaft Hannoversche Leben. Der Jahresbeitrag beträgt 360,00 EUR. Soweit hier von Belang, zahlte der Kläger auf diesen Vertrag am 03. Juni 2005 einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR und am 12. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR.

4

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 wandte sich der Kläger an die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Munster und beantragte rückwirkend die Erstattung der Beiträge für seinen im Dezember 2002 abgeschlossenen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft Hannoversche Leben für die Zeit der Geltung des SGB II und berief sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 21. November 2005 (Az.: S 26 AS F.).

5

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 lehnte die Stadt Munster diesen Antrag unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ab, weil Voraussetzung für die Absetzung ein Einkommenszufluss sei, der nicht vorliege.

6

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09. November 2006 am 14. November 2006 Widerspruch und teilte darüber hinaus mit Schreiben vom 16. November 2006 mit, dass er am 16. März 2005, am 17. März 2005, am 30. August 2005, am 24. März 2006 sowie am 30. August 2006 Zinseinkünfte erzielt habe. Wegen der Höhe der jeweiligen Beträge wird auf Blatt 101 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch vom 09. November 2006 daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Altersvorsorgebeiträge u.a. seien nur von vorhandenem Einkommen abzusetzen, über das der Kläger nicht verfüge.

7

Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2007 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

8

Er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hält seine Entscheidungen für zutreffend.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen G. sowie die Prozessakten zu den Verfahren mit den Aktenzeichen S 25 AS 875/06, S 25 AS 885/06 und S 25 AS 635/07 ER Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg.

13

Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Stadt Munster vom 20. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Dezember 2006, mit dem die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen abgelehnt worden war.

14

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid der Stadt Munster vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Dezember 2006 sowie die in dem Bewilligungszeitraum 01. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages am 12. Oktober 2006 ergangenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Stadt Munster hat zu Recht den als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu verstehenden Antrag des Klägers abgelehnt, weil sich keine neuen Tatsachen seit Erlass der in dem Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 12. Oktober 2006 erlassenen bestandskräftigen Bescheide dafür ergeben haben, dass in diesen das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen, weil er im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zu seinem Antrag auf rückwirkende Berücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge vom 12. Oktober 2006 kein Einkommen erzielte, von dem etwaige Vorsorgebeiträge in Abzug gebracht werden könnten.

15

Die Kammer sieht zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20. Oktober 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006.

16

Nur ergänzend bleibt anzumerken, dass sich zugunsten des Klägers aus dem von ihm zitierten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. November 2005 (Az.: S 26 AS F.) kein anderes Ergebnis herleiten lässt. Denn bereits aus der Systematik des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass nur bei tatsächlich erzieltem Einkommen (u.a.) Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden können. Tatsächlich hat der Kläger jedoch - soweit in diesem Rechtsstreit von Belang - lediglich am 03. Juni 2005 einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR und am 12. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt, also jeweils zu einem Zeitpunkt, zu dem er über keinerlei Einkommen verfügte, denn Einkommen ist nach seinen Angaben lediglich in den Monaten März 2005, August 2005, März 2006 sowie August 2006 zugeflossen. Für die vom Kläger zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstrebte Anrechnung tatsächlich nicht geleisteter Altersvorsorgebeiträge findet sich demgegenüber keine Rechtsgrundlage und würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erhöhung der pauschalierten Regelleistung bedeuten, vgl. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB II (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 19. Juli 2007, - S 25 AS 875/06 -).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

18

Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.