Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.05.2009, Az.: S 87 AS 674/09 ER

Angemessenheit; Anordnungsgrund; atypischer Fall; Auszug; Darlehen; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Ermessen; Folgenabwägung; Hauptsacheverfahren; Kaution; kostenangemessene Wohnung; Mietkaution; Mietsicherheit; Notlage; Notwendigkeit; Umzug; Umzugskosten; Wohnung; Wohnungsbeschaffungskosten; Zusicherung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
18.05.2009
Aktenzeichen
S 87 AS 674/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern eine Mietkaution von 1.260,- € - zahlbar in drei Monatsraten von je 420,- € - für die Wohnung "S.Str. 2" / Wohnung Nr. 204 in x als Darlehen zu gewähren, u.zw. durch Überweisung unmittelbar auf das Konto des Vermieters V bei der Dresdner Bank. Die 1. Rate der Mietkaution ist vom Antragsgegner umgehend auf das gen. Konto zu überweisen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Den Antragstellern geht es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Verpflegungspauschale sowie der ab 1. Mai 2009 fälligen Mietkaution.

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Sie erhalten derzeit - unter Berücksichtigung eines Einkommens- und Kindergeldüberhanges - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Kosten der Unterkunft) in Höhe von 321, 91 € mtl. (Bescheid vom 27. April 2009). Ihnen wurde ihr Mietverhältnis für die Wohnung in der "R-Str 20" in x wegen aufgelaufener Mietrückstände gekündigt, so dass sie sich um eine neue Wohnung in der "B-Straße 38" kümmerten, für die ihnen am 12. März 2009 eine Zusicherung des Antragsgegners gem. § 22 Abs. 2 SGB II mit der Einschränkung erteilt wurde, die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution komme nicht in Betracht. Jedoch kam ein Mietvertrag für diese Wohnung nicht zustande.

3

Ende März 2009 informierten die Antragsteller den Antragsgegner darüber, dass sie zum 1. Mai 2009 eine 4-Zimmer-Wohnung von 84 qm in der "St-Straße 2" in x zu einer 420,- € Monatsmiete anmieten könnten. Mit Bescheid vom 27. März 2009 wurde ihnen für diese Wohnung wiederum eine Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II erteilt, wobei diese - angeblich auf Bitten der Antragsteller - ohne den Hinweis auf die Nichtgewährung eines Darlehens für die Mietkaution erteilt wurde. Der am 9. April 2009 zum 1. Mai 2009 geschlossene Mietvertrag, der eine Mietsicherheit von 1.260,- € (zahlbar in drei aufeinander folgenden Teilleistungen) ausweist, wurde dem Antragsgegner am 14. April 2009 vorgelegt. Auf den Antrag der Antragsteller vom 16. April 2009, die Mietkaution in Höhe von 1.260,- € zu übernehmen, lehnte das der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 22. April 2009 unter Hinweis darauf ab, den Antragstellern sei gesprächsweise stets gesagt worden, dass ein Darlehen für eine Mietkaution nicht gewährt werden könne. Das gelte auch für die jetzt angemietete Wohnung, zumal der Umzug ja doch wegen Nichtzahlung von Mieten selbst verschuldet sei. Mit derselben Begründung lehnte der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 24. April 2009 die Gewährung einer Helferpauschale ab: Die Übernahme sämtlicher Umzugskosten sei ausgeschlossen.

4

Gegen die Bescheide vom 22. und 24. April 2009 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und dabei auf die Notwendigkeit des Umzuges verwiesen.

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Zur Begründung ihres am 4. Mai 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen die Antragsteller vor, zu der Kündigung ihrer alten Wohnung und dem Auflaufen von Mietrückständen sei es gekommen, weil die Antragstellerin zu 1) die Miete wegen der Drogensucht des Antragstellers zu 2) und dessen aktenkundiger, mit körperlicher Gewalt verbundener Beschaffungskriminalität (Wegnahme von Geld pp.) nicht oder nicht vollständig habe überweisen können. Deswegen habe oft sogar das Geld für Grundnahrungsmittel gefehlt, was nur durch Hilfe naher Verwandter habe ausgeglichen werden können. Die gen. Drogensucht scheine nun nach einer mehrmonatigen Therapie überwunden zu sein, so dass sich der Antragsteller zu 2) um eine eigene Wohnung bemühen werde und die bislang aufgetretenen Probleme somit beseitigt seien. Für die alte Wohnung noch ausstehende Mietschulden von 1.300,- € zahle die Antragstellerin in monatlichen Raten zu 100,- € ab. Den ergangenen Bescheiden mangele es an der erforderlichen Ermessensausübung. Die Antragsteller beantragen,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern die Übernahme der Umzugskosten in Form einer Verpflegungspauschale für Umzugshelfer und die darlehensweise Übernahme der Mietsicherheit in Höhe von 1.260,- € gem. § 22 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

9

Er ist der Auffassung, unabhängig von der erteilten Zusicherung bestehe hier kein Anspruch auf Umzugskosten und auf Übernahme der Mietkaution. Denn der Umzug sei gar nicht erforderlich. Die Antragsteller hätten den Umzug durch Nichtzahlung der Miete in der alten Wohnung zudem selbst verschuldet. Zwar sei dieses Mietverhältnis außerordentlich gekündigt worden, aber das sei noch kein Grund für den Umzug in die neue Wohnung, da eine Räumung noch nicht unmittelbar angestanden habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

11

Der Antrag hat hinsichtlich der Gewährung einer Helferpauschale keinen Erfolg. Jedoch ist er hinsichtlich der Gewährung einer Mietkaution begründet.

12

1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf einen frist- und formlosen Antrag hin zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nach Lage der Dinge "nötig" erscheint. Das ist hier unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG der Fall.

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Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht - HLSG - Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Keller a.a.O. § 86b Rn. 27 und 29 mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens jedoch, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

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Steht dem Antragsteller ein geltend gemachter Anspruch zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang eines (verpflichtenden) Hauptsacheverfahrens noch abzuwarten, so hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrte Leistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - bei Unüberschaubarkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund einer Folgenabwägung (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 2.10.2008 - L 7 AS 463/08 ER - ; vergl. BVerfG NVwZ 2005, 927 f. [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05] und Beschl. v. 25.2.2009 - 1 BvR 120/09 -).

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2. Im Rahmen solcher Folgenabwägung ist unter Berücksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenwürde) und sämtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes hätte sich stets auf eine eingehende Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009 - 1 BvR 120/09 - :

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"Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>)."

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3. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war der Auszug der Antragsteller aus der von ihnen zuvor bewohnten Wohnung und der Einzug in die Wohnung "St.Straße 2" in C.- erforderlich. Maßgeblich ist insoweit allein, ob der Umzug durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist (Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 - L 3 B 530/08 AS-ER) bzw. ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit in Münder, SGB II-Kommentar, § 22, Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rn. 21b).

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Angesichts der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses für die "R-Straße 20" in x wegen Zahlungsverzuges schon zum 28. Februar 2009 (s. Schr. v. 12.2.2009) bestand hier für die Antragsteller aller Anlass, sich eine andere Wohnung zu suchen und sich nicht etwa noch auf eine - aussichtslose und nur kostentreibende - Räumungsklage einzulassen. Da der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 27. März 2009 zudem die neue Wohnung der Antragsteller für 4 Personen zuzüglich Bonus für Alleinerziehung insgesamt als angemessen betrachtet, war und ist der Umzug unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten erforderlich und darüber hinaus auch notwendig (Berlit in Münder, LPK-SGB II, § 22 Rdn. 98 m.w.N.). Hierfür sprechen zudem dringende persönliche Gründe der Antragsteller, so wie sie hier vorgetragen wurden (vgl. insoweit SG Lüneburg, Beschl. v. 19.8.2005 - S 24 AS 472/05 ER -).

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4. Im Übrigen ist die Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Sie hat nur den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage zu vermeiden (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz § 22 SGB II Rn. 43; Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rn. 65ff; Berlit in LPK-SGB II 2. Auflage 2007 § 22 Rn. 71). Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - L 28 B 1101/07 AS PKH -).

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5. Hiervon ausgehend ist hier gem. § 22 Abs. 3 SGB II die von den Antragstellern begehrte Mietkaution - als Darlehen - vom Antragsgegner zu übernehmen und gemäß dem Tenor unmittelbar an den Vermieter der neuen Wohnung auszuzahlen. Denn nachdem der Antragsgegner die Zusicherung für die neue Wohnung mit Bescheid vom 27. März 2009 einmal abgegeben hat, kann er sich nicht mehr den gesetzlichen Folgen dieser seiner Zusicherung entziehen - auch nicht unter Verweis auf diverse, seinen abweichenden Standpunkt unterstreichende Gespräche mit den Antragstellern in der Vergangenheit. Sein diesbezügliches Ermessen ist vielmehr gesetzlich eingeschränkt, so dass er nur noch in atypischen Fällen von den gesetzlichen Sollbestimmungen abweichen kann. Bei einer mietrechtskonformen Ausgestaltung (vgl. dazu Antoni in WuM 2006, 359) ist die Mietsicherheit als regelmäßige Zugangsvoraussetzung zu einer Unterkunft jedoch regelmäßig zu übernehmen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdn. 101 m.w.N.). Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - :

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"§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zufolge können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

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Soweit es im ersten Satz der Vorschrift heißt „können … übernommen werden“, bedeutet dies nicht, dass die Übernahme der Kosten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde steht (so aber Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 96 zu § 22). Vielmehr handelt es sich um ein „Kompetenz-Kann“ (bei Lang/Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 87 zu § 22, wird dies diskutiert, aber offen gelassen), denn der Fall, dass die Kosten trotz erteilter - vorheriger - Zusicherung zu Recht nicht übernommen werden, dürfte nicht vorstellbar sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung „soll … erteilt werden“ zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern.

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Der Fall der Antragsteller ist kein atypischer; die nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Erteilung einer Zusicherung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Dabei ist die zweite Voraussetzung, „wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann“, hier ohne Bedeutung. Sie kann nur für die - vom Begehren der Antragsteller nicht umfassten - Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, denn Umzugskosten und Mietkaution fallen unabhängig davon an, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist.

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Der Umzug ist hier nicht durch den Antragsgegner veranlasst, er ist aber aus anderen Gründen notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht jeder Umzug, der im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen. Andernfalls wäre ein Umzug zwar sinnvoll, aber nicht notwendig (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 98 zu § 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn hinsichtlich der Kosten ist die in Aussicht genommene Wohnung, wie oben ausgeführt und im Übrigen auch unstreitig, angemessen."

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6. Der erforderliche Anordnungsgrund ist bezüglich der Gewährung einer Mietkaution gegeben. Denn es ist den Antragstellern bei Abwägung sämtlicher Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten, eine Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten (Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 86 b Rdn. 28). Denn die Mietkaution ist hier umgehend zu zahlen und es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, mit ihrem neuen Vermieter etwa ein aussichtsloses zivilrechtliches Verfahren zu führen und es - bei Ausbleiben der Mietkaution - gar auf eine Räumungsklage ankommen zu lassen. Das Recht der Familie, selbst zu bestimmen, wo und wie sie wohnt, wäre zudem in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Es sind für die Antragsteller bei Abwägung aller Umstände unzumutbare Nachteile iSv § 86 b Abs. 2 SGG zu erwarten, wenn die Mietkaution nicht kurzfristig und termingerecht, so wie das im vorgelegten Mietvertrag vereinbart wurde, gezahlt wird.

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6. Keinen Erfolg haben die Antragsteller jedoch, soweit sie eine Pauschale für Umzugshelfer erwirken möchten. Denn insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund: Der Umzug ist bereits durchgeführt, die Umzugshelfer offenkundig bereits verpflegt worden. Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst am 4. Mai 2009 bei Gericht gestellt wurde, können Kosten für die vor diesem Antrag liegende Zeit, also für die Vergangenheit, nicht übernommen werden. Eine Dringlichkeit ist insofern nicht (mehr) gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Ausgehend davon, dass das Interesse der Antragsteller vor allem auf die Gewährung der Mietkaution gerichtet ist, fällt der Umstand, dass ihrem Begehren nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, kaum ins Gewicht, so dass die Kammer eine Quotelung nicht für angemessen hält.