Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 27.12.2006, Az.: S 24 AS 362/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 27.12.2006
- Aktenzeichen
- S 24 AS 362/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:1227.S24AS362.06.0A
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitergehende Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Er beantragte erstmals am 04.08.2004 Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, im Haus seiner Eltern zwei Räume mit einer Gesamtfläche von 15 m2 für einen monatlichen Mietzins von 250,00 EUR gemietet zu haben. Er reichte eine Bestätigung seines Vaters vom 09.08.2004 ein, in der dieser bestätigt, dass der Kläger 250,00 EUR monatlich an ihn zu entrichten habe. Ebenso liegt ein Mietvertrag vom 01.12.2004 vor, in dem ebenfalls der genannte Betrag von 250,00 EUR für die Überlassung von zwei Zimmern mit einer Gesamtfläche von 38 m2 vermerkt ist.
In dem Wohnhaus der Eltern wohnen neben dem Kläger noch zwei weitere Brüder.
Die Beklagte übernahm zunächst Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,00 EUR.
Am 17.11.2005 führte die Beklagte einen Besichtigungstermin am Wohnort des Klägers durch. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, um einen Bauernhof mit einem großen Wohnhaus handelt. Die Räume des Klägers sind im Obergeschoss gelegen, daneben befinden sich im Obergeschoss noch weitere Räume und ein Badezimmer. Im Erdgeschoss liegen die Küche sowie andere Räume, z. B. ein Bad und eine Wohnstube. Nach den Feststellungen der Beklagten findet eine getrennte Haushaltsführung der Familienmitglieder nicht statt. Vielmehr benutzt der Kläger Küche und Bad mit den Eltern und den anderen Geschwistern gemeinschaftlich zusammen.
Nach den zum Verwaltungsverfahren gereichten Unterlagen zahlen die Eltern des Klägers für das im Eigentum befindliche Wohnhaus pro Monat folgende Kosten: Schornsteinfeger 4,68 EUR, Frisch- und Abwasser 45,00 EUR, Müllabfuhr 15,90 EUR und Heizkosten 102,80 EUR.
Mit Bescheid vom 13.12.2005 wurden die Leistungen des Klägers ab dem Zeitraum 01.01.2006 neu festgesetzt. Dabei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.12.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er monatlich 244,45 EUR Miete zu entrichten habe und ohne Bewilligung dieser Kosten dazu nicht in der Lage sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 19.12.2005 führte der Kläger aus, dass er 250,00 EUR Miete zu entrichten habe.
Die Beklagte forderte daraufhin weitere Unterlagen beim Kläger ein.
Mit Bescheid vom 28.03.2006 wurden die Leistungen des Klägers ab dem 01.01.2006 neu berechnet. Ab dem 01.01.2006 wurden monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 29,18 EUR gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit sie angemessen seien. Der Mietvertrag, den der Kläger vorgelegt habe, könne nicht anerkannt werden. Nach den festgestellten Feststellungen des Außendienstes wohne der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern in Haushaltsgemeinschaft. Die Kosten, die das Haus verursache, seien deshalb nach der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personenanzahl aufzuteilen. Insgesamt entstünden für das Haus monatliche Kosten in Höhe von 94,60 EUR. Dieser Betrag durch fünf Personen geteilt ergäbe die bewilligten Heiz- und Unterkunftskosten. Dabei sei bei den Heizkosten 20 % für die Warmwasserzubereitung abgezogen worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.03.2006 Klage. Zur Begründung führt er aus, dass sein Vater nur eine niedrige Rente erhalte und auf die Mietzahlungen durch ihn angewiesen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 02.08.2006 hat die Beklagte die Leistungen des Klägers ab dem 01.01.2006 erneut neu berechnet. Sie hat dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 33,66 EUR monatlich bewilligt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.08.2006 zu verpflichten,
2. ihm Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,00 EUR monatlich zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es nicht nachzuvollziehen sei, dass bei Gesamtkosten der Hauses von knapp 170,00 EUR monatlich 250,00 EUR Miete verlangt würden.
Im vorbereitenden Verfahren hat die Kammer den Kläger mehrfach aufgefordert, Unterlagen und Nachweise darüber einzureichen, dass er tatsächlich an seine Eltern Miete entrichtet. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Kammer hat im vorbereitenden Verfahren die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht beschwert, da der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Das Gericht geht nach dem festgestellten Sachverhalt davon aus, dass für den Kläger tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 33,66 EUR monatlich entstehen.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Mietvertrag vom 01.12.2004 nicht erfüllt wird. Es ist fernliegend, dass bei Hauskosten in gesamter Höhe von 168,33 EUR eine Miete von 250,00 EUR verlangt wird. Trotz mehrfacher Aufforderung bereits durch die Behörde und dann durch das Gericht, hat der Kläger keine Nachweise darüber erbracht, dass der Mietvertrag tatsächlich erfüllt wird, und er die dort vereinbarten 250,00 EUR Miete an seine Eltern bezahlt. Zwar hat der Kläger erklärt, er führe den geschuldeten Betrag in bar an seine Eltern ab, angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit dem 01.01.2006 nur noch die Regelleistung zuzüglich der genannten 33,66 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich zur Verfügung hat, ist dieses Vorbringen jedoch nicht nachzuvollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Klägers den Kläger zur Zahlung der Miete oder gar zum Verlassen des Wohnraums aufgefordert haben, liegen nicht vor.
Angesichts der Umstände des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Familie geht die Kammer davon aus, dass der Kläger mit den übrigen Familienmitgliedern in Haushaltsgemeinschaft wohnt. Nach dem in § 9 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass zu vermuten ist, dass sich Verwandte, die in Haushaltsgemeinschaft zusammen leben, gegenseitig unterstützen, ist hier zumindest davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers den Kläger mit einer Mietforderung nicht unverhältnismäßig belasten, sondern nur die tatsächlich für das Haus entfallenden Kosten anteilig fordern EUR.
Die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst erweist sich nach den vorliegenden Unterlagen als fehlerfrei. Das Gericht verweist insofern gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 02.08.2006 sowie die in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen. Insbesondere der pauschale Abzug von 20 % für die Warmwasseraufbereitung befindet sich zwar am oberen Ende des in Ansatz zu bringenden Pauschbetrages, ist aber letztlich, auch da der Kläger diesen Abzug nicht gerügt hat, noch rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.