Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.07.2009, Az.: S 12 SF 127/09 E

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.07.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 127/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung vom 15. Juni 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. April 2009 - S 30 AS 1068/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Erinnerungsgegner aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Untätigkeitsklageverfahrens im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Das Verfahren erledigte sich durch die Erklärung der dortigen Beklagten, die in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 mitgeteilt hat, dem Begehren durch den Erlass eines Bescheides vom 23. Dezember 2008 entsprochen zu haben. Der Erinnerungsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 09. Januar 2009 erklärt, das Anerkenntnis der Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen.

2

Die Erinnerung bleibt erfolglos und war daher zurückzuweisen.

3

Die Staatskasse ist neben dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6).

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. April 2009 - S 30 AS 1068/08 - erhobene (nicht fristgebundene) Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die Kostenbeamtin hat der Berechnung in dem angegriffenen Beschluss zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 125,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 40,00 € (dazu unter 2.) zugrunde gelegt.

6

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

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1. Danach ist zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 125,00 € angefallen. Diese Gebührenposition ist dabei dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 € angemessen.

9

Die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Klageverfahren waren - gemessen an den sonstigen beim Sozialgericht Lüneburg anhängigen Verfahren aus dem Bereich des SGB II - unterdurchschnittlich. Die Beteiligten stritten lediglich um eine etwaige Untätigkeit der Kostenschuldnerin. Schwierige Rechtsfragen waren nicht zu erörtern. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beschränkte sich auf die Einreichung einer zweiseitigen Klageschrift, in der lediglich der zeitliche Ablauf von Anträgen und der Einlegung des Widerspruchs dargestellt sowie auf die Vorschrift des § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen wurde. Damit überschreitet der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit den Umfang einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nicht. Er erreicht insbesondere auch bei weitem nicht den Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit in einem durchschnittlichen Klageverfahren aus dem Bereich des SGB II.

10

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist, verglichen mit sonstigen Klagen im Sozialrecht, von untergeordneter Bedeutung, weil sie lediglich eine (ergebnisoffene) Bescheidung ihres Antrags erreichen konnte, nicht jedoch eine ihr günstige Entscheidung in der Sache selbst. Für ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist demgemäß auch nichts ersichtlich.

11

Ferner indizieren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II eine Bewertung als unterdurchschnittlich.

12

Wägt man daher den unterdurchschnittlichen Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit der unterdurchschnittlichen Bedeutung, den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko des Erinnerungsgegners ab, ist der Ansatz der Verfahrensgebühr lediglich in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr geboten; für eine weitere Absenkung besteht nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien jedoch kein Anlass, um dem auch dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht innewohnenden Äquivalenzprinzip ausreichend Rechnung zu tragen.

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2. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist auch eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € ergibt. Die Berücksichtigung der oben genannten Kriterien führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Gebühr in der beantragten Höhe von 40,00 € angemessen ist.

14

Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV-RVG entsteht nämlich u. a. auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Erledigungserklärungen der Beteiligten einem angenommenen Anerkenntnis gleichzusetzen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die klageweise verfolgte Forderung während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und sich deshalb der Rechtsstreit erledigt. In dem Fall entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem angenommenen Anerkenntnis.

15

Insoweit ist zunächst nicht erforderlich, dass eine Anerkenntniserklärung auch das Wort „anerkennen" enthält (Wieczorek, ZPO, § 306 B II a). Die Erklärung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil bestehe, kann sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Rosenberg, Lehrbuch d. Dt. Zivilprozessrechts, 8. Aufl. S. 644; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 307, II, 1.). Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist bei bestehenden Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln (vgl. RGZ 66, 14; 75, 290 und 152, 44). Maßgeblich für das Vorliegen eines Anerkenntnisses ist also, ob die Kostenschuldnerin „ohne Drehen und Wenden" zugibt, dass sich das Begehren der Klägerin aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 101, Rdnr. 20). Für die Annahme eines Anerkenntnisses gelten dieselben Grundsätze wie für das Anerkenntnis selbst (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 22). Es kann also auch die Annahme des Anerkenntnisses sinngemäß erklärt werden (BSG, SozR 1500 § 101 Nr. 6).

16

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren hat die Beklagte ihren Bescheid vom 10. Januar 2008 im Laufe des Klageverfahrens aufgehoben. Sie hat damit dem Klagebegehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen und damit inhaltlich ein Anerkenntnis abgegeben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte sodann ein Anerkenntnis durch die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Anerkenntnis" abgegeben hat oder auf andere Weise zu verstehen gegeben hat, dass sie dem Klagebegehren voll entsprochen hat. Letzteres war hier der Fall. Mit der Mitteilung, sie habe der Klage mit dem beiliegenden Bescheid vom 23. Dezember 2008 entsprochen, hat sie sinngemäß ein Anerkenntnis abgegeben.

17

Dieses Anerkenntnis hat die Klägerin durch den Erinnerungsgegner auch angenommen. Es liegt daher ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vor, durch das die Gebühr nach der Nr. 3106 VV RVG ausgelöst worden ist (so im Ergebnis auch: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 02. November 2007, - S 6 AS 231/06; Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2008, -S 4 R 89/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. ferner auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2008, - S 25 SF 33/08 sowie Beschluss vom 23. März 2009, - S 27 SF 170/08; ferner: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19. Februar 2009, - S 34 SF 249/08; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 23. Januar 2009, - S 12 SF 162/08 sowie Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 25. August 2008, - S 21 SF 25/07 AS). Soweit die Kostenschuldnerin zur Untermauerung ihrer Auffassung auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim vom 03. Juni 2009 - S 25 SF 259/08 - hinweist, vermag diese aus den oben genannten Gründen nicht zu überzeugen.

18

Wenn danach eine (fiktive) Terminsgebühr entstanden ist, ist diese dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG (20,00 € bis 380,00 €) zu entnehmen.

19

Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die „fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 - Ziffer 1 bis Ziffer 3 - VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Daher ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden.

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Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung aller der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher wäre es auch nicht gerechtfertigt, in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € anzuerkennen. Dabei wird nämlich verkannt, dass auch bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen sind. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2500 ff. VV-RVG, in Strafsachen nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG geregelt hat. Auch wenn in diesen Verfahren selbstredend keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

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Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt weit unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

22

Unter Beachtung aller Abwägungskriterien erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien, die bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr einen Betrag deutlich unterhalb der dortigen Mittelgebühr auszulösen vermochten, eine Terminsgebühr etwa in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr angemessen.

23

Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen - entbehrlichen - Termin als weit unterdurchschnittlich zu werten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf dabei auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung, welche regelmäßig eine zusätzliche Vorbesprechung, Vorbereitung und Terminswahrnehmung erfordert, nicht stattgefunden hat. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.

24

Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedoch - wie ausgeführt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.

25

Wägt man die dargestellten deutlich unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den sonstigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die auch nach Auffassung des Erinnerungsgegners eine Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr zu rechtfertigen vermochten (mithin die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsgegners), miteinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 40,00 € - mithin in Höhe eines Betrages von etwa einem Viertel der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, auch ein Betrag in dieser Höhe festzusetzen gewesen wäre.

26

3. Weil weitere Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

125,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

40,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

35,15 €

Summe

220,15 €

28

Da schließlich dieser Betrag dem von der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Ansatz gebrachten Betrag entspricht, bleibt die Erinnerung der Erinnerungsführerin erfolglos.

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4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

30

6. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).