Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 03.07.2009, Az.: S 12 SF 65/09 E

Anerkenntnis; angenommenes Anerkenntnis; Annahme; Aufwand; Bemessung; Erledigung; fiktive Terminsgebühr; Höhe; Terminsgebühr; Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
03.07.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 65/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Klägers vom 16. Februar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2009 - S 26 AY 27/08 - werden die von dem Erinnerungsgegner und Beklagten an den Erinnerungsführer und Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits endgültig auf einen Betrag von insgesamt 232,05 € festgesetzt; bereits erfolgte Zahlungen sind in Abzug zu bringen.

Dieser Betrag ist seit dem 24. September 2008 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; bereits erfolgte Zahlungen sind in Abzug zu bringen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines sozialgerichtlichen asylbewerberleistungsrechtlichen Verfahrens, das sich durch den Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides des Beklagten und Erinnerungsgegners (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) erledigt hat. Streitig ist allein noch die Frage, ob eine (fiktive) Terminsgebühr angefallen ist.

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Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2009 - S 26 AY 27/08 - ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Prüfung nicht gänzlich stand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die (fiktive) Terminsgebühr zu Unrecht bei der Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hält unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 50,00 € einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 232,05 € für kostenrechtlich angemessen.

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1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

5

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

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Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € ergibt. Die Berücksichtigung der oben genannten Kriterien führt im vorliegenden Fall dazu, dass nur eine Gebühr in Höhe von 50,00 € angemessen ist.

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Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV-RVG entsteht nämlich u. a. auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

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Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Erledigungserklärungen der Beteiligten einem angenommenen Anerkenntnis gleichzusetzen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die klageweise verfolgte Forderung während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und sich deshalb der Rechtsstreit erledigt. In dem Fall entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem angenommenen Anerkenntnis. Hier hat der Erinnerungsgegner dem gemäß § 88 Abs. 2 SGG gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, entsprochen. Damit war die Hauptsache erledigt. Erledigungserklärungen, nachdem der Klaganspruch anerkannt worden ist, können zur Vermeidung von Umgehungen gebührenrechtlich jedoch nicht anders als angenommene Anerkenntnisse behandelt werden (im Ergebnis auch: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 02. November 2007, - S 6 AS 231/06; Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2008, -S 4 R 89/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. ferner auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2008, - S 25 SF 33/08 sowie Beschluss vom 23. März 2009, - S 27 SF 170/08; ferner: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19. Februar 2009, - S 34 SF 249/08; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 23. Januar 2009, - S 12 SF 162/08 sowie Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 25. August 2008, - S 21 SF 25/07 AS). Soweit der Erinnerungsführer zur Untermauerung seiner Auffassung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO - vermag diese aus den oben genannten Gründen nicht zu überzeugen.

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Wenn danach den Erinnerungsführer eine (fiktive) Terminsgebühr zusteht, ist diese dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG 20,00 € bis 380,00 € zu entnehmen.

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Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die „fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 - Ziffer 1 bis Ziffer 3 - VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Daher ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden.

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Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung aller der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher wäre es auch nicht gerechtfertigt, in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € anzuerkennen. Dabei wird nämlich verkannt, dass auch bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen sind. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2500 ff. VV-RVG, in Strafsachen nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG geregelt hat. Auch wenn in diesen Verfahren selbstredend keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

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Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt weit unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

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Unter Beachtung aller Abwägungskriterien erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien, die bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr einen Betrag deutlich unterhalb der dortigen Mittelgebühr auszulösen vermochten, eine Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr angemessen.

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Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen - entbehrlichen - Termin als weit unterdurchschnittlich zu werten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf dabei auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung, welche regelmäßig eine zusätzliche Vorbesprechung, Vorbereitung und Terminswahrnehmung erfordert, nicht stattgefunden hat. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.

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Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedoch - wie ausgeführt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.

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Wägt man die dargestellten deutlich unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den sonstigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die auch nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr zu rechtfertigen vermochten (mithin die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Erinnerungsführer und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko), miteinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 50,00 € - mithin in Höhe eines Betrages von einem Viertel der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, auch ein Betrag in dieser Höhe festzusetzen gewesen wäre.

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Die Kammer vermag im Übrigen die im Lichte des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gelegentlich gerügte Ungleichbehandlung zu sonstigen Gerichtszweigen nicht zu erkennen, weil sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst für die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entschieden hat. Eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer 1,2-Gebühr in allen dort genannten Fällen - auch in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG ausdrücklich nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 20/94 = BSGE 76, 109 ff.). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV- RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen und für diese Fälle einen Gebührenrahmen vorgesehen. Hätte er eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 VV-RVG geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV-RVG treffen können vgl. zum Themenkomplex der (fiktiven) Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis: Beschlüsse der seit dem 01. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingerichteten Kostenkammer vom 04. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E sowie vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E; vgl. ferner: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2008, - S 6 SF 78/08 sowie vom 24. Januar 2008, - S 6 SF 29/07; so auch Beschlüsse des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. April 2007 - S 15 SF 48/06; vom 20. April 2007 - S 15 SF 141/04; vom 02. Mai 2007 - S 15 SF 51/06; vom 22. November 2007 - S 15 SF 81/07; vom 17. Januar 2008 - S 15 SF 80/07; vom 24. Januar 2008 - S 15 SF 55/07; vom 25. Januar 2008, - S 15 SF 113/07 sowie Beschluss vom 27. Mai 2008, - S 15 SF 43/08).

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Der darüber hinaus gehende Antrag auf Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig.

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2. Weil sonstige Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Gebührenberechnung:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

125,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

50,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

37,05 €

Summe

232,05 €

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In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

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3. Der Ausspruch über die Verzinsung folgt aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei bei der Zinsberechnung zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

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4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

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5. Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

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6. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.