Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 02.07.2009, Az.: S 22 SO 90/08

Bezug einer Sozialhilfeleistung binnen Monatsfrist nach Verlassen einer Herbergseinrichtung durch den Leistungsberechtigten als Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs des neuen gegen den bisherigen Leistungsträger

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
02.07.2009
Aktenzeichen
S 22 SO 90/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2009:0702.S22SO90.08.0A

Fundstelle

  • ZfF 2010, 253-254

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 6.657,67 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 22. Mai 2008 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Erstattung eines Betrages von 6.657,67 Euro nebst Zinsen für erbrachte Aufwendungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

2

Der am F. geborene G. hielt sich zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf. In der Zeit vom 27. November 2006 bis 14. April 2007 wurde dieser durch den Herbergsverein H. stationär betreut, wobei die Beklagte die Kosten übernahm.

3

Ab dem 15. April 2007 bezog er zunächst nachgehende ambulante Hilfe nach § 67 SGB XII und bezog eine Wohnung in der Straße I ... Auch diesbezüglich erstattete die Beklagte die Kosten. Diese Hilfe wurde im April 2008 beendet.

4

Der Leistungsberechtigte erhielt zudem seit dem 15. Mai 2007 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II und ab 28. August Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die im Auftrag des Beklagten handelnde J ...

5

Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 meldete diese bei der Beklagten Erstattungsansprüche nach § 106 SGB X an. Sie ergänzte dies später hinsichtlich der von ihr gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

6

Eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Grundsicherung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ab, da die Aufwendungen nicht einen Monat nach Verlassen der Einrichtung entstanden seien (Bl. 65 der Verwaltungsakte der J.).

7

Eine erneute bezifferte Forderung von 3.499,46 Euro lehnte die Beklagte erneut ab.

8

Der Leistungsberechtigte bezog seit Juli 2007 eine Altersrente von monatlich 179,12 Euro, ab September 2007 von 179,59 Euro und ab Juli 2008 von 181,57 Euro.

9

Der Kläger hat am 22. Mai 2008 Klage erhoben.

10

Er trägt vor:

11

Es seien die Aufwendungen der Sozialhilfe zu erstatten, wenn sie innerhalb eines Monats ab Verlassen der Einrichtung entstünden. Dabei komme es nicht darauf an, welcher Art die Leistungen waren und ob in der Folgezeit eine Änderung derselbigen eingetreten sei. Es seien auch die Aufwendungen für einen geänderten oder erweiterten Bedarf zu erstatten. Es sei entscheidend, ob innerhalb der Frist überhaupt Leistungen der Sozialhilfe gewährt worden seien.

12

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 6.657,67 Euro mit Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor:

15

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundsicherung knüpfe an den gewöhnlichen Aufenthalt an.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässigerweise als Leistungsklage erhobene Klage hat Erfolg.

19

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.

20

Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 106 Absatz 3 SGB XII.

21

Nach Satz 1 dieser Norm sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn in den Fällen des § 98 Absatz 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung verlässt und sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat Leistungen der Sozialhilfe erhält, die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Absatz 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb des Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

22

Nach § 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatten.

23

Der Leistungsberechtigte hatte bei Aufnahme in die stationäre Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, so dass sich dessen Zuständigkeit für die stationäre Leistung aus§§ 106 Absatz 1, 98 Absatz 2 SGB XII ergibt.

24

Die zitierten Normen bezwecken den Schutz des Einrichtungsortes vor überproportionalen finanziellen Belastungen (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 106, Rd.11). Dies entspricht auch der Zwecksetzung des§ 109 SGB XII, welcher die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb einer Einrichtung ausschließt.

25

Die Norm des § 106 Absatz 3 SGB XII normiert das Fortbestehen der Erstattungspflicht nach Absatz 1 und ist unter diesem Blickwinkel zu betrachten (vgl. LPK/SGB XII/Schoch, § 106, Rd.15).

26

Nach dem Wortlaut der Norm kommt es darauf an, ob innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Sozialhilfe erbracht wird. Darunter lassen sich gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII auch Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung subsumieren. Entscheidend ist bei grammatikalischer, historischer und teleologischer Auslegung der Norm allein der Umstand, dass eine Leistung der Sozialhilfe binnen Monatsfrist bezogen wird, um die Kontinuität des Hilfefalles zu gewährleisten. Nur dann ist es sachgerecht und zurechenbar, dem bislang zuständigen Leistungsträger einen auf maximal zwei Monate begrenzten Erstattungsanspruch auszusetzen.

27

Dieser Zurechnungszusammenhang ist vorliegend zu bejahen, weil der Hilfebedarf zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen auf die Obdachlosigkeit und die begleitenden Probleme zurückzuführen war. Insoweit entspricht eine Kontinuität des Kostenträgers dem Zweck der Norm. Gesetzeshistorisch war im Übrigen Zwecksetzung dieser Norm der Schutz des Einrichtungsortes, welcher ein übergreifendes Prinzip sämtlicher Regelungen dieses Abschnitts darstellt. Dieser rechtfertigt es, nicht nur für die Zeit der Unterbringung, sondern auch einen abgegrenzten Folgezeitraum, den Leistungsträger des Einrichtungs-ortes zu privilegieren.

28

Die Bagatellgrenze des § 110 Absatz 2 Satz 1 SGB XII von 2.560,- Euro ist überschritten.

29

Einwendungen gegen die Berechnung des Umfanges des Anspruchs wurden nicht geltend gemacht, so dass gemäß § 110 Absatz 1 Satz 1 SGB XII die aufgewendeten Kosten der Grundsicherung zu erstatten sind.

30

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 1 BGB (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2007 - L 8 SO 38/06 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001, - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61= FEVS 53, 433; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006 - B 3 KR 6/05 R -, SGb 2006, 753). Danach ist die Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, wobei der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der Basiszinssatz ist geregelt in § 247 BGB (vgl. Schmidt-Kessel/ Telkamp in Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 2. Auflage 2007, § 247 Rdnr 3).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG, 154 Absatz 1 VwGO entsprechend. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

32

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil im vorliegenden Erstattungsrechtsstreit die Beschwer der Beklagten unter 10.000,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht.