Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: S 12 SF 60/09 E
Anfall der Gebühr; angenommenes Anerkenntnis; Erinnerung; Erinnerungsbefugnis; Höhe der Gebühr; Kostenfestsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Terminsgebühr; Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 19.08.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 60/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs 1 RVG
- Nr 3205 RVG-VV
Tenor:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 13. Januar 2009 gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 66/05 - wird die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.613,64 € festgesetzt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend. Streitig war, ob der Erinnerungsführer im Berufungsverfahren auch eine Terminsgebühr verdient hat.
Die Erinnerung hat Erfolg.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechts-anwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 66/05 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und begründet.
Da der Erinnerungsgegner hinsichtlich der Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3205 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben hat und die Kammer unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 RVG hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr die Auffassung des Erinnerungsführers teilt, war die Terminsgebühr in der beantragten Höhe zu gewähren, zumal die Festsetzung der sonstigen Gebührenpositionen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch in antragsgemäßer Höhe erfolgte.
Der aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse zu gewährende Gesamtvergütungsanspruch des Erinnerungsführers berechnet sich daher wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV-RVG, 1008 VV-RVG
496,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV-RVG
380,00 €
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000/1005/1006/1007 VV-RVG
460,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG
257,64 €
Gesamtbetrag
1.613,64 €
Dementsprechend hatte die Erinnerung auch Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu jüngst: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF - und Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).