Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.06.2009, Az.: S 12 SF 67/09 E

Terminsgebühr; Verfahrensgebühr; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr; fiktive Terminsgebühr; Rechtsanwaltsgebühr; Prozesskostenhilfe; Schwerbehindertenrecht

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
26.06.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 67/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; hier insbesondere zur Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG und der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sowie zur Nichtentstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG.

Tenor:

Die Erinnerung sowie die Anschlusserinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05. Januar 2009 - S 30 AS 1428/08 - werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend.

2

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 13. Januar 2009 und die Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners vom 29. April 2009 bleiben erfolglos.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechts-anwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen. Insoweit liegt auch der Hinweis des Erinnerungsführers neben der Sache, es handele sich vorliegend um einen Rechtsstreit zwischen der vormaligen Klägerin und der vormaligen Beklagten. Vielmehr handelt es sich - worauf der Erinnerungsgegner bereits zutreffend hingewiesen hat - um ein eigenständiges Verfahren mit denjenigen Beteiligten, die sich aus dem von Amts wegen berichtigten Rubrum ergeben.

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05. Januar 2009 - S 30 AS 1428/08 - erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Gleiches gilt für die erhobene Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners.

5

Die angefochtene Kostenfestsetzung erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtmäßig und hält daher der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 345,10 € ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Der Erinnerungsführer hat eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € (dazu unter 2.) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verdient; eine Einigungs-/Erledigungsgebühr ist demgegenüber nicht entstanden (dazu unter 3.).

7

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

8

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

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1. Danach hat der Erinnerungsführer eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € verdient. Die Verfahrensgebühr war wegen der fehlenden Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 € angemessen.

10

Die Tätigkeit des Erinnerungsführers bewertet die Kammer mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze und dem damit verbundenen Erörterungsbedarf mit der Klägerin als unterdurchschnittlich. Die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich insoweit auf die Fertigung der Klageschrift, die ausschließlich auf die Beschwerdeschrift im parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug nimmt. Als für den Erinnerungsführer arbeitserleichternder Umstand ist daher durchaus zu berücksichtigen, wenn er - wie hier - in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - Az. 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist. Demgegenüber sind besonders zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer außerordentlich kurz war (von der Klageerhebung am 05. September 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 23. November 2008 war das Verfahren gerade einmal etwa knapp drei Monate anhängig) und Repliken nicht zu fertigen waren. Insoweit erscheint es - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer deutlich unterdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Schwierigkeit des Verfahrens im materiellen Recht erwies sich im Hinblick auf die Problematik der begehrten Zusicherung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - als durchschnittlich, weil jedenfalls komplexe rechtliche Fragestellungen nicht zu erörtern waren. Insgesamt betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit damit deutlich unterdurchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig.

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

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Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin des Erinnerungsführers ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Einem Streit um die Frage, ob eine Klägerin eine Zusicherung zu einer Anmietung einer kostenangemessenen Wohnung begehren kann, kommt im Vergleich zu Verfahren, in denen um die gänzliche Versagung existenzsichernder Leistungen für mehrere Monate oder um die Gewährung von Dauerrentenleistungen gestritten wird, eine durchschnittliche Bedeutung zu. Das Haftungsrisiko erweist sich dementsprechend auch als durchschnittlich; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts ersichtlich.

13

Damit rechtfertigen der deutlich unterdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten des Erinnerungsführers und das durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr, wobei die Kammer einen Betrag in Höhe von 170,00 € für angemessen hält. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 250,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.

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2. Darüber hinaus ist eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € ergibt; die Mittelgebühr beträgt insoweit 200,00 €. Zwar hat der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG in die Berechnung eingestellt, dieser Gebührentatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wozu sogleich ausgeführt werden wird. Eine solche Auswechslung der Gebührentatbestände ist auch nicht unstatthaft. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist nämlich der geltend gemachte Gesamtvergütungsanspruch, der einerseits durch den begehrten Gesamtbetrag und andererseits durch den Sachverhalt konkretisiert wird, aufgrund dessen eine Kostenposition beansprucht wird. Insoweit gilt also nichts anderes als für den Begriff des Streitgegenstandes im sozialgerichtlichen Prozess, der ebenfalls durch den Antrag und den Lebenssachverhalt, auf den der Anspruch begründet wird, bestimmt wird. An den Streitgegenstand, den prozessualen Anspruch, ist das Gericht gebunden (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Innerhalb des Streitgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt umfassend von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG) und unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Für das Kostenfestsetzungsverfahren bedeutet dies, dass der Urkundsbeamte nach § 197 Abs. 1 SGG oder das Gericht nach § 197 Abs. 2 SGG nicht über den Betrag hinaus gehen dürften, dessen Erstattung begehrt wird. Ebenso unzulässig ist es, den Sachverhalt, aufgrund dessen die einzelnen Gebührentatbestände geltend gemacht werden, von Amts wegen zu verändern oder zu erweitern. Zulässig und geboten ist es dagegen, den geltend gemachten Kostenanspruch unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, dass heißt unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen (vgl. auch Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG, § 55 Rdn. 27).

15

Maßgeblich ist insoweit, für welches anwaltliche Handeln bzw. für welches Ereignis eine Kostenposition geltend gemacht wird. Erhebt der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Verfahrensgebühr, nennt er als kostenverursachenden Tatbestand lediglich die anwaltliche Tätigkeit durch Einleitung und Führung des Verfahrens und begrenzt so den im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu prüfenden Sachverhalt. Weder der Urkundsbeamte noch das Gericht dürfen in einem solchen Fall etwa eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV-RVG oder eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG zuerkennen, da dadurch der Sachverhalt im Kostenfestsetzungsverfahren um ein kostenverursachendes Ereignis (Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung, Stattfinden eines Termins zur mündlichen Verhandlung) erweitert würde, auf das der geltend gemacht Kostenanspruch nicht begründet würde. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte zum Beispiel eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG oder eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG geltend macht. Damit nennt er in seinem Antrag ein weiteres, möglicherweise kostenverursachendes Ereignis, das daraufhin zu überprüfen ist, ob ein Vergütungstatbestand nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG erfüllt ist. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen des von dem Prozessbevollmächtigten genannten Gebührentatbestandes nicht vor, bedeutet dies nicht, dass dem Prozessbevollmächtigten ein weitergehender Gebührenanspruch nicht zusteht. Vielmehr sind weitere Anspruchsgrundlagen, das heißt weitere Tatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, aufgrund derer sich eine Gebühr für das geltend gemachte möglicherweise kostenverursachende Ereignis ergeben könnte. Der Austausch von Kostenpositionen ist also möglich, soweit es in der Sache lediglich um einen Austausch der Anspruchsgrundlagen geht.

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Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls die hier vorzunehmende Ersetzung der geltend gemachten Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV-RVG durch die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht zu beanstanden, denn eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Kostenfestsetzungsverfahrens ist damit nicht verbunden. Geltend gemacht wurde allgemein eine Kostenposition aufgrund der Erledigung des Verfahrens in Folge des abgegebenen Anerkenntnisses. Dieser Sachverhalt war rechtlich eben dann auch unter den Gesichtspunkt einer fiktiven Terminsgebühr wegen eines angenommenen Anerkenntnisses zu prüfen.

17

Wenn dem Erinnerungsführer danach eine (fiktive) Terminsgebühr zusteht, ist diese dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG 20,00 € bis 380,00 € zu entnehmen.

18

Der Rechtsstreit wurde durch die (konkludente) Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die „fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 - Ziffer 1 bis Ziffer 3 - VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Daher ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden.

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Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung aller der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher wäre es auch nicht gerechtfertigt, in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € anzuerkennen. Dabei wird nämlich verkannt, dass auch bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen sind. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2500 ff. VV-RVG, in Strafsachen nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG geregelt hat. Auch wenn in diesen Verfahren selbstredend keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

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Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt weit unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

21

Unter Beachtung aller Abwägungskriterien erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien, die bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr einen Betrag unterhalb der dortigen Mittelgebühr auszulösen vermochten, eine Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen.

22

Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen - entbehrlichen - Termin als weit unterdurchschnittlich zu werten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf dabei auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung, welche regelmäßig eine zusätzliche Vorbesprechung, Vorbereitung und Terminswahrnehmung erfordert, nicht stattgefunden hat. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.

23

Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 RVG jedoch - wie ausgeführt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.

24

Wägt man die dargestellten unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin des Erinnerungsführers und das durchschnittliche Haftungsrisiko gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,00 € - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, auch ein Betrag in Höhe dieses Betrages festzusetzen gewesen wäre.

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Die Kammer vermag im Übrigen die im Lichte des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gelegentlich gerügte Ungleichbehandlung zu sonstigen Gerichtszweigen nicht zu erkennen, weil sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst für die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entschieden hat. Eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer 1,2-Gebühr in allen dort genannten Fällen - auch in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG ausdrücklich nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 20/94 = BSGE 76, 109 ff.). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV- RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen und für diese Fälle einen Gebührenrahmen vorgesehen. Hätte er eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 VV-RVG geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV-RVG treffen können vgl. zum Themenkomplex der (fiktiven) Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis: Beschlüsse der seit dem 01. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingerichteten Kostenkammer vom 04. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E sowie vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E).

26

3. Demgegenüber ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV-RVG nicht angefallen. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen). Bei der Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines den Rechtsstreit vollständig erledigenden Anerkenntnisses - wie im vorliegenden Fall - ist dieses (ursächliche) Bemühen des Rechtsanwalts nicht erforderlich und damit auch nicht zu honorieren. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Erinnerungsführer den Rahmen der seiner Mandantin obliegenden Mitwirkungspflicht überschritten hat.

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4. Nach alledem berechnet sich die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

170,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

100,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

55,10 €

Summe

345,10 €

29

Dies entspricht dem bereits festgesetzten Gesamtvergütungsanspruch, so dass die Erinnerung und die Anschlusserinnerung zurückzuweisen waren.

30

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

31

6. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu jüngst: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).